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Schadenersatz

  • Strolch
  • 26. Februar 2005 um 15:13
  • Erledigt
  • Strolch
    Moderator
    Beiträge
    1.504
    • 26. Februar 2005 um 15:13
    • #1

    Deine Antwort ist leider komplett falsch, weil du L und V verwechselst:

    V ist Eigentümer der Videoleinwand und Hobbyeisenbahner! In seinem Keller ist die Ausrüstung verkokelt

    L ist derjenige, der sich die Ausrüstung leihen wollte, er hat mit dem Brand gar nichts zu tun.

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  • Cori
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    Beiträge
    9
    • 13. Juni 2005 um 14:20
    • #2

    Hallo,

    ich denke auch, da kein Vertrag zustande gekommen ist, L auch keinen Anspruch an V stellen kann. Es sollte ein reiner Freundschaftsdienst sein. Insofern vermute ich auch, dass er ihm kein Geld erstatten muss.

    Wäre aber auch froh, wenn jemand genauer darüber bescheid wüsste und helfen könnte.

    Danke und Gruß

    Cori

  • Frank78
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    6
    • 14. Juni 2005 um 00:50
    • #3

    Hallo Gerti,
    habe in meiner BGB-Vorlesung einen ähnlichen Fall gehabt. Habe mir dazu aufgeschrieben: "Rechsverhältnisse gesellschaftlicher Art (z.B. freundschaftliche Verabredungen) sind nicht rechtsverbindlich."
    Denke also daß L keinen Anspruch auf Schadenseratz von V hat.

    Gruß Frank

  • Leso
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    3
    • 16. Juni 2005 um 21:34
    • #4

    Das vertragliche Verhältnis ist zustandegekommen. Schau mal unter Leihvertrag und Haftung im BGB

  • Angel112
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    15
    • 30. Juni 2005 um 15:45
    • #5

    Wenn es um Leihe geht ist das ganze etwas kurios. Eigentlich musst du nur argumentieren, dass sich V nicht rechtlich binden wollte.
    Dann ist auch kein Vertrag zu Stande gekommen.
    Es kommt also alles auf deine Argumentation an.

  • Leso
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    3
    • 1. Juli 2005 um 20:26
    • #6

    Wie willst du das denn begründen? Warum sollte der Bindungswille denn fehlen? Zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Leihvertrages war das Gerät noch intakt udn V konnte ebenso nciht davon ausgehen, dass dieses noch vor Übergabe anders sein wird. Somit kann es am Bindungswillen kaum gefehlt haben.

    Vielmehr ist zu beachten, dass V bei einem Leihvertrag nur grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat, aber dass diese vorliegt ist wohl nciht schwer zu begründen.

  • Denny
    Erfahrener Benutzer
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    380
    • 3. Juli 2005 um 20:13
    • #7

    Es liegt hier eine Nachträgliche Unmöglichkeit vor(Die Leistung ist nach Vertragsschluss unmöglich geworden)

    Nach § 275 Absatz 1 BGB ist der Anspruch auf die Leistung ausgeschlossen, wenn die Erbringung der Leistung unmöglich geworden ist.

    Es entstehen Sekundaransprüche des Gläubigers.
    Nach § 311a Absatz 2 Satz 1 BGB kann der Gläubiger vom Schuldner statt der vertraglich geschuldeten Leistung Schadenersatz oder Aufwendungsersatz nach § 284 BGB verlangen.

    Somit kann L diese Summe über 50€ von V verlangen.

    Gruß

    Denny

    Nichts ist unmöglich, bis man sich selber davon überzeugt hat.

  • Angel112
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    15
    • 5. Juli 2005 um 14:57
    • #8

    Es geth darum, dass sich V nicht rechtlich binden wollte. Er hat dem anderen zwar die Leinwand zugesagt, aber dies war für ihn nur ein Gefallen. Deshalb ist zwischen den beiden kein richtiger Vertrag zustande gekommen, weshalb der andere auch überhaupt keine Ansprüche hat. Hier musst du halt entweder begründen, ob sich V rechtlich binden wollte oder nicht. Wenn er sich doch binden wollte, wäre ein Leihvertrag entstanden. V hätte dann aber auch nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten, was hier ja stimmen würde. Aber meiner Meinung nach ist hier kein Vertrag zu stande gekommen. Es ist ein blo?es Gefälligkeitsverhältnis.

  • Denny
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    • 5. Juli 2005 um 18:23
    • #9

    Hallo...

    der Vertrag ist zustande gekommen..

    Sollte ich vieleicht nochmal von vorne anfangen ??
    Wann kommt ein Vertrag zu stande???

    Ein vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme zustande, §145 BGB
    (angebot = V verleiht Leinwand)
    (L nimmt an)

    Einen Tag vor dervereinbarten Übergabe verbrennt die Leinwand samt Empfangsgerät im Keller des V.


    Es liegt hier eine Nachträgliche Unmöglichkeit vor(Die Leistung ist nach Vertragsschluss unmöglich geworden)

    Nach § 275 Absatz 1 BGB ist der Anspruch auf die Leistung ausgeschlossen, wenn die Erbringung der Leistung unmöglich geworden ist.

    Es entstehen Sekundaransprüche des Gläubigers.
    Nach § 311a Absatz 2 Satz 1 BGB kann der Gläubiger vom Schuldner statt der vertraglich geschuldeten Leistung Schadenersatz oder Aufwendungsersatz nach § 284 BGB verlangen.

    Bin gerne Bereit für Fragen, oder ähnliches :)
    Gruß

    Denny

    Nichts ist unmöglich, bis man sich selber davon überzeugt hat.

  • Angel112
    Neuer Benutzer
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    15
    • 12. Juli 2005 um 00:04
    • #10

    Wenn du meinst???

    Bin aber trotzdem der Meinung, dass das ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis ist und kein Vertrag und deswegen Schadensersatz ausgeschlossen ist.

  • Denny
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    380
    • 12. Juli 2005 um 10:59
    • #11

    könntest du deine Meinung auch begründen ??

    Gruß

    Denny

    Nichts ist unmöglich, bis man sich selber davon überzeugt hat.

  • Leso
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    • 12. Juli 2005 um 19:45
    • #12

    hat sie doch - siehe oben ?(

  • Angel112
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    15
    • 13. Juli 2005 um 17:51
    • #13

    Hab noch mal genau nachgeschaut. Hierbei geht es um ein Gefälliggkeitsverhältnis, weil kein Rechtsbindungswille vorhanden ist. (das wurde von der Rechtssprechung und einen Teil der Lehre entwickelt)
    Im Alpmann/Schmidt auf S. 19 f.
    BGHZ 21, 102 ff
    MünchKomm/Kramer Einl. § 241 Rdnr. 30 ff
    (wenn ich richtig geschaut hab)

  • Denny
    Erfahrener Benutzer
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    380
    • 13. Juli 2005 um 22:41
    • #14

    Ich habe meine Aufgabe bereits zurück erhalten.... habe volle punktzahl bekommen... also scheint es wohl doch zu stimmen was ich geschrieben hab...

    Sorry.

    Gruß

    Denny

    Nichts ist unmöglich, bis man sich selber davon überzeugt hat.

  • Wodka
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    • 15. Juli 2005 um 20:45
    • #15

    Würde hier auch ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis annehmen.

  • Markus
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    • 18. Juli 2005 um 14:37
    • #16

    Denny:

    Naja, das muss nichts heissen, es war anscheinend die Antwort die sie hören wollten. Ich würde mich auch eher den anderen anschliessen. Gerade wenn es in den Repetitorien steht, hat dies meist mehr Richtigkeit. Aber BWLer sind auch keine Juristen, bei den Falllösungen sind viele im WiWi-Bereich nicht gerade juristisch einwandfrei.

    Gruß
    Markus

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  • kaddy
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    • 24. Juli 2005 um 08:13
    • #17

    Hallo,

    ich habe meine Aufgabe auch zurückbekommen. Ich dachte auch, dass kein Vertrag zu Stande gekommen ist, aber lt. Lehrer schon. Da ein Leihvertrag zu Stande kam, haftet V auch.

    Gruß

    Katrin

  • Markus
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    6.920
    • 24. Juli 2005 um 22:25
    • #18
    Zitat

    Original von kaddy
    Hallo,

    ich habe meine Aufgabe auch zurückbekommen. Ich dachte auch, dass kein Vertrag zu Stande gekommen ist, aber lt. Lehrer schon. Da ein Leihvertrag zu Stande kam, haftet V auch.

    Gruß

    Katrin

    Wie gesagt: Ich würde gerne einmal die Meinung eines Juristen dazu hören :)

    Gruß
    Markus

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  • Wodka
    Neuer Benutzer
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    9
    • 24. Juli 2005 um 22:40
    • #19

    Ich komme als Kollege von Angel112 zu keinem anderen Ergebnis.

    Zumindest in einer juristischen Klausur müsste man den Rechtsbindungswillen diskutieren, der Leihvertrag und der daraus folgende Schadensersatz ist als Problem zu einfach. Das Gefälligkeitsverhältnis wiederum steht so nicht im Gesetz, man zeigt also Problembewusstsein, wenn man dieses anspricht und evtl. bejaht.

    Ich verspreche einem Freund ihm den Fernseher zu leihen, will ich mich damit wirklich in irgendeiner Art und Weise rechtlich binden?

    Gleiches hat z.B. Praxisrelevanz bei Fahrgemeinschaften.

  • Angel112
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    15
    • 31. Juli 2005 um 22:59
    • #20

    Vielen Dank Wodka,
    dachte schon ich steh mit meiner Ansicht alleine da.

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