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Peau 8

  • diege
  • 15. Juli 2010 um 14:38
  • Erledigt
  • diege
    Anfänger
    Beiträge
    7
    • 15. Juli 2010 um 14:38
    • #1

    Ein Betrieb möchte erstmals ausbilden und stellt einen Azubi ein. Nach dem Einreichen des Ausbildungsvertrages bei der zuständigen Stelle möchte ein Mitarbeiter dieser Stelle den Ausbildungsplatz besichtigen.
    a) Welche Berufs/Funktionsbezeichnung hat der Mitarbeiter der zu-ständigen Stelle?
    b) Muss diesem Mitarbeiter die Besichtigung des Ausbildungsplatzes gestattet werden? Nennen Sie auch die Rechtsquelle
    zu a) Berater ???
    zu b) ja, BBiG § 76 Überwachung und Beratung
    Weiß jemand Bescheid ? Wäre schön wenn ich sich jemand melden würde
    LG Diana

  • bubi
    Benutzer
    Beiträge
    21
    • 23. August 2010 um 13:18
    • #2

    hallo diege,
    bin leider noch nicht soweit, habe gerade mit PEAU06 angefangen und komme überhaupt nicht klar. kannst du mir helfen?
    Gruß bubi

  • Butz111
    Anfänger
    Beiträge
    8
    • 24. August 2010 um 19:23
    • #3

    Hallo Diege,

    ich hoffe Du brauchst noch Hilfe. Ich weiß ja nicht ob die PEAU-Hefte im Zusammenhang mit dem Betriebswirt stehen. Wenn ja, dann solltest Du Dir PÄD01 und 02 unbedingt ansehen bzw. durcharbeiten. Da wäre Deine Frage schon beantwortet.

    Hier meine Antwort zu Deiner Frage: Es ist der Ausbildungsberater der Industrie- und Handelskammer. Aufgabe des Ausbildungsberaters ist die Eignungsfeststellung. Die Ausbildungsstätte muss nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet sein. Die Ausbilder werden nach persönlicher und fachlicher Eignung geprüft. Die Zahl der Auszubildenden muss in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte stehen. Die Eignungsfeststellung soll während der Dauer eines Berufsausbildungsverhältnisses wenigstens einmal wiederholt werden. Wobei diese Regelung den Ausbildenden nicht von der Verantwortung entlässt.

    Da heißt, der Ausbildungsbetrieb ist gesetzlich verpflichtet, dem Ausbildungsberater Zutritt in den Betrieb zu gewähren.

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