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Einsendeaufgaben STW 02

  • Zugvogel
  • 14. Juli 2010 um 13:03
  • Erledigt
  • Zugvogel
    Anfänger
    Beiträge
    4
    • 14. Juli 2010 um 13:03
    • #1

    Brauche dringend Hilfe,

    kann mir bitte jemand bei der nachfolgenden Aufgabe auf die Sprünge helfen, hab eine ganze Bretterwand vorm Kopf:


    Im Kalenderjahr 2009 erfolgt eine Gewinnausschüttung der GmbH an
    den Gesellschafter Karl Asterix (KA) in Höhe von 60.000 €. KA hat
    außerdem noch einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 80.000 € und
    bezieht noch aus einer Festgeldanlage 10.000 € Zinsen.
    Die bei KA abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen betragen
    6.000 €, die abzugsfähigen sonstigen Vorsorgeaufwendungen 1.200 €.
    Wie hoch ist die bei dem ledigen KA anfallende Einkommensteuer?
    Unterstellen Sie dabei, dass KA einen persönlichen Steuersatz von 35 %
    hat (Grundfreibetrag wird hierbei nicht abgezogen). Die Vorsorgepauschale ist
    nicht zu brechnen.

    Für eure Hilfe danke!!!

    Gruß Zugvogel

  • BWL-Ratgeber auf Study-Board
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  • dorialma
    Schüler
    Reaktionen
    1
    Beiträge
    96
    • 21. Juli 2010 um 15:43
    • #2

    Hallo,
    brauchst Du noch Hilfe?
    § 8 III S. 2 KStG hohes Gehalt für Gesellschafter, Vermietung
    Gewinn lt. Handelsbilanz 100.000
    + VGA § 8 III 20.000
    + VGA §8 III Miete 10.000
    + Köperschaftssteuervorauszahlung (§) 10.000
    + Körperschaftssteuerrückstellungen (§) 20.000
    - steuerfr. Investitionszulage (§) 40.000
    = zu verst. Einkommen 120.000
    § 24 u. 25 finden keine Anwendung
    davon25 % Körperschaftssteuer = 30.000
    Soli nicht beachten, lt Aufgabenst.
    Die festzusetzende Körperschaftssteuer liegt bei 30.000
    B
    Gewinnausschüttung 80.000
    davon 50% nach § 3 Nr. 40 40.000
    + Zinseinnahmen Festgeld 10.000
    = Eink. aus Kapitalverm. 50.000
    - Sparerfreibetrag (§) 750
    - Werbungskostenpauschbetr. § 9a Nr 2 51,--
    = zu verst. Einkünfte 49199,--
    - Sonderausgaben Pauschbetrag § 10C 36,--
    = zu verst. Einkommen 49163,--
    * persönl. Steuerstatz von 35 % = 17207,05 Einkommensteuer
    Von der errechneten EInk.str. werden die anrechenbaren Kapitalertragsteuer abgezogen
    80.000 Gewinnausschüttung * 20 % = 16.000
    17207,05 Einkst
    -16.000 anrechenb. Kapitalertragsst
    = 1.207,05 zu entrichtende Einkommensteuer
    und noch ordenlich begründen: Das an den GGF gezahlte Gehalt ist einweise unangemessen, zu dem Betrag von 20.000 liegt eine vGA vor, der Gewinn ist gem. § 8 III S. 2 zu erhöhen. Köröerschaftssteuerrückstellung und Körperschaftssteuervorauszahlungen haben sich gewinnmindernd ausgewirkt, gem. § 10 II unterrliegen sie einem Abzugsverbot, also Gewinn entspr. erhöhen
    Hoffe konnte ein wenig helfen..
    Grüße Dori

  • Zugvogel
    Anfänger
    Beiträge
    4
    • 21. Juli 2010 um 16:31
    • #3

    Hallo Dori,

    danke für deine Antwort. Hat mir schon ziemlich weitergeholfen. Aber bei der Gewinnausschüttung bin ich mir noch unsicher. Sind ab 2008 nicht 60% steuerffrei (Teileinkünfteverfahren). Das ganze ist so umfangreich und verwirrend. Wenn man da nicht tief in dem Stoffgebiet steht sieht man schon mal lauter ???????.
    Also ich dank dir noch mal für deine Hilfe.
    Werde mich mit deiner Lösung noch mal in aller Ruhe beschäftigen, hoffe, das ich das jetzt besser verstehe.

    Gruß Zugvogel

  • Luckygirl11
    Fortgeschrittener
    Beiträge
    419
    • 21. Juli 2010 um 18:29
    • #4

    Nur so am Rande:
    Wenn schon, dann wird umgekehrt ein Schuh draus: ab 2009 (nicht 2008) sind beim Teileinkünfteverfahren 40 % steuerfrei und 60 % steuerpflichtig.

  • G Schmidt
    Anfänger
    Beiträge
    3
    • 24. Juli 2010 um 13:32
    • #5

    Hallo Leute,


    kann mal jemand nachsehen ob die Rechnung richtig ist


    4a)
    Gewinn lt. Handelsbilanz 2008 100.000,- €
    + verdeckte Gewinnausschüttung (§8 Abs. 3 KStG) 20.000,- €
    (Gehalt 20.000,- € )
    + verdeckte Gewinnausschüttung (§8 Abs. 3 KStG) 10.000,-€
    (Miete 10.000,-€)
    + Körperschaftssteuervorauszahlung (§ 10 Nr. 2 KStG) 10.000,-€
    + Körperschaftsrückstellung(§ 10 Nr. 2 KStG) 20.000,-€
    ./. Investitionszulage (steuerfrei) 40.000,-€

    = zu versteuerndes Einkommen 120.000,- €

    120.000,-€ x Körperschaftssteuer 25 %

    = festzusetzende Körperschaftssteuer 30.000,-€

    Die festzusetzende Körperschaftssteuer liegt bei 30.000,-€


    4b)
    Gewinnausschüttung 2009 80.000,- €
    davon 60 % (§ 3 Abs. 40 EStG) 48.000,- €
    + Zinseinnahmen vom Festgeld 10.000,- €

    = Einkommen aus Kapitalvermögen 58.000,-€

    ./. Sparerfreibetrag (§20 Abs. 4 EStG) 750,-€
    ./. Werbungskostenpauschale (§ 9a Abs.. 2EStG) 51,-€
    = zu versteuerte Einkünfte 57.199,-€

    ./. Sonderausgaben Pauschale (§ 10 c EStG) 36,-€

    = zu versteuertes Einkommen 57.163,-€

    57.163,-€ x persönlicher Steuersatz von 35 % 20.007,05 €

    80.000,-€ Gewinnausschüttung x 20 % 16.000,-€


    Einkommensteuer 20.007,05 €
    ./. anrechenbare Kapitalertragssteuer 16.000,00 €

    = zu entrichtende Einkommensteuer 4.007,05 €

    Die anfallende Einkommensteuer ist 4.007,05 €


    Dank


    Gruß


    Gabi

  • dorialma
    Schüler
    Reaktionen
    1
    Beiträge
    96
    • 29. Juli 2010 um 18:00
    • #6

    Hallo, Antwort nochmal an Zugvogel,
    bei mir in der Aufgabe stand auch die Gewinnausschüttung erfolgte im Jahr 2007 !!! War ganz schön blöd in den veralteten Gesetzen rumzusuchen (die fast keiner mehr hat).
    Heft Nr. STW02-xx7-A23 , Druck Nr. 0108A23
    Also Achtung an Alle - nicht einfach nur so abschreiben, gelle :)
    Schöne Grüße
    Dori

  • G Schmidt
    Anfänger
    Beiträge
    3
    • 30. Juli 2010 um 19:12
    • #7

    Investionszulage betrifft 2008 ist ein Druckfehler.
    Gruß
    Gabi

  • G Schmidt
    Anfänger
    Beiträge
    3
    • 30. Juli 2010 um 19:15
    • #8

    Brauche Hilfe bei 4b hast du die Lösung.

    Melde dich doch unter ggschmidti@aol.com

    Gruß Gabi

  • Thejessman
    Benutzer
    Beiträge
    35
    • 6. Mai 2012 um 14:15
    • #9

    Hallo, ich habe mal ne Frage zu 4b,
    wieso rechnet ihr mit dem Bruttolohn in Höhe von 80.000 und nicht mit der Gewinnausschüttung in Höhe von 60.000?

    Also spielen die 60.000 überhaupt keine Rolle bei der Berechnung?

    lg

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