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Einsendeaufgabe FIN02

  • hartig_a
  • 13. Oktober 2007 um 10:53
  • Erledigt
  • hartig_a
    Benutzer
    Beiträge
    24
    • 13. Oktober 2007 um 10:53
    • #1

    Hallo !!
    Wer kann mir bei folgender Aufgabe helfen??

    Nehmen Sie an, die Bank verlangt zur Teilabsicherung des Kredites eine Bürgschaft.

    a) Beschreiben Sie die beiden wichtigsten Arten der Bürgschaft.
    b) Welche Art der Bürgschaft wird die Bank verlangen ??


    Danke für Eure Hilfe jetzt schon mal.

    MfG
    Annett

    MfG
    Annett Hartig
    Bismarckstr. 42
    87700 Memmingen
    Tel: 08331/87592
    E-Mail: "Annett.Hartig@t-online.de"

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  • engelchen152
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    29
    • 13. Oktober 2007 um 15:26
    • #2

    Hy Annett,
    dann lese erst mal die beiden Bürgschaften durch und dann kannst Du Nr. B auch gut beantworten.

  • Flori85
    Anfänger
    Beiträge
    11
    • 24. September 2010 um 14:44
    • #3

    Hi hier habe ich mal alle Bürgschaften aus dem Netz gezogen.

    a) Selbstschuldnerische Bürgschaft: Der Bürge kann vertraglich auf die Einrede der Vorausklage verzichten. Der Gläubiger kann dann den Bürgen bei Fälligkeit der Schuld sogleich in Anspruch nehmen, selbst wenn die Beitreibung der Forderung von dem Hauptschuldner zur Befriedigung des Gläubigers führen würde. Diese Art der Bürgschaft liegt auch bei Bürgschaften durch Vollkaufleute vor (349 HGB).

    b) Kontokorrentbürgschaft – Kreditbürgschaft: Sie liegt vor, wenn die durch Bürgschaft gesicherte Forderung in die laufende Rechnung aufgenommen wird. Der Bürge hat erst nach Beendigung des Kontokorrents für den Schlußsaldo einzustehen. Kreditbürgschaft: Ist die Bürgschaft für einen dem Schuldner zu gewährenden laufenden Kredit übernommen worden, so bezieht sich die Verpflichtung des Bürgen auf den jeweils sich zugunsten des Gläubigers ergebenden Saldo.

    c) Mitbürgschaft: Hier haben sich mehrere Bürgen für dieselbe Schuld verbürgt. Sie haften also als Gesamtschuldner(§§ 769, 774 Abs.2 BGB).

    d) Nachbürgschaft: Hier hat sich ein zweiter Bürge gegenüber dem Gläubiger verpflichtet, daß der für den Fall der Nichterfüllung durch den ersten Bürgen eintritt.

    e) Ausfallbürgschaft: Hier haftet der Bürge nur, soweit der Gläubiger trotz Anwendung gehöriger Sorgfalt seine Forderung durch Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen des Schuldners, also auch in Grundstücke, oder aus ihm zustehenden Sicherheiten – nicht nur aus verpfändeten beweglichen Sachen – nicht beizutreiben vermochte. Der Gläubiger muß die Entstehung des Ausfalls und die offensichtliche völlige Aussichtslosigkeit auch nur teilweiser Befriedigung durch den Hauptschuldner oder aus gegebenen Sicherheiten darlegen und beweisen. Bei Konkurs des Schuldners kann der Bürge erst nach Feststellung der Höhe des Ausfalls den Bürgen in Anspruch nehmen.

    f) Befristete Bürgschaft: Hier will der Bürge die Bürgschaft befristen. Die Inanspruchnahme durch den Gläubiger soll auf eine bestimmte Zeit begrenzt sein (§ 777 BGB).

    g) Rückbürgschaft: Hat sich der Bürge für den Fall, daß er für die Verbindlichkeit einstehen muß, durch einen weiteren Bürgen rückversichert, so spricht man von einer Rückbürgschaft.

  • Karlinchen
    Benutzer
    Beiträge
    38
    • 25. September 2010 um 11:42
    • #4

    Für den Kreditgeber sind die Maßnahmen der Ausfallbürgschaft (Einleitung der Zwangsvollstreckung) zu umständlich. Die Banken verlangen, dass der Bürge auf die „Einrede der Vorausklage“ vertraglich verzichtet. Damit entsteht eine selbstschuldnerische Bürgschaft. Somit kann sich die Bank unmittelbar bei Nichterfüllung der vertraglichen Kreditzahlung bzw. Tilgungen an den Bürgen wenden.

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