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Bewertung gleichartiger Vorräte

  • Seppl1980
  • 18. September 2005 um 15:09
  • Erledigt
  • Seppl1980
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    16
    • 18. September 2005 um 15:09
    • #1

    Hallo,

    ich sitze vor der folgenden Frage:

    Welche grundsätzliche Verfahren zur Bewertung gleichartiger Vorräte kennen Sie, welche Vorratsarten können so bewertet werden?

    grundsätzliche Verfahren sind:

    · die Bewertung zu Festwerten
    · die Bewertung zu Durchschnittswerten und
    · die Bewertung mit Hilfe von Verbrauchsfolgeverfahren (Lifo-
    Verfahren, Fifo-Verfahren, Hifo-Verfahren).

    Zu dem zweiten Teil dieser Frage fällt mir leider nichts ein, kann jemand helfen?
    Danke im Voraus.

  • Hey Gast!
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  • Doerte
    Erfahrener Benutzer
    Beiträge
    1.386
    • 19. September 2005 um 07:54
    • #2

    Wie wäre es mit Fertigen/unfertigen Erzeugnissen, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen? Also Umlaufvermögen, Forderungen würde ich nicht so bewerten.

    Dörte

    :hae:

  • Seppl1980
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    16
    • 21. September 2005 um 20:29
    • #3

    Das schon, nur gibt es da keine Grenze? Welchen Wert darf ein "Einzelstück" maximal haben?

  • Markus
    Erfahrener Benutzer
    Beiträge
    6.920
    • 21. September 2005 um 20:32
    • #4

    Ich würde sagen, so darf nur zum Vebrauch bestimmtes UV bewertet werden. Also die typischen RHB-Stoffe. Unfertige Erzeugnisse werden anders bewertet, fertige Erzeugnisse zu HK, der Rest der Aktivseite fällt unter andere Paragraphen. Die Vorschriften findest du im HGB im Bereich der Verbrauchsfolgeverfahren.

    Gruß
    Markus

    Edit zu deiner Frage: Der Höchstwert ist ebenfalls im HGB im Bereich der UV-Bewertung vorgeschrieben. Es kommen nur AK und Martkwerte in Frage oder eben oben genannte Verfahren!

    I don't always know what I'm talking about but I know I'm right!


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  • Atomix
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    11
    • 17. November 2005 um 10:43
    • #5

    loifo?

  • Markus
    Erfahrener Benutzer
    Beiträge
    6.920
    • 17. November 2005 um 16:46
    • #6

    LoFo ist aber nach HGB verboten :)

    Gruß
    Markus

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  • Atomix
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    11
    • 17. November 2005 um 21:41
    • #7
    Zitat

    Original von Markus
    LoFo ist aber nach HGB verboten :)

    Gruß
    Markus

    na dann, wenn`s nur um hgb ging ;)

  • mark twain
    Benutzer
    Beiträge
    40
    • 18. November 2005 um 08:00
    • #8

    Hi,

    zu den Bewertungsvereinfachunsverfahren würde ich noch die "Gruppenbewertung" dazu nehmen.

    Zum "Festverfahren" gehöhren die Gegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe die die Voraussetzungen des § 240 Abs. 3 HGB erfüllen.

    Zu der Gruppenbewertung gelten die Voraussetzungen des § 240 Absl 4 HGB. Handels- und steuerrechtlich (R36 Abs. 4 EStR) kann sie sowohl beim Anlage- als auch beim Umlaufvermögen vorgenommen werden.

    Die "Durchschnittsbewertung" bezieht sich auf "gleichartige " Vermögensgegenstände, s. g. "vertretbare Vermögensgegenstände".

    Ausprägungsformen: (zulässig in Handels- u. Steuerbilanz)

    1)periodische und 2) permanente Durchschnittswertermittlung.

    Wenn du dazu mehrere Einzelheiten benötigst, Formeln usw., melde dich :]

    sonst generell: Roh-, Hilfs- u. Betriebsstoffe, Unfert. Erzeungisse u. Leistungen, fertige Erzeugnisse und Waren, die gattungs- oder funktionsgleich und annähern preis- oder wertgleich sind. :)

    Gruß

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