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Anschaffungskosten

  • cari
  • 15. Juni 2005 um 21:35
  • Erledigt
  • cari
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    4
    • 15. Juni 2005 um 21:35
    • #1

    Hi Leute!

    folgende Aufgabe habe ich zu lösen. Sie ist bestimmt nicht schwer wenn man weiss wies funktioniert. Leider finde ich zu diesem Thema aber nix brauchbares in Büchern...

    Es wäre toll wenn mir jemand sagen könnte was man bei der Berechnung der Anschaffungskosten so berücksichtigen muss...

    Listenpreis 23.000
    Zulassungsgebühr 40
    Kfz-Steuer 280
    Ausstattung der Schlafkabine 900
    Überführungskosten 800
    Nummernschild 25
    Tankfüllung 71

    alles netto.
    Berechnen Sie die Anschaffungskosten des Lieferwagens....

    also, ich zähle auf euch!
    cari

    -Sie haben das Recht zu denken-

  • Doerte
    Erfahrener Benutzer
    Beiträge
    1.386
    • 15. Juni 2005 um 21:55
    • #2

    Anschaffungskosten sind alle einmaligen Kosten für Anlagevermögen bis zu dessen Inbetriebnahme, natürlich netto, da sie die Grundlage der Afa bilden.
    In deinem Falle sind das alle Positionen außer KFZ-Steuer und Tankfüllung.

    Definition Anschaffungswert:

    ....Listenpreis
    - Preisnachlässe
    + Anschaffungsnebenkosten (=einmalig)
    _________________________________

    = Anschaffungswert (dieser ist abzuschreiben)

    Gruß Dörte

    :hae:

  • cari
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    4
    • 15. Juni 2005 um 23:21
    • #3

    Danke Dörte, du hast mir doll geholfen :)

    -Sie haben das Recht zu denken-

  • natalie 2728
    Anfänger
    Beiträge
    1
    • 29. Oktober 2010 um 21:45
    • #4

    Hallo und zwar habe ich folgendes problem.. ich weiß nicht ob ich jetzt zu jedem preis auch die Ust berechnen muss oder ob die weggelassen wird... kann mir das jemand mal erklären?

  • Luckygirl11
    Fortgeschrittener
    Beiträge
    419
    • 29. Oktober 2010 um 22:33
    • #5

    Die Umsatzsteuer gehört nicht zu den Anschaffungskosten. Hat Dörte aber auch schon so geschrieben. Das heißt, alle Beträge werden netto genommen. Die Vorsteuer kann faktisch als durchlaufender Posten gesehen werden, da sie i. d. R. bei der Umsatzsteuervoranmeldung wieder in Abzug gebracht werden kann.

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