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ILS Zivilrecht

  • carmen03
  • 10. Januar 2010 um 14:55
  • Erledigt
  • carmen03
    Anfänger
    Beiträge
    9
    • 10. Januar 2010 um 14:55
    • #1

    Hallo,

    ich habe bei folgender Frage den totalen Hänger.

    Der Antiquitätenhändler A verkauft auch alte Gemälde. Zu seinem Sortiment gehört eine Kopie des Gemäldes eines unter Kunstfreunden relativ bekannten Malers. Der Käufer K entdeckt im Ausstellungsraum des A diese Gemälde und fragt nach dem Preis für das Kunstwer. A verlangt 5.000 €. K, der das Bild für ein Original hält, willigt ein. Der Kaufvertrag wird geschlossen und erfüllt. Zwei Jahre später entdeckt K durch den Hinweis des Kunsthistorikers H, das es sich um eine Kopie handelt, die einen Marktwert von max 400 € hat. H stellt dem K schriftlich eine entsprechende, datierte Expertise aus.

    Zwei Monate nach dem Erhalt der Expertise geht K zu A und will das Rechtsgeschäft anfechten und dadurch nachträglich rückgängig machen.

    a) Entscheiden Sie, ob K einen rechtsgültigen Anspruch auf Anfechtung der Willenserklärung hat.
    b) Legen Sie dar, wie die Rechtslage wäre, wenn
    A von der Tatsache, dass es sich um eine Kopie handelt, Kenntnis gehabt hätte, dem K gegenüber das Bild aber als Original ausgegeben hätte.

    Zu a:
    man könnte evtl. wegen Eigenschaftsirrtum anfechten, ich weiß aber nicht genau, ob die Zeit zw. Erlangung der Expertise und der Anfechtung zu lang ist. Es steht überall nur, das es sofort nach Feststellung des Irrtums angemeldet werden muß.

    Zu b:
    Anfechtung wg. arglistiger Täuschung.

    Ich bin auf eure Anregungen gespannt und danke schon mal.
    Carmen

  • Donald
    Moderator
    Reaktionen
    1
    Beiträge
    555
    • 13. Januar 2010 um 09:53
    • #2

    Hallo Carmen,

    sowohl die Frage zu a) als auch zu b) beziehen sich auf das Anfechtungsbegehren.

    Deine Ausführungen zu beiden Fragestellungen sind richtig.

    a) Eigenschaftsirrtum – nicht wegen des tatsächlich niedrigen Wertes, sondern weil das Bild eine Fälschung ist. Im Rechtsverkehr wird die Beschaffenheit eines Objektes, wozu bei Bildern auch deren Originalität gehört, als verkehrswesentlich angesehen.
    Den Anfechtungsgrund enthält § 119 II BGB. Es ist jedoch nicht eventuell, wie von Dir angemerkt, auf § 119 II BGB abzustellen, sondern nur!, weil die beiden Alternativen aus § 119 I BGB nicht erfüllt sind.

    b) Arglistige Täuschung – der Verkäufer täuscht willentlich und wissentlich, um den Geschäftspartner zur Abgabe einer Willenserklärung (Kaufantrag oder –annahme) zu bewegen, § 123 BGB.

    Wie Du weiter richtig erkannt hast, ist die Ausübung des Anfechtungsrechtes (nach §§ 142, 143 BGB) an Fristen gebunden.

    Im Falle von a) muss unverzüglich nach Entdeckung des Mangels angefochten werden, § 121 BGB. Deshalb ist die Anfechtung unter a) ausgeschlossen. Zwei Monate ohne Angabe von dringenden Gründen im Sachverhalt lassen nur das Ergebnis zu, dass die Anfechtung nicht unverzüglich erfolgt ist. Die Verzögerung, also zwischen Kenntnis der datierten Expertise und der Anfechtung, ist schuldhaft, was zu Lasten des Anfechtungsberechtigten geht (arg. § 121 I 1. HS BGB).

    Bei b) sieht es dagegen anders aus. Die Anfechtungsfrist bestimmt sich grundsätzlich nach § 124 BGB. K liegt also locker in der Jahresfrist. Wobei es hier jedoch auch denkbar wäre, dass das Anfechtungsrecht infolge Verwirkung ausgeschlossen sein kann. Eine Verwirkung kannst Du in Deiner Lösung aber ausschließen, weil dazu keine Angaben im Sachverhalt gegeben sind.

    Viel Spaß!

    Grüße
    Donald

  • carmen03
    Anfänger
    Beiträge
    9
    • 13. Januar 2010 um 18:34
    • #3

    Hallo Donald,

    ich danke dir für deine Antwort. Ich habe mir heut ein Buch "Standardfälle Zivilrecht für Anfänger" von Niederle Media gekauft und im Buch gehen sie genau den Weg, den du auch gegangen bist.

    Ich danke dir, und werd, wenn ich das Ergebnis von der Einsendung habe, mich bei dir melden.

    Carmen

  • Donald
    Moderator
    Reaktionen
    1
    Beiträge
    555
    • 14. Januar 2010 um 10:31
    • #4

    Super Carmen,

    mach das alles! Dabei möchte ich Dir noch empfehlen, dass Du Dich eingehender mit den Vorschriften bei der Formulierung Deiner Lösung auseinandersetzt, als ich das getan habe. Die Aufgabensteller juristischer Klausuren wollen sehen, ob es Dir gelingt, die richtigen Vorschriften im Gesetz zu finden, mit ihnen zu arbeiten und dabei den Überblick zu behalten. Da wird schon mächtig viel verlangt ;-). Um das zu vermitteln benötigst Du die Auseinandersetzung mit den Vorschriften!

    Viel Glück!

    Grüße

  • carmen03
    Anfänger
    Beiträge
    9
    • 27. Februar 2010 um 15:50
    • #5

    Hallo Donald,

    meine Antwort wurde mit 20 /20 Punkten bewertet.

    Danke.
    Carmen

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