Study-Board.de
  1. Suche
  2. Startseite
    1. Deals
      1. Social Deals
      2. Amazon Deals
      3. Prime Angebote
  3. Forum
    1. Dashboard
    2. Unerledigte Themen
    3. Datenbanken
    4. Gamification
    5. Umfragen
  4. Tippspiel
    1. Rangliste
    2. Tippgemeinschaften
    3. Tipper-Übersicht
    4. Meine Statistik
    5. Hall of Fame
    6. WM-Wertung
  5. Semantische Suche
  • Anmelden
  • Registrieren
  • Suche
Dieses Thema
  • Alles
  • Dieses Thema
  • Dieses Forum
  • Forum
  • Artikel
  • Seiten
  • Termine
  • Galerie
  • wcf.search.type.de.flexiblelist.wsc.entry
  • wcf.search.type.com.amp.advancedpoll.search
  • Erweiterte Suche
  1. Study-Board.de
  2. Forum
  3. Beruf, Weiterbildung & Fernstudium
  4. Einsendeaufgaben

Bil05

  • Wicki
  • 24. November 2008 um 12:42
  • Erledigt
  • Wicki
    Anfänger
    Beiträge
    6
    • 24. November 2008 um 12:42
    • #1

    Hallo, kann mal jemand rüber schauen ob es so richtig ist.

    Bil05, Nr.3

    Ein Unternehmen hat zu Beginn der laufenden Abrechnungsperiode ein Grundstück erworben.
    Anschaffungskosten betrugen 200.000€
    Am Bilanzstichtag beträgt der Tageswert (Teilwert)
    a) 250.000€ (Bauland)
    b) 150.000€ (Bauverbot)

    1. Ermitteln und begründen Sie für beiden Fälle den jeweiligen Wertansatz in der Bilanz.
    2. Welche Möglichkeiten bestehen zum bilanziellen Ausweis des Grundstückswertes, wenn das Bauverbot nach 3 Jahren aufgehoben wird?

    1.a) Wertansatz 200.000€
    Ist bei Vermögensgegenstände der Wert niedriger als die Anschaffungs-oder Herstellungskosten, ist der niedrigere Wert anzusetzen. § 253 Abs.3 HGB

    1.b) Wertansatz 150.000€
    Gegenstände des Anlagevermögens bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung müssen bei mehreren Wertansätzen stets zum niedrigeren Wert angesetzt werden. § 253 Abs.2 Satz 3 letzter Halbsatz HGB

    2. Im Fall der Aufhebung des Bauverbots kann aber eine Zuschreibung in Höhe der stillen Reserve vorgenommen werden, höchstens aber bis zu den (fortgeführten) Anschaffungs-oder Herstellungskosten. Bei Kapitalgesellschaften muss in der Handels-und Steuerbilanz immer eine Zuschreibung vorgenommen werden. § 280 Abs.1 HGB i.V.m. § 6 Abs.1 Nr.1,2 EStG

    Danke, Wicki

  • fritzi
    Schüler
    Reaktionen
    1
    Beiträge
    69
    • 24. November 2008 um 18:01
    • #2

    Hi Wicki, zur Aufhebung des Bauverbots würde ich noch § 253, Abs. 5 HGB erwähnen: der niedrigere Wert darf bei alten Wirtschaftsgütern des Anlage- und Umalufvermögens beibehalten werden, auch wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. Ansonsten in Ordung, Fritzi:)

  • Wicki
    Anfänger
    Beiträge
    6
    • 25. November 2008 um 10:46
    • #3

    Hallo, vielen Dank für deine Antwort.
    Könntes du noch mal über Aufgabe 8 schauen oder jemand anderes!

    Kauf einer Webmaschine in Liverpool zu 10.000 (Kurs 1,00€ = 0,70). Am Bilanzstichtag sind 50 % der Verbindlichkeit bezahlt.
    Mit welchem Wert sind die Restverbindlichkeiten der Webmaschine zu bilanzieren, wenn der Wechselkurs zu diesem Zeitpunkt 1,00€ = 0,60 beträgt?
    Begründungen sind anzugeben!

    Anschaffungskosten: 10.000
    Kurs zum Aufnahmezeitpunkt: 0,70
    Kurs zum Bilanzstichtag: 0,60
    Bilanzieren: 10.000x0,70= 7.000-50%= 3.500€

    Nach dem Höchstwertprinzip muss am Abschlussstichtag von mehreren möglichen Werten (z.B. Anschaffungswert oder Tagesert) jeweils der höhere Wert angesetzt werden, H 6.10 EStH.
    (ich kann die ausländische Währung nicht schreiben sorry)

    Danke, Wicki

  • fritzi
    Schüler
    Reaktionen
    1
    Beiträge
    69
    • 25. November 2008 um 19:08
    • #4

    Hi Wicki, soweit wieder alles i. O. Ich weis nur nicht ob du das richtig geschrieben hast: der Einkaufswert beträgt 6 T€ und der Bilanzwert 7 T€, erwähne noch die Paragraphen (sowas lesen die Studi-Lehrer gern): § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB und H37 EStR, Fritzi:)

  • Wicki
    Anfänger
    Beiträge
    6
    • 26. November 2008 um 09:06
    • #5

    Hallo,
    vielen Dank hast mir sehr weiter geholfen. :)

    Gruß
    Wicki

  • gazmati
    Anfänger
    Beiträge
    4
    • 11. Oktober 2011 um 17:45
    • #6

    Die Restvalutaverbindlichkeit ist 5.000 Pfund! Also bei Wechselkurs 0,6 = 8.333,33 € am Bilanzstichtag und bei 0,7 = 7.142,86 € ( bei Entstehung ). Das mit dem strengen Höchstwertprinzip stimmt so, zumindest sicher der HGB verweis.

    Also ist mit 8.333,33 € zu bilanzieren!
    Schicke meine Lösung jetzt los.

    Viel Erfolg!

    Gazmati

  1. cklawitter Lv. 1 30 XP
  2. sieger81 Lv. 1 5 XP
Vollständige Bestenliste
  1. Dealfuchs.info
  2. Impressum
    1. Datenschutzerklärung
    2. Verhaltenskodex
      1. Learn to Post
  3. Mediadaten
  4. Study-Talk.de - Rabatte nicht nur für Studenten
  5. Kontakt
Community-Software: WoltLab Suite™