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Bwlb 1/n

  • Maeuschen2003
  • 7. Februar 2008 um 21:17
  • Erledigt
  • Maeuschen2003
    Anfänger
    Beiträge
    1
    • 7. Februar 2008 um 21:17
    • #1

    Hallöchen!

    Könnt ihr mir vielleicht helfen?
    Sitz grad vor folgender Aufgabe:
    Die Hersteller von Bürostühlen vereinbaren, in Zukunft nur noch genormte Rollen zu verwenden.

    Nenen Sie die genaue Bezeichnung eines derartigen Unternehmenszusammenschlusses.

    Begründen Sie ob eine derartige Absprache in der Bundesrepublik statthaft ist.

    Danke im Vorraus.

  • jasmin08
    Benutzer
    Reaktionen
    1
    Beiträge
    29
    • 8. Februar 2008 um 01:20
    • #2

    Schau mal in deine PN Box


    Ciao Jasmin;)

  • Queenimaus
    Anfänger
    Beiträge
    1
    • 25. Februar 2008 um 20:58
    • #3

    liebe Jasmin würdest du mir auch bei der selben Aufgabe weiterhelfen. Wär supi lieb!

  • DavidWolgast
    Anfänger
    Beiträge
    11
    • 7. Juni 2008 um 10:27
    • #4

    Hallo Jasmin, wäre nett wenn du mir auch witerhelfen könntest, sitze an dieser Frage nämlich ziemlich fest.
    MFG

  • grashoff
    Anfänger
    Beiträge
    11
    • 7. Januar 2009 um 18:08
    • #5

    Hallo an Maeuschen.
    Normungskartell!!!!
    Das ist bein Unternehmungszusammenschluss der statthaft ist.Hier findet ein Rationalisierungsprozess durch die Vereinheitlichung statt,vom dem die ganze Wirtschaft profitiert.Dieses Kartell wird durch eine bloße Anmeldung wirksam,wenn die Kartellbehörde nicht innerhalb von drei Monaten widerspricht.

    Ich hoffe ich konnte meinen Beitrag dazu leisten. David

  • cham
    Benutzer
    Beiträge
    45
    • 7. Januar 2009 um 19:08
    • #6

    Hallo zusammen,

    1. Die Hersteller von Bürostühlen vereinbaren, in Zukunft nur noch genormte Rollen zu verwenden.

    a.) Normungs- und TypungskartellP

    b.) In Deutschland gilt für Kartelle das Verbotsprinzip und nicht das Missbrauchsprinzip (Kartelle sind grundsätzlich zulässig, eine Aufsicht überwacht, dass Marktmacht nicht missbraucht wird). P
    Ausnahmen bei denen § 1 GWB, also ein Kartellverbot, nicht in Kraft tritt: U.a. Normen- und Typenkartelle (§ 2 I GWB), z.B. Herstellung von genormten Produkten (nach Vereinbarung)! P
    Merkmale für die Wirksamkeit von Kartellen im Sinne von §§ 2-8 GWB: P
    Sie bedürfen in den Fällen §§ 2 – 4 Abs. 1, der Anmeldung. Erlaubnis gilt als erteilt, wenn die Kartellbehörde nicht innerhalb von drei Monaten widerspricht. P 14/14

    :):)cham:):)

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