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Rec 02

  • Kati-Florentina
  • 28. Juli 2007 um 14:41
  • Erledigt
  • Kati-Florentina
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    33
    • 28. Juli 2007 um 14:41
    • #1

    Hallo, hier eine Aufgabe:

    Onkel Petermann, Mitinhaber der Firma „Nordland-Schneeketten KG", kauft für sein Arbeitszimmer einen Schreibtisch, den er mit Wechsel bezahlt.

    b) Ihr Onkel unterschreibt als Bezogener den Wechsel im Büro mit dem Stempel der Firma und seiner Unterschrift.

    Ist der Wechsel gültig?

    Ich finde leider keine Angaben im Gesetz, ob da der Stempel drauf darf? Außerdem weiß ich nicht genau, ob Onkel Petermann allein unterschreiben darf? Müsste da nicht in der Aufgabenstellung stehen, ob er Komplementär ist? Oder ist er als Mitinhaber automatisch Komplementär? Er könnte doch auch Kommanditist sein, oder? Wer kann mir da helfen?

    Meine Lösung:

    Angenommen, der Wechsel wurde vom Aussteller ordnungsgemäß ausgefüllt und hat die gesetzlichen Bestandteile:

    -das Wort "Wechsel-unbedingte Anweisung eine bestimmt Summe zu zahlen-die Verfallzeit (Tag der Fälligkeit)-Zahlungsort-Bezogener-Wechselempfänger -Ort und Tag der Austellung
    -Unterschrift des Ausstellers

    Die Annahme erfolgt durch Unterschrift quer auf der linken Seite.

    Also ist der Wechsel nach dem WechselG gültig.

    Vielen Dank für Eure Hilfe.

    Gruß Kati

  • Hey Gast!
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  • hartig_a
    Benutzer
    Beiträge
    24
    • 16. August 2007 um 09:50
    • #2

    Hallo !!
    Deine Antwort ist richtig.
    Ich habe das auch so ähnlich, vielleicht gibst du an in welchem Gesetz dies
    steht.

    MfG
    Annett Hartig

    MfG
    Annett Hartig
    Bismarckstr. 42
    87700 Memmingen
    Tel: 08331/87592
    E-Mail: "Annett.Hartig@t-online.de"

  • Katha.Werner
    Benutzer
    Beiträge
    32
    • 16. August 2007 um 10:09
    • #3

    Hallo,
    Der Wechsel ist in jedem Fall gültig, auch wenn O.P. als Kommandist nicht berechtigt war im Namen der KG (Stempel) zu unterschreiben §164 HGB, §170HGB. In diesem Fall greift Art. 7 WechselG, wonach eine ungültige Unterschrift nicht den Wechsel ungültig macht. O.P. haftet allerdings wechselmäßig mit seinem gesamten Vermögen. Art. 8 WechselG. Ist O.P. Komplementär der KG ist die KG Bezogener des Wechsels und haftet für den Wechsel.
    Ich hoffe das hat dir geholfen. Grüße Katha

  • Kati-Florentina
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    33
    • 16. August 2007 um 15:16
    • #4

    Hallo,
    danke für die Antworten. Habe inzwischen auch rausgefunden, dass meine Antwort schon ziemlich richtig war, nur haben die Gesetze gefehlt.

    Gruß Kati

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