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Wertobergrenze und Wertuntergrenze

  • hondadieter
  • 28. August 2006 um 18:44
  • Erledigt
  • hondadieter
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    24
    • 28. August 2006 um 18:44
    • #1

    Hallo
    Noch so eine Aufgabe wo ich einfach hängen bleibe.

    Materialkosten (Materialeinsatz) 20.000€
    Fertigungseinzelkosten (Fertigungslöhne) 40.000€
    Materialgemeinkosten 40% des Materialeinsatzes
    Fertigungsgemeinkosten 120% der Fertigunglöhne
    die auf den Bestand anfallenden Verwaltungsgemeinkosten betragen 40.000€, die anteiligen Vertriebsgemeinkosten 20.000€

    Berechne die Wertobergrenze der handelsrechtlichen Herstellungskosten und die Wertuntergrenze der steuerrechtlichen Herstellungskosten.

    Irgendwie kapoer ich teilweise nur Bahnhof.
    Hoffe mir kann jemand weiter helfen.

    Liebe Grüße

    Hondadieter

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  • Markus
    Erfahrener Benutzer
    Beiträge
    6.920
    • 29. August 2006 um 14:00
    • #2

    Was ist denn dein konkretes Problem? Du kennst doch das Schema welche Anteile in WUG und WOG nach HGB hineindürfen/müssen. Im EStR ist es dann nur geringfügig anders. Das wars dann eigentlich schon.

    Wirf mal einen Blick in § 255 HGB.

    Gruß
    Markus

    I don't always know what I'm talking about but I know I'm right!


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  • JanFr
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    20
    • 31. August 2006 um 15:45
    • #3

    Berechnung:

    + FM (Fertigungsmaterial)

    + FL (Fertigungslöhne)

    + SEKF (Sondereinzelkosten der Fertigung)

    = handelsrechtl. Untergrenze nach § 255 II S.2 HGB

    + MGK (Materialgemeinkosten)

    + FGK (Fertigungsgemeinkosten)

    + SEKF (Sondereinzelkosten der Fertigung)

    + Abschreibung (verursachter Werteverzehr) [wenn nicht in MGK oder FGK enthalten, da sonst doppelte Erfassung]

    (Gemeinkosten sind jeweils anteilig in "angemessener Höhe" zu berücksichtigen)

    = steuerrechtliche Untergrenze

    + (anteilige) VwGK (Verwaltungsgemeinkosten)

    + (anteilige) freiwillige Sozialkosten [sofern sie denn nicht in GK drin sind]

    + (anteiliger) Aufwand für soziale Einrichtungen

    + (anteiliger) Aufwand für Altersversorgung

    = Handels- und steuerrechtliche Obergrenze

  • hondadieter
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    24
    • 9. September 2006 um 12:43
    • #4

    Also hier meine Berechnung.

    Handelsrecht

    20.000
    40.000
    -------
    60.000
    8.000
    48.000
    40.000
    20.000
    --------
    156.000 Wertobergrenze


    Steuerlich

    20.000
    40.000
    8.000
    48.000
    ---------
    116.000 wertuntergrenze

    Wäre nett wenn mir jemand sagen könnte ob das so stimmt.
    Danke!!!!!!!!!!

    Hondadieter

  • mark twain
    Benutzer
    Beiträge
    40
    • 10. September 2006 um 06:34
    • #5

    hi, deine Berechnung ist korrekt.

  • hondadieter
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    24
    • 10. September 2006 um 06:54
    • #6

    Danke!!!!!!

    Hondadieter

  • Milinka
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    8
    • 15. September 2006 um 08:09
    • #7

    Hallo,

    wieso kommt Ihr bei diesem Rechenweg auf 156.000. Wenn ich genau das Rechenbeispiel von Hondadieter zusammenrechne komme ich auf 176.000 als Wertobergrenze.

    Kann mir bitte einer sagen wo jetzt hier der Fehler steckt?

    Danke

    Milinka

  • Timo
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    135
    • 15. September 2006 um 13:14
    • #8

    § 255 HGB

    (2) Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung. Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen auch angemessene Teile der notwendigen Materialgemeinkosten, der notwendigen Fertigungsgemeinkosten und des Wertverzehrs des Anlagevermögens, soweit er durch die Fertigung veranlaßt ist, eingerechnet werden. Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für betriebliche Altersversorgung brauchen nicht eingerechnet zu werden. Aufwendungen im Sinne der Sätze 3 und 4 dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Vertriebskosten dürfen nicht in die Herstellungskosten einbezogen werden.


    Adiiert man alles zusammen, gibt es auch 176 000.
    Du musst aber die Vertriebsgemeinkosten abziehen, dann kommst Du
    auf 156 000.

    Ist etwas undeutlich aufgeschrieben.

    Ich habe viel von meinem Geld für Alkohol, Weiber und schnelle Autos ausgegeben. Den Rest habe ich einfach verprasst.

  • Milinka
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    8
    • 15. September 2006 um 13:43
    • #9

    Ich danke Dir.Zwischenzeitlich hatte ich das auch im Lehrbuch gefunden. Es war nur etwas verwirrend, weil Hondadieter den Betrag in seiner Rechnung mit aufgeschrieben hat.

    Danke und liebe Grüße von Milinka

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