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Wertberichtigungen

  • Maus23
  • 29. Dezember 2005 um 07:47
  • Erledigt
  • Maus23
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    7
    • 29. Dezember 2005 um 07:47
    • #1

    Hallo

    hab mal ne Frage, hoffe mir kann einer weiterhelfen:

    Wenn eine Forderung zweifelhaft wird, bildet man ja eine Wertberichtigung und schreibt den vermuteten Ausfall ab.

    Wenn sich dann aber später rausstellt, dass diese Forderung wieder voll einbringlich wird, was mach ich dann mit der Wertberichtigung????

    Mach ich diese quasi wieder über das Abschreibungskonto rückgängig ?!

    Einzelwertberichtigung an Abschreibung

    Freu mich auf eine Antwort.

    LG

    Maus

  • luenendonk
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    22
    • 29. Dezember 2005 um 10:40
    • #2

    Meines Wissens nach werden die Wertberichtigungen über die Aufwandskonten jedes Jahr auf null abgeschrieben. Denn Wertberichtigung gleich aufwand, also Erfolgskonto.

    Wenn dort also jedes Jahr auf null abgeschrieben wird, befindet sich auf den Wertberichtigungskonten ja kein Bestand mehr, somit fällt das Gegenbuchen nach einem oder mehreren Jahren auf diesem Konto flach.

    Ich schlage vor, wir bilden ein Konto "Erträge aus abgeschriebenen Forderungen" oder so ;)
    Dieses können wir wieder in die GuV einfließen lassen.

  • Maus23
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    7
    • 29. Dezember 2005 um 10:54
    • #3

    Danke für die schnelle Antwort...

    Das man die Wertberichtigungen über ein Ertragskonto in die GuV-Rechnung wieder einfließen lassen ist mir bekannt, allerdings ist ein solches Konto in meinem Fall für die Aufgabe nicht vorgesehen. Deshalb war ich auch etwas verwundert.

    Trotzdem Danke!

  • Markus
    Erfahrener Benutzer
    Beiträge
    6.920
    • 29. Dezember 2005 um 15:50
    • #4

    Zweifelhafte Forderungen sind mit ihrem wahrscheinlichen Wert anzusetzen . Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Forderung nicht in voller Höhe realisiert werden kann (z.B. Kunde löst einen Scheck oder Wechsel nicht ein, meldet Konkurs oder Vergleich an, überschreitet das Zahlungsziel erheblich), so ist die Forderung in voller Höhe auf das Konto 241 "Zweifelhafte Forderungen" umzubuchen. Anschließend ist der wahrscheinliche Forderungsausfall zu schätzen und dieser Betrag abzuschreiben (Einzelwertberichtigung). Eine Korrektur der Umsatzsteuer kommt nicht in Betracht. Ist eine Forderung sicher ausgefallen (z.B. nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens), so ist die entsprechende Forderung auszubuchen und die Umsatzsteuer zu korrigieren.

    Vorgehen:

    1. Umbuchung der Forderung auf das Konto "Zweifelhafte Forderungen"
    2. Abschreibung der Ausfallquote
    3. Buchung des tatsächlichen Forderungsausfalls (USt-Korrektur!)

    Neben dieser Methode der direkten Forderungsabschreibung ist es auch möglich, ein passives Wertberichtigungskonto Einzel- bzw. Pauschalwertberichtigung (Konto 36) zu bebuchen. Dies führt zu einer indirekten Abschreibung. Dieses Vorgehen ist für Kapitalgesellschaften allerdings nicht mehr zulässig.

    Kto.Nr. nach IKR.

    Gruß
    Markus

    I don't always know what I'm talking about but I know I'm right!


    E-Mail: markus at study-board.com


    Skype und MSN auf Anfrage

  • kdwhatz
    Benutzer
    Beiträge
    67
    • 2. Januar 2006 um 13:12
    • #5

    Unterscheiden wir ´mal spaßeshalber zwischen Einzelwertberichtigung zu dubiosen Forderungen und Pauschalwertberichtigungen zu (einwandfreien) Forderungen.

    Du hast eine Einzelwertberichtigung im alten Jahr gebucht durch:
    Abschreibungen auf Dubiose an Einzel-WB (Nettobetrag des vermutetetn Ausfalls)

    Im Neuen Jahr erfolgt die Zahlung für diese Forderung - und sie ist höher als erwartet.

    Dann lautet die Buchung:

    Bank (gezahlter Betrag)
    USt (Berichtigung für den ausgefallenen Teil)
    Einzelwertberichtigung (alles was für diese Forderung drin steht)
    an Dubiose Forderungen (Die betroffene Ford ist komplett auszubuchen)
    Erträge aus der Auflösung oder Herabsetzung von Wertber. - weil die WB
    ja zu hoch war ( Kto 5450 lt. IKR)


    Pauschal-WB:
    ... werden ja nur am Jahresende an die neue Situation angepasst. Während des laufenden Jahres wurden Forderungsausfälle zu Lasten dieses Kontos ausgeglichen, am Jahresende muss der Betrag das Kontos eigentlich wieder aufgestockt werden. 6953 an 3680 nach IKR
    Wenn der am Jahresende im Konto Pauschal-WB noch vorhandene Betrag tatsächlich noch so groß sein sollte, dass man die WB nach unten korrigieren kann (da müsste die Kundenbonität sich sagenhaft verbessert oder unser Umsatz richtig eingebrochen sein, oder wir verkaufen nur noch bar) dann lautet die Buchung nach IKR: 3680 an 5450

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