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INTR13

  • Rina2014
  • 6. September 2016 um 21:19
  • Erledigt
  • Rina2014
    Anfänger
    Beiträge
    20
    • 6. September 2016 um 21:19
    • #1

    Aufgabe 3C:
    Welche Pflicht hat ein Tochterunternehmen, wenn es von seinem Wahlrecht, einen Zwischenabschluss zu erstellen, keinen Gebrauch macht? Geben Sie Beispiele an.

    Sind dann spezielle Angaben im Konzernanhang nötig? Welche? Ich habe keine Idee... :(


    Liebe Grüße.

  • travelfreak24
    Erfahrener Benutzer
    Reaktionen
    9
    Beiträge
    117
    • 7. September 2016 um 08:00
    • #2

    Hallo,


    Besteht keine Verpflichtung zu einem Zwischenabschluss, so sind wesentliche Geschäftsfälle oder besondere Vorgänge im Konzernanhang anzugeben (§ 299 Abs. 3 HGB) oder durch nachträgliche Berichtigungen zu berücksichtigen (IAS 27.23).
    Wird von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht, dann sind Vorgänge von besonderer Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des jeweiligen Unternehmens, die zwischen dem Abschlussstichtag des Unternehmens und dem des Konzerns liegen, gesondert in der Konzernbilanz und Konzern-GuV zu berücksichtigen oder im Anhang anzugeben. Vorgänge von besondere Bedeutung sind im Gesetzt nicht konkret angegeben.
    Beispiele könnten sein:


    Ungewöhnliche Vorgänge


    • Vorgänge die zur erheblichen Abweichung von Posten des einbezogenes Unternehmens führen
    • Vorgänge die für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des jeweiligen Unternehmens von erheblicher Bedeutung oder erforderlich sind

    War so richtig.

    LG Harald

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