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Herstellungskosten (wertobergrenze / untergrenze)

  • nanna
  • 16. März 2005 um 21:13
  • Erledigt
  • nanna
    Benutzer
    Beiträge
    96
    • 16. März 2005 um 21:13
    • #1

    Hallo Leute,

    Folgende Frage verwirrt mich etwas. Kann mir evtl. jemand von euch behilflich sein?

    Unfertige und fertig Erzeugnisse sowie selbsterstellt Anlagen (aktivierte Eigenleistung) sind in der Bilanz zu Herstellungskosten anzusetzen.

    a) Welche Kosten bilden die absolute Wertuntergrenze?
    Mein Lösungsansatz:
    Die Wertuntergrenze bildet die Summe aus Materialeinzelkosten, Fertigungseinzelkosten und Sondereinzelkosten der Fertigung.

    b) Welche Kosten bilden die Wertobergrenze?
    Meine Lösungsansatz:
    Die Wertobergrenze umfasst alle Einzel- und Gemeinkosten ausschließlich der Vertriebsgemeinkosten und der Sondereinzelkosten des Vertriebes.

    c) Welche Kosten bzw. Ausgaben dürfen nicht in die Herstellungskosten eingerechnet werden?
    Mein Lösungsansatz:
    Umsatzsteuer, Vertriebsgemeinkosten und Sondereinzelkosten des Vertriebs gehören nicht zu den Herstellungskosten.

    Liege ich mit meinen Lösungen richtig??

    Gruss Sandra

  • memnoch
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    6
    • 17. März 2005 um 08:00
    • #2

    Du liegst richtig, wenn du handelsrechtlich argumentierst. Steuerrechtlich gehören die F- und M-Gemeinkosten auch zur Wertuntergrenze.

    Zusätzlich können auch Aufwendungen für soiziale Einrichtungen, freiwillige soziale Leistungen und betriebliche Altersvorsorge einbezogen werden. Finanzierungskosten sind keine HK, die dürfen aber wie HK behandelt werden, wenn sie für die Herstellung anfallen.

    Aber mit deinen Lösungen liegst du schon völlig richtig.

  • Markus
    Erfahrener Benutzer
    Beiträge
    6.920
    • 17. März 2005 um 12:31
    • #3

    So sieht es aus. Deine Ausführen sind richtig. Die von Memnoch angesprochen Erweiterungen nach EStR sind grundsätzlich zu beachten.

    Gruß
    Markus

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    E-Mail: markus at study-board.com


    Skype und MSN auf Anfrage

  • geeKo
    Benutzer
    Beiträge
    93
    • 24. März 2005 um 21:37
    • #4

    nachzulesen in §255 Abs 2 HGB :)

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