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Falschlieferung und Beanstandung dieses Fehlers erst nach 3 Wochen

  • Markus
  • 1. März 2005 um 13:57
  • Erledigt
  • Markus
    Erfahrener Benutzer
    Beiträge
    6.920
    • 1. März 2005 um 13:57
    • #1

    Leider kann ich dir hier nicht wirklich behilflich sein, ist schon ein wenig her, aber was sehr zu empfehlen ist, ist folgende Seite:

    :hand: http://www.grundkurs-bgb.de

    Ist die Seite eines Profs der Mitinitiator bei der Schuldrechtsreform war. Behandelt eigentlich alles grundlegende zum Zivilrecht (kleiner Schein)

    Gruß
    Markus

    I don't always know what I'm talking about but I know I'm right!


    E-Mail: markus at study-board.com


    Skype und MSN auf Anfrage

  • nanna
    Benutzer
    Beiträge
    96
    • 12. Mai 2005 um 12:13
    • #2

    Hallo,

    HILFE auch hier hab ich einen anderen Lösungsansatz.

    Die Mangelfreiheit der Kaufsache gehört nach § 433 BGB zur Erfüllungspflicht des Verkäufers.
    Daher ist der Käufer bei Vorliegen eines Schachmangels, welcher hier lt. §434 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 BGB (Fehlende Eignung für die vorausgesetzte Verwendung) vorliegt, berechtigt und verpflichtet, vor allen anderen ihm zustehen den Rechten gegenüber dem Verkäufer die ordnungsgemäße Vertragserfüllung zu verlangen und so einen Nacherfüllungsanspruch geltend zu machen (§437 Absatz 1 Nr1 BGB).

    K kann folglich nach §439 BGB Nacherfüllung verlangen (§437 Absatz 1 Nr 1 BGB). Der Anspruch auf Lieferung von den Vertraglich vereinbarten 20 Fenstern mit den entsprechenden Eigenschaften scheint zuzustehen.

    Indes hat der Verkäufer das Recht, die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn Sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist (§439 Absatz 3 Satz 1 BGB).
    Sowie der Nacherfüllungsanspruch nicht möglich ist, oder der Verkäufer diese verweigert, steht dem Käufer gemäß §437 Abs 1 Nr2 BGB das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder, statt des Rücktritts, den Kaufpreis zu mindern.

    Für den Rücktritt sind die Vorschriften der §440, 323 und 326 Absatz 5 BGB anzuwenden, d.h. grundsätzlich kann der Käufer erst nach einer erfolglosen abgelaufenen Fristsetzung den Rücktritt erklären.

    Gruss
    Sandra

  • hayfu
    Erfahrener Benutzer
    Beiträge
    314
    • 12. Mai 2005 um 12:39
    • #3

    benotung und korrektur wie im anderen thread schon erwähnt, kommt heute abend

    Da dies ein Kaufvertrag zwischen 2 Kaufmännern ist, ist dies ein zweiseitiger Handelskauf. Es ist hier ein Sachmangel entstanden, der nach §437 Nr. 1 BGB und §439 BGB einen solchen Anspruch begründet, doch da K seiner Untersuchungs- und Rügepflicht nach §377 HGB nicht nachgekommen ist, gilt die Ware nach §377 (2) HGB als genehmigt. Sein Anspruch ist daher nicht begründet.

  • nanna
    Benutzer
    Beiträge
    96
    • 12. Mai 2005 um 14:42
    • #4

    Danke hayfu,

    da bin ich wohl völlig aufm Holzweg gewesen!!

    BIs heut abend Sandra

  • hayfu
    Erfahrener Benutzer
    Beiträge
    314
    • 12. Mai 2005 um 20:54
    • #5

    zu meinem Beitrag:
    §1 ff HGB, §434 III
    Wurden angemarkert, 19/20 punkten

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