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ILS FinB3

  • Galaktika1983
  • 9. August 2012 um 10:59
  • Erledigt
  • Galaktika1983
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    3
    • 9. August 2012 um 10:59
    • #1

    Hallo zusammen ...

    habe folgende Aufgaben und brauche Hilfe:

    a)
    Die Firma XYZ AG kaufte am 18.11.2008 50 Beta-Aktien zum
    Kurswert von 200 €/Stück zum Zweck der kurzfristigen Anlage
    als Liquiditätsreserve. Der Tageskurs war am 31.12.2008
    (Bilanzstichtag) vorübergehend auf 180 €/Stück gefallen. Wie
    hat die Firma XYZ AG diese Beta-Aktien bilanziert? Begründen
    Sie Ihre Antwort.

    b)
    Am 31.12.2009 (Bilanzstichtag) betrug der Kurs der Beta-Aktien
    aus Fall a) 220 €/Stück. Mit welchem Wert konnte die Firma XYZ
    AG die Beta-Aktien per 31.12.2009 bilanzieren? Begründen Sie
    Ihre Antwort.

    c)
    Zusätzlich kaufte die XYZ AG am 18.11.2008 500 Stück
    Gamma-Aktien zum Kurswert von 250 €/Stück zum Zwecke der
    Beteiligung. Der Kurs der Gamma-Aktien war zum Bilanzstichtag
    nachhaltig auf 212 €/Stück gesunken. Mit welchem Wert hat die

    XYZ AG die Gamma-Aktien bilanziert? Begründen Sie Ihre
    Antwort.


    Vielen Vielen Dank schonmal

  • BBW22
    Anfänger
    Beiträge
    19
    • 10. August 2012 um 11:03
    • #2

    Hallo,
    ich versuchs mal mit einer Antwort um meine grauen Zellen zu schulen. Bei meinen Bewertungsaufgaben habe ich Gesetzeslage 2010 benutzt. Durch das BilMoG wurde einige Bewertungsmethoden geändert. 2008 interessiert mich in 2012 nicht mehr wirklich und meinen Arbeitgeber auch nicht.:D

    Bewertung grundsätzlich mit § 253 Abs.1 HGB - höchstens mit den AK/HK
    Niederstwertprinzip

    a.) Aktien sind Liquiditätsreserve, also Umlaufvermögen
    Umlaufvermögen wird nach § 253 Abs.4 HGB bewertet
    Antwort: Börsenpreis am Abschlussstichtag = 180€/Stück
    Beachte: § 253 Abs.5 Satz 1 HGB niedriger Wertansatz darf nicht beibehalten werden

    b.) Antwort: höchstens die AK/HK nach § 253 Abs.1 HGB
    AK/HK = 200€/Stck

    c.) Aktien zur Beteiligung sind Anlagevermögen
    Antwort: Bewertung nach § 253 Abs.3 Satz 3 HGB mit Berücksichtigung der dauernden Wertminderung = 212€/Stück
    Beachte: § 253 Abs.5 Satz 1 HGB Wertaufholungsgebot

    Ich hoffe das passt und ich konnte dir helfen.

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