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Rek 09a

  • JuVi0002
  • 11. November 2009 um 11:16
  • Erledigt
  • JuVi0002
    Erfahrener Benutzer
    Beiträge
    98
    • 11. November 2009 um 11:16
    • #1

    Juhu!

    Ich habe meine REK09A fertig.
    Bin mir allerdings nicht ganz sicher,ob ich alle Aufgaben richtig gelöst habe.
    Würde sich jemand aufopfern und einmal einen Blick darüber werfen?
    Ich wäre sehr dankbar dafür.

    :GroupHug:

    LG :dankedankedanke:
    JuVi

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  • Luckygirl11
    Fortgeschrittener
    Beiträge
    419
    • 11. November 2009 um 16:41
    • #2

    Hi JuVi,
    mich würde mal interessieren, was Du bei Aufgabe 4 als Lösung hast (bezüglich der Haftung des Unternehmers G). Da bin ich mir nämlich auch nicht sicher.
    LG, Luckygirl

  • JuVi0002
    Erfahrener Benutzer
    Beiträge
    98
    • 11. November 2009 um 19:11
    • #3

    Hallo!
    Ich habe da geschrieben, dass die Verbindlichkeiten aus dem Erbe des Vaters von S angenommen wurden. Die Eintragung ins Handelsregister hätte nach Annahme erfolgen müssen, bzw. nach dem Verkauf an G geändert werden müssen. (§15 HGB) Dieses geschah nicht und S haftet für alle Verbindlichkeiten bei Eintritt seiner Volljährigkeit.

    Bin mir aber auch nicht sicher. Ich habe auch schon überlegt, ob die Mutter haften müsste,weil S nicht Volljährig ist.

    LG
    JuVi

  • Luckygirl11
    Fortgeschrittener
    Beiträge
    419
    • 11. November 2009 um 19:34
    • #4

    Meinst Du also, dass der Erwerber G gar nicht haftet?

  • LuckySilver
    Anfänger
    Beiträge
    13
    • 11. November 2009 um 19:44
    • #5

    Hallo !

    hier meine Antwort zu REK09A - Aufgabe 4.

    S haftet für die Verbindlichkeiten, welche vor und auch nach dem Verkauf entstanden sind (vgl. Wirkung der Eintragung § 15, 1 HGB).
    G haftet für alle Verbindlichkeiten, welche vor dem Verkauf entstanden sind, da das Nachfolgeverhältnis durch einen Zusatz nicht beigefügt wurde (vgl. Haftung des Erwerbers bei Firmenfortführung § 25, 1 HGB)
    Aufgrund des fehlenden Eintrages in das Handelsregister kann S nur rechtliche Schritte (Klage auf Schadenersatz) gegen G und Mutter einreichen.

    Gruß
    Lucky

  • JuVi0002
    Erfahrener Benutzer
    Beiträge
    98
    • 11. November 2009 um 21:05
    • #6

    Da haben wir unsere Antwort

  • Donald
    Moderator
    Reaktionen
    1
    Beiträge
    555
    • 13. November 2009 um 20:01
    • #7

    Zur Verdeutlichung der Thematik möchte ich noch beifügen, dass die Firmenfortführung nach den §§ 25 ff HGB eine tatsächliche ist. D. h., eine Firma (als Name des Kaufmanns) wird fortgeführt, unabhängig von der Anpassung der Änderung des Inhabers im Handelsregister (= rechtliche Firmenfortführung).

    Wird sonst der kaufmännische Rechtsverkehr gerade durch die Eintragung relevanter Umstände in das Handelsregister durch dessen Publizitätswirkung geschützt, geht das HGB hier den umgekehrten Weg, indem es den tatsächlichen Umstand der Firmenfortführung aufgreift und die Haftungsrechtsfolgen daran anknüpft.

    Soweit darüber hinaus noch Informationsbedarf besteht, s. a. das Thema Haftung für Verbindlichkeiten, Unterforum Rechtswissenschaften, Beitrag von bagira 1 mit Lösungsvorschlag.

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