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Niederstwertprinzip

  • Anni1401
  • 27. Juni 2008 um 11:51
  • Erledigt
  • Anni1401
    Anfänger
    Beiträge
    1
    • 27. Juni 2008 um 11:51
    • #1

    Bräuchte mal bitte euere Hilfe...

    Was ist der Unterschied zwischen strengen und gemildertem Niederstwertprinzip und wo kann ich es anwenden?

    LG Anni :)

  • Hey Gast!
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  • Tanzmaus4
    Benutzer
    Beiträge
    37
    • 27. Juni 2008 um 12:57
    • #2

    Hallo Anni,
    ... Wikipedia schreibt folgendes:

    Das Niederstwertprinzip unterscheidet drei Möglichkeiten:

    • Das strenge Niederstwertprinzip fordert für Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens die Abwertung auf den niedrigeren Wert, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis ergibt, oder auf den niedrigeren beizulegenden Wert (§ 253 Abs. 3 HGB). Es gilt für alle Kaufleute.
    • Das gemilderte Niederstwertprinzip betrifft das Anlagevermögen und verlangt den niedrigeren Wertansatz (zwischen den ggf. um Abschreibungen verminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten und dem beizulegenden Wert) nur bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung. Diese Vorschrift gilt für alle Kaufleute. Bei vorübergehender Wertminderung wird in diesen Fällen keine Abwertungspflicht, sondern ein Abwertungswahlrecht eingeräumt. Das Abwertungswahlrecht wird allerdings gem. § 279 Abs. 1 Satz 2 HGB bei Kapitalgesellschaften auf Finanzanlagen beschränkt. Für immaterielle Vermögensgegenstände herrscht bei Kapitalgesellschaften ein Abwertungsverbot.
    • Als erweitertes Niederstwertprinzip wird die Vorschrift verstanden, wonach im Umlaufvermögen Abschreibungen wegen zukünftiger Wertschwankungen erfolgen können.

    LG, Ute

    LG, Ute

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