- Offizieller Beitrag
Das "Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) muss - so schreibt es der § 139a Abs. 5 des Sozialgesetzbuchs V vor - in allen wichtigen Abschnitten seines Bewertungsverfahrens, zu dem es u.a. vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beauftragt wird, Sachverständigen der medizinischen Wissenschaft und Praxis Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Die Stellungnahmen sind in die Berichte des IQWiG einzubeziehen.