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  4. Rechtswissenschaften

Minderjähriger,Arbeitsaufnahme, Miete einer Wohnung, Ratengeschäft

  • valja
  • 25. März 2006 um 14:20
  • Erledigt
  • valja
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    22
    • 25. März 2006 um 14:20
    • #1

    Bitte helfen Sie mir bei der folgenden Frage:

    A, beschließt zu Hause auszuziehen, sich eine Arbeit zu suchen, am Arbeitsort einen eigene Wohnung zu mieten und zu möblieren, auf Raten versteht sich.

    Wie wäre die Rechtslage, wenn die Eltern mit der Arbeitsaufnahme einverstanden gewesen wären?

    Ich denke hier an §113 BGB. Aber wie sieht es mit der Miete und dem Ratengeschäft aus?

  • quitschie
    Benutzer
    Beiträge
    68
    • 25. März 2006 um 14:30
    • #2

    Hallo,

    nehme mal an "A" ist noch nicht volljährig, dann gebe die Frage einen Sinn und ich würde so argumentieren:

    Dann wäre die Rechtslage wie es das Leben eh schon ist. Man muss sich ja schließlich sein Zimmer möblieren, wenn man irgendwo wohnt.
    Ist also alles von §110 gedeckt.

  • valja
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    22
    • 26. März 2006 um 14:23
    • #3

    Ja er ist minderjährig.

    Heist das nicht, das Ratengeschäfte aus dem "Taschengeldparagraph" ausgeschlossen sind, denn Ratenzahlung ist kein Bewirken der Leistung zur Erfüllung des Kaufvertrages.

  • quitschie
    Benutzer
    Beiträge
    68
    • 26. März 2006 um 15:09
    • #4

    Hallo,

    hab dazu den Lösungsvorschlag

    Der Minderjährige ist beschränkt geschäftsfähig, d.h. ein Vertrag würde von Anfang an als wirksam gelten, wenn er gleich zahlen kann (§ 110 BGB, "Taschengeldparagraph").

    Der Vertrag mit dem Möbelhaus (über die Ratenzahlung) wurde ja ohne Einwilligung der Eltern des Minderjährigen abgeschlossen, in diesem Falle wäre er schwebend unwirksam, seine Wirksamkeit hängt von der Einwilligung der Eltern ab (§ 108 I BGB). Da die Eltern in deinem Falle ja wie gesagt unwissend sind, kann der Vertrag (nach § 110 BGB) trotzdem rückwirkend wirksam werden, wenn der Minderjährige alle Ratenzahlungen geleistet hat.

    Wenn der Minderjährige volljährig wird (also geschäftsfähig) während ein von ihm geschlossener Vertrag (Ratenzahlung in dem Fall) noch schwebend unwirksam ist, tritt seine eigene Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters (§ 108 III BGB ?).

    Viel Spaß

  • valja
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    22
    • 27. März 2006 um 11:58
    • #5

    Hallo, quitschi! :)

    Ich nehme an, du hast dich schon mal mit diesen Fragen beim Lösen deiner Aufgaben befasst. Und die wurden sicherlich schon geprüft.

    Kannst du mir kleine Anhaltspunkte zu den Fragen geben:

    Aufgabe (wie oben schon geschrieben)

    a) Inwieweit findet dieser Entschluss rechtliche Stütze?

    b) Wie wäre die Rechtslage, wenn die Eltern mit der Arbeitsaufnahme an einem anderen, entfernt liegendem Ort einverstanden gewesen wären?

  • 1111mausi
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    21
    • 14. April 2006 um 21:15
    • #6

    Hi, habe dieses Kapitel schon hintermir, falls Du noch hilfe bei diesem Thema brauchst, kann ich dir helfen. Schreib dann doch einfach nochmal dein Konkretes Problem, okay?
    mfg
    Petra

  • valja
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    22
    • 19. April 2006 um 11:20
    • #7

    Danke!

    Hat sich schon aber erledigt!

    Habe volle Punktezahl für meine Antwort bekommen.

  • obarg
    Anfänger
    Beiträge
    1
    • 28. Mai 2009 um 17:56
    • #8

    bitte helfen sie, darf eine 17 jahre alt frau mit ein Kind ein Wohnung zumieten, also Mietvertrag unterschreiben und so weiter ....

  1. admin Lv. 1 95 XP
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