Also, bei T ist der Fall relativ klar, da er inderjährig und somit nur beschränkt Geschäftsfähig ist, gilt für ihn der Taschengeldparagraph §110 BGB
Zitat§ 110.
Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zwecke oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.
Da die Rechtssprechung aber Geschäfte mit Wiederholungszahlungen, also Abos, extra ausschließt (nachzulesen in jedem BGB Kommentar), kann der Abovertrag nur mit Zustimung der Eltern wirksam werden und T's Unterschrift reicht dafür überhaupt nicht aus. Da die Eltern hier wohl nicht zugestimmt haben liegt kein wirksamer Vertrag vor und Zahlungen können auch nicht eingeklagt werden.
So, jetzt zu einem anderen Thema, das ganze scheint wohl unter den Bereich der Haustürgeschäfte zu fallen.
Die sind in §312 BGB geregelt (Link dazu: http://www.ratgeber-recht24.de/Haustuergescha…stuergeschaefte).
ZitatAlles anzeigen§ 312 Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften
(1) Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher
1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung,
2. anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des
Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung oder
3. im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich
öffentllich zugänglicher Verkehrsflächen bestimmt worden ist (Haustürgeschäft), steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. Dem Verbraucher kann anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden, wenn zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer im Zusammenhang mit diesem oder einem späteren Geschäft auch eine ständige Verbindung aufrechterhalten werden soll.
(2) Die erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht muss auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 hinweisen.
(3) Das Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht unbeschadet anderer Vorschriften nicht bei Versicherungsverträgen oder wenn
1. im Fall von Absatz 1 Nr. 1 die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Abschluss des Vertrags beruht, auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind oder
2. die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt 40 Euro nicht übersteigt oder
3. die Willenserklärung des Verbrauchers von einem Notar beurkundet worden ist.
Somit gilt dann § 355 BGB
Zitat§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
Um also aus dem Vertrag zu kommen, muss M innerhalb von 14 Tagen das Abo wiederrufen wenn er dies nicht tut, ist der Vertrag zustandegekommen und FTD hat auch die Möglichkeit die Zahlungen gerichtlich einzufordern.
Das ist also mal meine Lösung