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Auffangtatbestand

  • Trischa
  • 11. Januar 2006 um 20:13
  • Erledigt
  • Trischa
    Erfahrener Benutzer
    Beiträge
    1.162
    • 11. Januar 2006 um 20:13
    • #1

    Ein fröhliches Hallo an alle,

    ich bräuchte mal eure Hilfe und zwar handelt es sich um das 'kleine' Wörtchen "Auffangtatbestand".

    Ein Freund von mir brauch eine Definition dazu, vom Sinn her ist klar, was damit gemeint ist, jedoch gibt es -zumindest im Internet- nicht wirklich hilfreiche Erklärungen dazu.

    Hat jemand eine gute Definition dazu? Kann man das überhaupt genau definieren oder wie ist das?

    Bin für jede Hilfe dankbar.

    LG Trischa

    There are two things to aim at in life:


    first, to get what you want; and after that, to enjoy it.


    Only the wisest of mankind achieve the second.

    Dort wo Bayern ist, da ist oben!

    In Memory an Mehmet Scholl:


    "Die schönsten Tore sind diejenigen, bei denen der Ball schön flach oben rein geht."


    Vielen Dank für 15 Jahre schicken Fussball und geilen Humor!

  • EF242
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    22
    • 12. Januar 2006 um 00:37
    • #2

    hi!

    Mit ner Definition wirds wahrscheinlich schwierig, aber ein paar Grundsätze lassen sich schon aufstellen:

    Ein Auffangtatbestand, auch Generalklausel genannt, ist eine Vorschrift, die keinen Rechtssatz mit diskriptiven Tatbestandsmerkmalen enthält, aus dem durch bloße Subsumtion bestimmte Rechtsfolgen abgeleitet werden können.

    Es soll eine möglichst breite Vielzahl von Fällen erfasst sein. Daher enthält ein Auffangtatbestand unbestimmte und wertausfüllungsbedürftige Begriffe, die im Einzelfall (durch den Richter/Juristen) mit Inhalt zu füllen sind. Dadurch wird u.a. auch die Rechtsfortbildung im Wertewandel ermöglicht (Es wurden z.B. in der NS-Zeit typische Begriffe einer Generalklausel wie "Treu und Glauben" oder "Gute Sitten" anders verstanden, als davor und heute).

    Grüße, EF

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