Das ist wieder so eine Sache, denn zunächst stellt sich natürlich die Frage handelsrechtliche Bilanz oder Steuerbilanz! Ist ja mitunter ein nicht zu verachtender Unterschied zwischen den beiden.
Grundsätzlich gilt, der Bilanzgewinn ist der billanzielle Gewinn eines Unternehmens und dieser hat mit der eigentlichen Ertragskraft des Unternehmens sehr wenig zu tun, da dass dt. handelsrecht den Gläubigerschutz in den Mittelpunkt der Betrachtung gerückt hat und nicht die tatsächliche wirtschaftliche Lage.
Wenn du nen Abscluss nach IAS oder US-GAAP hast, dann trifft die Aussage da schon eher zu.
Aber um das ganze jetzt aus der Disziplin der Buchhaltung zu begreifen um die es hier ja wohl geht, mal zwei schöne Sätze:
"Bilanzgewinn
Hierunter ist eine aus dem Jahresabschluss abgeleitete Größe unter der Berücksichtigung von Einstellung /Auflösung von Gewinnrücklagen und Gewinnvortrag /Verlustvortrag zu verstehen. "
Lexion von https://www.study-board.de/www.boersenschule24.de
oder wir gehen zu Wöhe da wird es deutlicher
" Der JÜ ergibt sich als Differenz zwischen den einzeln aufgeführten Erträgen und Aufwendungen. Wird er um einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr und/oder um Entnahmen aus den Gewinrücklagen erhöht oder um einen Verlustvortrag aus dem Vorjar und/oder um Einstellungen in die Gewinnrücklagen vermindert, so erhält man den Blanzgewinn (bzw. Bilanzverlust). Die Gliederungsschemata des § 275 HGB enthalten nur die Position Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag.
...
Der Bilanzgewinn ist der "verteilungsfäige Reingewinn""
Wöhe: Einführung in die Allgemeine BWL, 19. Aufl., S.1147-1148
Also dürfe die Aussage nicht korrekt sein, da sie den Jahresüberschuss bzw. -fehlbetrag beschreibt, da der Bilanzgewinn nach dieser Definition auch Periodenfremde Bestandteile enthalten kann.
Kann allerdings durchaus sein, dass es in anderen Büchern anders dargestellt wird.