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Beiträge von Ungerline

  • bil08A aufgabe 4

    • Ungerline
    • 9. November 2010 um 16:59

    Hallo Nadin, brauchst kein schlechtes Gewissen zu haben. Icgh habe Alles durch außer BIL09, habe noch nicht angefangen, habe keine Zeit im Moment.
    Muß aber werden. meine E mail : mona.unger@gmx.net
    Kannst mir ja mal wieder schreiben
    MfG Mona

  • bil08A aufgabe 4

    • Ungerline
    • 9. November 2010 um 16:35

    Zu Aufgabe 5 auch alles richtig, volle Punktzahl


    Die Lohnsteuer kann pauschal ermittelt werden, für Teilzeitbeschäftigte nach § 40a EstG unter Verzicht der Vorlage der Lohnsteuerkarte mit einem festen Pauschalsteuersatz.
    Dieser Pauschalsteuersatz betragt 25% bei einer kurzfristigen Beschäftigung laut § 40a Abs. 1 EstG.
    Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor nach § 40a Abs. 1 EstG wenn der Arbeitnehmer gelegentlich, nicht regelmäßig beschäftigt wird und 18 Tage nicht überschritten werden
    Die Beschäftigung von D gilt als Krankheitsvertretung begrenzt auf 2 Tage zu 8 Stunden für 80€ pro Tag. Für D kann die Lohnsteuer deshalb pauschal ermittelt werden. Die Beschäftigung ist zu einem unvorhergesehenen Zeitpunkt erforderlich und deshalb gilt die 62€ Grenze pro Tag nicht .D ist nur 2 Tage beschäftigt und der Stundenlohn übersteigt nicht 12€. Der Arbeitslohn in Höhe von 160€ ( 2Tage a 8 Stunden a 10€) kann deshalb mit dem Pauschalsteuersatz von 25% versteuert werden.
    Schickst mir dafür die Lösungen von BIL09, ich komme nicht weiter
    Viele Grüße Mona

    Schickst mir dann bitte die Lösungen von BIL09

  • bil08A aufgabe 4

    • Ungerline
    • 9. November 2010 um 15:07

    Hier meine Lösung mit voller Punktzahl

    Die Direktversicherung wurde mit Wirkung vom 01.01.2006 abgeschlossen. Somit ist dies ein Vertag, der nach dem 01.01.2005 abgeschlossen wurde. Ab diesem Datum ist nämlich die Beträge laut §3 Nr. 63 EstG bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung in den alten Bundesländern steuerfrei und sozialabgabefrei.
    Somit bedeutet es für das Kalenderjahr das Beiträge zur Direktversicherung, daß 4% von 63000€ = 2520€, also pro Monat 210€ Beitrag steuerfrei und sozialabgabenfrei sind. Bis 360€ monatlich sind Beiträge steuerfrei aber nicht mehr sozialabgabenfrei.
    Arbeitnehmer A zahlt monatlich 150€, somit ist die Grenze von 210€ nicht überschritten und somit ist der monatliche Beitrag steuer- und sozialabgabenfrei.
    Durch die Freistellung von der Steuer führt das für den Arbeitnehmer zu einer nachgelagerten Besteuerung, das bedeutet, daß bei Auszahlung der Direktversicherung die Einkünfte im vollen Umfang als sonstige Einkünfte laut § 22 Nr.5 EstG versteuert werden.
    Viele Grüße Mona

  • bil08A aufgabe 4

    • Ungerline
    • 3. November 2010 um 17:06

    Hallo Anna,
    Jetzt bin ich bei der Aufgabe gelandet und habe keinen Durchblick.
    Hast Du Deine ESA zurück und war die Lösung so OK?
    Freue mich auf Deine Antwort.
    Viele Grüße
    Mona

  • SOR 01 Aufgabe 13

    • Ungerline
    • 6. Oktober 2010 um 10:37

    Danke für die nette Hilfe.

    Viele Grüße Mona Unger

  • SOR 01 Aufgabe 13

    • Ungerline
    • 30. September 2010 um 17:50

    Hallo ich brauch Eure Hife,

    Warum werden die Leistungen der gesetzl Unfallversicherung, anders als bei den anderen Versicherungszweigen, nicht aus Beiträgen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert?

    Danke für Eure Hilfe
    Tschau Mona

  • Einsendeaufgaben BIL02A (SGD)

    • Ungerline
    • 29. April 2009 um 10:30

    Hallo hier ist Mona,
    bin jetz beim Heft BIL02A von SGD und komme ab Lektion 3 nicht weiter.
    Was muß ich ab Beleg 12 Memo Nr. 132 machen und dann mit Beleg 13 und 14 ?
    Bitte um Hilfe

    Danke Mona

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