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Beiträge von HaPe

  • Hilfe zur Einsendeaufgabe KRE02Ü

    • HaPe
    • 8. April 2013 um 06:53

    Schau Dir mal Beitrag #61 an, eventuell hilft der Beitrag

  • Bil03 k23

    • HaPe
    • 7. April 2013 um 17:09

    Für die SV-Vorauszahlungen gibt es ein Konto 2640

    Kontoklasse: Aktiva - Umlaufvermögen/Rechnungsabgrenzung

    Schau auch mal in Dein Heft meistens sind da Beispiele vorhanden.

    Buchung z. B.:
    2640 SV‐Vorauszahlung an 2800 Bank
    Das Konto 2640 gehört zu den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten und wird über die SBK abgerechnet.

    Konto Privat:
    Unternehmer legt Geld in die Kasse: Kasse an Privat
    Unternehmer nimmt Geld aus der Kasse: Privat an Kasse
    Mögliche Konten 2880 Kasse; 3001 Privat

    Konto Privat wird über Eigenkapital verrechnet

    Hoffe es hilft.

  • Ort der Lieferung

    • HaPe
    • 7. April 2013 um 16:55

    Such mal im Internet nach Reihengeschäft

    Da der Gegenstand von H direkt zum Kunden C gelangt, handelt es sich um ein Reihengeschäft da mehrere Unternehmer
    (H / K / O) über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abgeschlossen haben und der Schrank direkt von H nach O gelangt.

    §3 Abs 6 Satz 5 und 6 i. V. mit Abs 7 UstG

    Lieferort ist immer dort, wo die Warenbewegung beginnt § 3 Abs. 6 S. 1 UStG.
    Lieferort der ruhenden Lieferung gilt der nachfolgende Ort, also dort, wo Warenbewegung endet § 3 Abs. 7 S. 2 Nr. 2 UStG

  • REK04 - Aufgabe 2

    • HaPe
    • 3. April 2013 um 16:46

    Schuldrechtlich sind die beiden nach §433 BGB verpflichtet.
    Schmidt muss die Ware, frei von Sach- und Rechtsmängel, übergeben und Mayer muss die Ware bezahlen.
    Da hier ein Termin vorgegeben wurde, handelt es sich um ein sogenanntes Fixgeschäft.
    Dabei muss eine genau bestimmte Leistungszeit (in diesem Fall 2 Wochen) mit fixcharakter vorgegeben sein.
    Mayer muss die Früchte nicht annehmen, da der Lieferungszeitpunkt laut Bestellung erst viel später erfolgen soll
    Allerdings muss er Schmidt Zeit zum nachbessern geben §323 BGB.
    Mayer kann z. B. die Früchte annehmen und sie für weniger verkaufen, den Ausgleich von Schmidt ersetzen lassen.

    b)
    Wenn die „1. Ware“ vertraglich festgelegt wurde und Mayer feststellt dem ist nicht so §434 BGB,
    hat er Anspruch auf Gewährleistung nach § 437 BGB.
    z. b. Nachbesserung § 439 BGB, Kaufpreis mindern § 441 BGB, zurücktreten wenn Früchte in katastrophalem Zustand

  • Grundlagen Organisation ORG 01

    • HaPe
    • 3. April 2013 um 08:27
    Zitat von Fachwirt2002

    Welche 1 und 4?

    Formale und objektive

  • Bil 05 xx8 u23

    • HaPe
    • 2. April 2013 um 17:49

    Eventuell ja, aber so ohne Frage kaum möglich!

  • Grundlagen Organisation ORG 01

    • HaPe
    • 2. April 2013 um 14:33

    Formale Organisation fasst die offiziellen organisatorischen Regelungen und Prozesse innerhalb des Unternehmens zusammen.
    Diese sind bewusst gestaltet, personenunabhängig formuliert und meist schriftlich dokumentiert

    Informale Organisationen sind soziale Strukturen, bei denen zwischenmenschliche Beziehungen eine große Rolle spielen.
    Dies sind z. B. die persönlichen Ziele, Motive, Einstellungen, Ver-haltensweisen und Vorlieben der Mitarbeiter

    Die subjektive Organisation spiegelt die subjektive Sicht der Organisationsregeln bei den Mitarbeitern wieder

    Die objektive Organisation gibt die offiziell in der Organisation bzw. Unternehmung geltenden Regeln wieder

    1 und 4 lassen sich beeinflussen

  • Ifw04f / ifw03f

    • HaPe
    • 27. März 2013 um 10:19

    z. B. Kellerräume die nicht an die Heizung angeschlossen sind (Altbau), Wintergarten,
    separate Werkzeugstatt ohne Heizungsanschluss, Gartenhütte

  • Säumniszuschlag

    • HaPe
    • 15. März 2013 um 17:41

    Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 AO für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag

    Bei einem Steuerbescheid, aber auch bei vielen anderen behördlichen Bescheiden, gilt eine Einspruchsfrist ab Fristbeginn von einem Monat
    – hier wiederum gilt, dass Monat gleich Monat ist und nicht etwa 30 oder 31 Tage. Ist der Beginn der Frist beispielsweise der 30.06.
    eines Jahres, so endet die Frist am 30.07. – aber: Beginnt die Frist am 31.01. eines Jahres, so endet sie bereits am 28.02., da der
    Februar (regulär) eben nur 28 statt 30. / 31. und bei einer Monatsfrist zum Monatsende der letzte Tag zählt

  • Ifw04f / ifw03f

    • HaPe
    • 15. März 2013 um 13:16

    Das ist richtig.
    Bei speziellen Fragen ist schlecht zu helfen.

    Versuch doch mal über Google folgende Suche:

    Welche Aufgaben der Personalentwicklung können durch Wissensmanagement unterstützt werden

    Dann findet man z.B. folgendes
    https://www.schaeffer-poeschel.de/download/978-3…entwicklung.pdf

    und weiteres.

    Vielleicht ist ja etwas dabei was Dir helfen kann.

  • Buf 03

    • HaPe
    • 15. März 2013 um 13:04

    z. B.
    0724 sind Sonstige Rückstellungen, hier kann zum Bsp Telefonrechnung abgerechnet werden, Abschluss über 9400
    1410 Vorsteuer, wird mit Umsatzsteuer 1811 verrechnet, Umsatzsteuer über 9400
    1510 Kasse, Abschluss über 9400
    1610 Privatentnahme, wird mit Eigenkapital verrechnet; Abschluss Eigenkapital an 9400

    Aber so geht das nicht.

    Man kann bei dem Zahlensalat eigentlich nichts erkennen.
    Wäre schön wenn Du Deine Buchungssätze angeben würdest, z. B.

    Barabhebung von Bank => Soll 2880 Kasse an Haben 2800 Bank

    Dann kann man besser erkennen was Du meinst.

    Du kannst auch hier mal schauen:
    Buchungssatzlsungen fr schulmige Buchfhrung

    Hilft Dir vielleicht auch etwas.

  • kostenorientierte Preisuntergrenze

    • HaPe
    • 15. März 2013 um 07:47

    Würde ich auch so sehen

    A) 39.000 €/26.000 Stück

    B) Bei der kurzfristige Preisuntergrenze werden im Prinzip die var. Kosten abgedeckt. Allerdings wird dabei ein kalkulierter Verlust in Kauf genommen.
    Damit wird ein Unternehmen langfristig nicht überleben können

  • Ausb 3 - ILS

    • HaPe
    • 15. März 2013 um 07:35

    Bei so speziellen Fragen immer ein Problem Tipps zugeben.
    Schau doch mal ob folgendes Dir hilft.

    Berufliche Weiterbildung nutzt dem Betrieb und dem Mitarbeiter. Vom Betrieb veranlasste berufliche Weiterbildung findet überwiegend während der Arbeitszeit statt. In gewissem Rahmen, insbesondere bei selbst initiierter Weiterbildung, die eigene Bildungsziele verfolgt, soll auch arbeitsfreie Zeit und Freizeit eingesetzt werden. Weiterbildungsleistungen werden bedarfsorientiert und schrittweise ausgebaut.
    Schwerpunkte betrieblicher Weiterbildungsaktivitäten werden auf die Erhaltung
    der Lern- und Arbeitsfähigkeit für ein länger werdendes Berufsleben gelegt.

    E-Learning wird im Einzelhandel deutlich ausgeweitet – insbesondere in Kombination mit Präsenzlernen. Die Verknüpfung von E-Learning und Präsenzlernen zum Blended Learning wird selbstverständlicher Bestandteil bei der Aus- und Weiterbildung.

    Bedarfsorientiert
    Weiterbildung muss marktgerecht und bedarfsorientiert sein
    Die Unternehmen wissen, dass Investitionen in die Qualifikation und Motivation aller Mitarbeiter Voraussetzung für wirtschaftlichen Erfolg sind.
    Die neuen Organisationsformen erfordern, berufliche Weiterbildung eng mit dem Arbeitsplatz und den Arbeitsabläufen im Unternehmen
    zu verknüpfen. Weiterbildung muss vorausschauend agieren sowie schnell reagieren können. Die Inhalte von Weiterbildung müssen auf die Bedarfe des Unternehmens und der Mitarbeiter zugeschnitten sein, den unmittelbaren Transfer in die Praxis ermöglichen und das Erfahrungslernen einbeziehen.

    Zukunftsorientiert
    Weiterbildung muss Investition in die Zukunft sein
    Die Finanzierung der Weiterbildung sollte grundsätzlich beim Kunden liegen.
    Unternehmen engagieren sich bereits sehr stark für die berufliche Weiterbildung ihrer Mitarbeiter. Das Bildungssystem trägt entscheidend zur Wettbewerbsfähigkeit bei. In Zeiten des ständigen wirtschaftlichen Wandels erhält die berufliche Weiterbildung einen neuen Stellenwert:
    Unternehmen müssen sich zu lernenden Organisationen entwickeln. Die berufliche Weiterbildung muss sich durch Flexibilität, Bedarfsorientierung, Marktnähe und Vielfalt auszeichnen um damit Ansatzpunkte zu einer zukunftsfähigen Weiterentwicklung zu entwickeln.

    Kunden- und Servicorientiert
    Weiterbildung muss sich am Qualitätsanspruch der Kunden orientieren
    Der Anspruch an die Qualität von Produkten und Dienstleistungen nimmt in allen Bereichen zu. Das gilt auch für die berufliche Weiterbildung. Qualität in der Weiterbildung hat sich aus der Erfüllung der Kundenerwartungen bzw. aus der Zufriedenheit der Kunden heraus zu definieren. Qualitätsmanagementsysteme eignen sich besonders zur laufenden Verbesserung und Sicherung von Qualität. Zur Einführung effektiver Qualitätsmanagementsysteme bedarf es dynamischer, individualisierbarer Modelle und Verfahren, die dem Prinzip der Freiwilligkeit und Bedarfsgenauigkeit unterliegen.
    Weiterbildung muss volle Beschäftigungsfähigkeit ermöglichen
    Der Erhalt und die Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit muss im Zentrum der Weiterbildung stehen.

    Zielgruppenbezogen
    Weiterbildung muss flexibel sein
    Um die Flexibilität der Beschäftigten in Unternehmen und am Arbeitsmarkt zu sichern, muss Weiterbildung „just in time“ verfügbar sein. Weiterbildung muss permanente Veränderungen dynamisch und flexibel aufgreifen können Weiterbildung muss handlungsorientiert sein Grundprinzip für eine erfolgreiche Handlungsorientierung ist die Kombination aus Erfahrung in der betrieblichen Praxis und Wissenserwerb. Interaktive Lehr- und Lernformen wie z. B. Lernen im Team, Projektarbeiten oder der Einsatz von multimedialen Lernsystemen fördern den Lernprozess.

  • Buf 03

    • HaPe
    • 15. März 2013 um 06:46

    Wie ist es damit:
    Du stellst Deine Fragen und zeigst Deine Lösungsansätze.

    Dann kann bestimmt auch jemand helfen.

  • Ifw04f / ifw03f

    • HaPe
    • 15. März 2013 um 06:44

    Hi,

    versuch es doch mal mit einer Frage.
    Vielleicht ist es dann möglich Dir zu helfen.

  • MAG01N Frage 7

    • HaPe
    • 13. März 2013 um 08:19

    Hier fällt mir eigentlich Reiseshopping-Documercials ein.

    Diese Reisesendung ist eine regelmäßige, auf dem selben Sendeplatz ausgestrahlte Sendung, die sich vor
    allem mit dem Thema Urlaub und Reisen beschäftigt. Sie stellt potentielle Urlaubsdestinationen
    vor, liefert Informationen zum Thema Reise und offeriert dem Zuschauer Vorschläge zur Urlaubsgestaltung und –planung.

    Ist aber im Prinzip eine Verkaufssendung.
    Ist so angelegt, dass es für die Zuschaueren nicht auf dem ersten Blick als Werbesendung zu erkennen ist

  • Abr01

    • HaPe
    • 13. März 2013 um 08:04

    Kenne zwar das Heft nicht, aber schau mal ob Dir das etwas weiterhilft.
    Musst Du noch etwas anpassen/erweiteren.

    11
    Unzulässig ist auf jeden Fall die lösende Aussperrung von Arbeitnehmern mit besonderen Kündigungsschutz.
    Sozial besonders geschützte Personen (Schwangere, Schwerbehinderte, Betriebsratsmitglieder) können nur suspensiv ausgesperrt werden.
    Nach dem Ende der lösenden Aussperrung ist der Arbeitgeber zur Wiedereinstellung der Arbeitnehmer verpflichtet, es sei denn,
    dass dies im Einzelfall billigem Ermessen widerspricht oder die Auftragslage eine Weiterbeschäftigung nicht erlaubt.
    Die Voraussetzungen hierfür hat der Arbeitgeber nachzuweisen.
    Bsp.: Schwerbehinderte
    Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen und für gleichgestellte behinderte Menschen ist ein vorgeschalteter Schutz. Sein
    Schutzzweck besteht darin, schwerbehinderte Menschen vor ungerechtfertigten Kündigungen zu schützen.

    12
    Weil der Gesetzgeber wollte, dass beide Parteien mit gleichen Mitteln kämpfen können.
    Es gab und gibt dabei immer wieder Diskussionen ob das Aussperrungsrecht der Arbeitgeber nicht ein zu mächtiges Instrument ist.
    Das Bundesarbeitsgericht stellt jeden Arbeitskampf unter das ungeschriebene verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit.
    Arbeitskämpfe dürfen nur eingeleitet und durchgeführt werden, wenn sie zur Erreichung rechtmäßiger Kampfziele und des nachfolgenden
    Arbeitsfriedens geeignet und sachlich erforderlich sind. Jede Arbeitskampfmaßnahme darf nur nach Ausschöpfung aller
    Verständigungsmöglichkeiten ergriffen werden, der Arbeitskampf muss das letzte verbleibende Mittel sein.
    Auch bei der Durchführung des Arbeitskampfes selbst ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
    Die Mittel des Arbeitskampfes dürfen ihrer Art nach nicht über das hinausgehen, was zur Durchsetzung des erstrebten Zieles erforderlich ist.

    13
    Beim Arbeitsgereicht, kann die Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs beantragt werden. Wird die Unwirksamkeit auf
    Ermessensfehler gestützt , muss der vollständig begründete Antrag binnen zwei Wochen nach Zuleitung des Spruchs beim Arbeitsgereicht eingehen.
    Der Maßstab für die Ermessensüberprüfung ist in § 76 BetrVG.
    Weigert sich der Arbeitgeber den Einigungsstellenspruch zu vollziehen kann der BR nach § 77 BetrVG, eventuell mit einstweiliger Verfügung
    die Durchsetzung erreichen.

    Gruß
    hape

  • Einsendeaufgabe VWL 02

    • HaPe
    • 11. März 2013 um 06:58

    In der freien Marktwirtschaft werden die Produktion und die Verteilung selbstständig und gleichzeitig über den Markt (Angebot und Nachfrage) abgestimmt und durch den Preis reguliert.
    Der Staat verzichtet auf Eingriffe in den Wirtschaftsablauf und garantiert die Vertragsfreiheit, den freien Wettbewerb und ein funktionierendes Geldwesen.
    Privateigentum gibt es in der freien Marktwirtschaft. Hier müssen sich die Wirtschaftssubjekte eigene wirtschaftliche Ziele setzen. Zur Erfüllung dieser Ziele bedarf es der Möglichkeit, dementsprechend frei und mit Lenkung durch den Marktmechanismus über den Mitteleinsatz zu verfügen

    Die idealtypische Wirtschaftsordnung der Zentralverwaltungswirtschaft (auch: zentrale Planwirtschaft) ist ein Gegenmodell zur freien Marktwirtschaft.
    Die wirtschaftliche Entscheidungskompetenz hat eine zentrale Planungsbehörde des Staates. Sie steht an der Spitze der hierarchisch gegliederten Volkswirtschaft.
    Privateigentum, z. B. an den Produktionsmitteln, gibt es nicht. Die Wirtschaftssubjekte können keine eigenen Ziele verfolgen

    Schau auch mal im Internet, gibt massenhaft Infos dazu.

  • Abr01

    • HaPe
    • 11. März 2013 um 06:53

    Was sind das den für Aufgaben?

  • BWG01 Einsendeaufgaben (SGD Buchhalter)

    • HaPe
    • 11. März 2013 um 06:51

    Stell mal Deine Frage.

  1. admin Lv. 1 60 XP
  2. Jens Lv. 1 2 XP
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