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Beiträge von JayC

  • Anschaffungskostenkalkulation

    • JayC
    • 29. April 2004 um 20:41

    Ich würde die Reisekosten zu den Anschaffungsnebenkosten zählen; also auch zu den AK. Ohne die Reisekosten ist es mir auch nicht möglich den Vermögensgegenstand zu erwerben.

    BTW: Für die steuerliche Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die private Kfz-Nutzung zählen alle aufgeführten Aufwendungen. Also Anschaffungskosten zzgl. Sonderausstattung

    JC

  • Software soll Hausarbeiten-Betrügern auf die Schliche kommen

    • JayC
    • 29. April 2004 um 20:38

    Wie ich auch von einigen unserer Dozenten erfahren habe, gibt es bestimmte Suchmaschinen (Zugang nur für bestimmte Leute möglich; sprich Dozenten), die die einschlägigen Internetseiten nach bestimmten Begriffen,.....durchsuchen, um Täuschungsversuche aufzudecken.

    JC

  • Vorjahr Abrechnungsjahr

    • JayC
    • 25. April 2004 um 13:11

    Bei Bilanzen und GuV-Rechnungen von Kapitalgesellschaften ist es erforderlich dass zusätzlich zum Wirtschaftsjahr bis zum Bilanzstichtag auch noch das Vorjahr aufgeführt ist.

  • Beiträge

    • JayC
    • 23. April 2004 um 22:05

    Auf anhieb kann ich es nicht sagen. ....Naja egal.....See pic.

  • Kassenbuch Gewinnkalkualtion

    • JayC
    • 23. April 2004 um 21:58

    Jaein. Es kommt erstens auf die Art der Gewinnermittlung an. Bei einer sogenannten Einnahmen-Überschuss-Rechnung (gem. §4 Abs. 3 EStG) werden die BETRIEBS-Ausgaben von den BETRIEBS-Einnahmen abgezogen (hauptsache das GEld ist geflossen). Was da überbleibt ist der Gewinn oder Verlust. Bei der Gewinnermittlungsart Betriebsvermögensvergleich kann das schon anders aussehen Betriebsvermögen am Ende des Jahres abzüglich Betriebsvermögen am Anfang des Jahres zuzüglich Privatentnahmen abzüglich Privateinlagen ist der Erfolg. [Das beide sind zwei steuerliche Gewinnermittlungsarten. Im Steuerrecht gibt es insgesamt 5 solcher. Das sind die zwei geläufigsten.]

    In einem Kassenbuch können auch private Vorgänge aufgelistet sein (z.B. private Barentnahmen /-einlagen.....). Diese dürfen selbstverständlich nicht abgezogen/hinzuaddiert werden.

    Desweiteren reicht ein Kassenbuch lange nicht aus um einen Periodenergebnis zu liefern. Dazu werden sämtliche Aufwendungen und Erträge benötigt, die auch zum Teil in den Nebenbuchhaltungen ermittelt werden. (z.B. die Anlagenbuchhaltung um die Jahresabschreibung zu ermitteln, oder die Lohnbuchhaltung....)

    JC

  • Beiträge

    • JayC
    • 23. April 2004 um 21:49

    Frage: Ich hatte bis gestern oder vor gestern oder so. ca. 240 Beiträge. Die sind im Counter nun verschwunden. hmmm. eigenartig. Mir ist es eh schnuppe wieviele da stehen....frage ist nur wo diese abgeblieben sind :D

  • Pflichtpraktikum + Steuern

    • JayC
    • 13. April 2004 um 17:30

    Die Grenze von € 7.680 € (in 2004) zzgl. Arbeitnehmerpauschbetrag € 920 (bzw. wenn man höhere Werbungskosten als 920€ nachweisen kann) (in 2004) darf nicht überschritten werden. D.h. man darf maximal € 8.599 verdienen (ggf. mehr mit höheren WK) damit einem das KiG nicht gestrichen wird.

    Für 2003 galt € 7.188 zzgl. WK-PB € 1.044 (oder höhere WK).

    Grüße
    JC

  • Pflichtpraktikum + Steuern

    • JayC
    • 12. April 2004 um 21:47

    Bei einem Ferienjob kann LSt- und SV-Freiheit für den Arbeitnehmer (der AG führt lediglich nur eine 25%ige Pauschalsteuer an das FA ab) eintreten, wenn dieser die Tätigkeit als sog. kurzfristig Beschäftiger ausübt.

    Def.: Eine kurzfristige Beschäftigung erfordert eine nicht regelmäßige Tätigkeit. Sie darf innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn nicht länger als 2 Monate oder 50 Tage dauern.

    Grüße
    JC

  • Pflichtpraktikum + Steuern

    • JayC
    • 12. April 2004 um 21:38

    Ich habe da einige nette Beiträge azs meinem aktuellem Lohnlexkikon Man muss auch zwischen vorgeschriebenen und freiwilligen Praktika unterscheiden Ist einfach ne Menge Text.....:

    Zitat

    Grundlagen
    Praktikanten sind Personen, die eine berufspraktische Tätigkeit verrichten, die mit dem Studium im Zusammenhang steht. Bezüge aus einer Praktikantentätigkeit sind grundsätzlich lohnsteuerpflichtig. Hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht ist dagegen zwischen Vor-, Zwischen- und Nachpraktika zu differenzieren.

    Zitat

    1. Lohnsteuerliche Behandlung
    Praktikanten unterliegen mit den Bezügen aus der Praktikantentätigkeit dem Lohnsteuerabzug. Legen die Praktikanten eine Lohnsteuerkarte vor, so tritt Lohnsteuerpflicht nur dann ein, wenn die für die eingetragene Steuerklasse geltenden Freibeträge überschritten werden. Ist die Steuerklasse I auf der Lohnsteuerkarte 2003 eingetragen, fällt im Kalenderjahr 2003 keine Lohnsteuer an bis zu einem Arbeitslohn von

    monatlich

    863,99 €
    jährlich

    10 367,99 €

    Im Übrigen gelten für Praktikanten die gleichen lohnsteuerlichen Regelungen wie für Studenten. Auf die Erläuterungen beim Stichwort „Studenten“ wird deshalb Bezug genommen.

    Für Studentenpraktikanten aus dem Ausland können nach einem Doppelbesteuerungsabkommen besondere Befreiungsvorschriften gelten. Diese sind beim Stichwort „Ausländische Studenten“ dargestellt.

    Alles anzeigen


    Zitat

    2. Sozialversicherungsrechtliche Behandlung
    Als Praktikanten bezeichnet man, im Gegensatz zu den beschäftigten Studenten, solche Personen, die eine berufspraktische Tätigkeit verrichten, die mit dem Studium im Zusammenhang steht.

    Sozialversicherungsrechtlich ist für die Beurteilung, in welchen Versicherungszweigen Versicherungspflicht besteht, zu unterscheiden, ob es sich um ein

    Vorpraktikum,

    Zwischenpraktikum oder

    Nachpraktikum

    handelt und ob das jeweilige Praktikum in einer Prüfungs- oder Studienordnung vorgeschrieben ist oder nicht. Hierbei bestehen in den einzelnen Versicherungszweigen teilweise unterschiedliche Regelungen.

    Alles anzeigen
    Zitat

    3. Sozialversicherungsrechtliche Behandlung bei einem vorgeschriebenen Praktikum
    a) Kranken- und Pflegeversicherung
    Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben Personen, die ein Vorpraktikum ableisten mussten und hierfür Arbeitsentgelt erhielten, bis Ende des Jahres 1998 grundsätzlich als Arbeitnehmer angesehen und entsprechend der allgemeinen Bestimmungen für Arbeitnehmer (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) der Krankenversicherungspflicht unterworfen. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes haben die Spitzenverbände diese Auffassung vorübergehend aufgegeben. Das bedeutet, dass Praktikanten, die ein vorgeschriebenes Vorpraktikum ableisteten, unabhängig davon, ob sie Arbeitsentgelt erhielten oder nicht, in der Krankenversicherung nicht als Arbeitnehmer zu versichern waren. Für diesen Personenkreis ist grundsätzlich eine spezielle Krankenversicherung für Praktikanten vorgesehen. Diese Versicherung hat allerdings der Praktikant selbst abzuschließen und den Beitrag hierfür zu zahlen. Der Arbeitgeber war hier, anders als in der Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht beteiligt.

    Durch eine gesetzliche Neuregelung ist diese Handhabung ab 1. 1. 2000 geändert worden. Der Gesetzgeber hat ab diesem Zeitpunkt die ursprüngliche Auffassung der Krankenkassen im Wege einer gesetzlichen Klarstellung wieder hergestellt. Das bedeutet, dass Praktikanten, die ein vorgeschriebenes Vorpraktikum gegen Entgelt ableisten, seit 1. 1. 2000 auch wieder der Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer unterliegen. Übt der Praktikant allerdings das Praktikum unentgeltlich aus, hat er ggf. selbst die erforderliche Praktikantenversicherung abzuschließen.

    Personen, die während der Dauer ihres Studiums eine Beschäftigung ausüben, sind grundsätzlich versicherungsfrei (vgl. die Ausführungen unter dem Stichwort „Studenten“). Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass diese Regelungen nicht nur auf Studenten beschränkt sind, sondern auch auf solche Studenten anzuwenden sind, die ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum ableisten. Diese Praktikanten bleiben, wenn und solange sie an einer Hochschule oder Fachhochschule eingeschrieben sind, ihrem Erscheinungsbild nach Studenten. Es besteht deshalb für Zwischenpraktikanten Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die Dauer, die Höhe des Entgelts und die wöchentliche Arbeitszeit spielen dabei keine Rolle.

    Für vorgeschriebene Praktika, die nach Abschluss des Studiums ausgeübt werden (vorgeschriebenes Nachpraktikum oder Berufspraktikum), ist bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung zu unterscheiden, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird oder nicht. Bei der Gewährung von Arbeitsentgelt besteht für diesen Personenkreis Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung als Arbeitnehmer. Sofern kein Entgelt gezahlt wird, besteht wie bei den Vorpraktikanten grundsätzlich eine spezielle Kranken- und Pflegeversicherung, die der Praktikant selbst abzuschließen hat.


    b) Renten- und Arbeitslosenversicherung
    Vorpraktikanten, die ein vorgeschriebenes Praktikum ableisten, unterliegen als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte (= Arbeitnehmer) in der Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungspflicht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Arbeitsentgelt erzielt wird oder nicht. Zu beachten ist hierbei, dass die Regelungen zur Versicherungsfreiheit für geringfügig Beschäftigte für diesen Personenkreis nicht gelten. Das heißt, dass auch bei einem Praktikum, das nicht länger dauert als 2 Monate oder 50 Arbeitstage oder einem Praktikum, bei dem die wöchentliche Arbeitszeit unter 15 Stunden und das monatliche Entgelt nicht mehr als 325 € beträgt, Versicherungspflicht besteht*).

    Der Arbeitgeber hat versicherungspflichtige Vorpraktikanten zur Renten- und Arbeitslosenversicherung anzumelden und die Beiträge für diese Versicherungszweige zu entrichten. Die Beitragsberechnung erfolgt grundsätzlich aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt. Sofern kein Entgelt gezahlt wird, werden die Beiträge aus einem fiktiven Entgelt berechnet. Monatliche Bemessungsgrundlage ist dann 1 % der monatlichen Bezugsgröße (2003: 23,80 € in den alten Bundesländern und 19,95 € in den neuen Bundesländern).

    Personen, die ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum ableisten, sind seit dem 1. Januar 1998 auch in der Rentenversicherung, unter den gleichen Voraussetzungen wie in den übrigen Versicherungszweigen, versicherungsfrei.

    Personen, die im Anschluss an ihr Studium ein vorgeschriebenes Nachpraktikum absolvieren, also nicht mehr immatrikuliert sind, unterliegen ebenso wie die Vorpraktikanten als Arbeitnehmer der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Auch für sie kommt Versicherungsfreiheit als geringfügig Beschäftigte nicht in Frage.

    Alles anzeigen
    Zitat


    4. Sozialversicherungsrechtliche Behandlung bei einem nicht vorgeschriebenen Praktikum
    a) Kranken- und Pflegeversicherung
    Im Gegensatz zu den vorgeschriebenen Vorpraktika bestehen für nicht vorgeschriebene Vorpraktika keine Sonderregelungen. Vorpraktikanten unterliegen daher als Arbeitnehmer der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung, wenn sie ein Praktikum absolvieren, das nicht vorgeschrieben ist.

    Versicherungsrechtlich sind nicht vorgeschriebene Zwischenpraktika in der Kranken- und Pflegeversicherung nicht anders zu beurteilen, wie Beschäftigung während des Studiums. Das heißt, dass auch bei diesen Personen zu prüfen ist, ob ihre Zeit und Arbeitskraft noch überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen wird. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zu den beschäftigten Studenten (z. B. Beschäftigung während der vorlesungsfreien Zeit) verwiesen (vgl. „Studenten“).

    Nicht vorgeschriebene Nachpraktika sind ebenso versicherungspflichtig wie nicht vorgeschriebene Vorpraktika.


    b) Renten- und Arbeitslosenversicherung
    In der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung besteht für Praktikanten in einem nicht vorgeschriebenen Vorpraktikum Versicherungspflicht als zur Berufsausbildung Beschäftigte (= Arbeitnehmer). Versicherungsfreiheit wegen einer geringfügigen Beschäftigung kann in beiden Versicherungszweigen allerdings in Frage kommen.

    In der Rentenversicherung besteht für nicht vorgeschriebene Zwischenpraktika Versicherungsfreiheit, wenn in diesem Praktikum kein Entgelt gewährt wird oder das Entgelt im Monat regelmäßig 325 € nicht übersteigt. Eingeschriebene Studenten sind also auch dann versicherungsfrei in der Rentenversicherung, wenn das Praktikum nicht in einer Prüfungs- oder Studienordnung vorgeschrieben ist. Gleichwohl ging der Gesetzgeber aber davon aus, dass das Praktikum einen Bezug zum Studium oder der Fachschulausbildung haben wird, wenn lediglich ein geringfügiges oder kein Entgelt gewährt wird. Die wöchentliche Stundenzahl spielt hier bei der Prüfung der Versicherungspflicht keine Rolle. Die Rentenversicherungsfreiheit von nicht vorgeschriebenen Zwischenpraktika basiert auf einer eigenständigen gesetzlichen Regelung (vgl. § 5 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI). Eine Zusammenrechnung mit einer daneben ausgeübten geringfügig entlohnten Aushilfsbeschäftigung (Entgelt nicht mehr als 325 €, wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stunden) kann demnach nicht erfolgen. Es kann somit daneben eine für sich betrachtet geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt werden, ohne dass Rentenversicherungspflicht eintritt.

    Nicht vorgeschriebene Zwischenpraktika werden in der Arbeitslosenversicherung beurteilt wie in der Kranken- und Pflegeversicherung.

    Nicht vorgeschriebene Nachpraktika unterliegen nach den gleichen Regelungen wie nicht vorgeschriebene Vorpraktika der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung.[/b]

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  • Wie seid Ihr auf Study-Board.de aufmerksam geworden?

    • JayC
    • 2. April 2004 um 20:26

    Ohje das ist schon etwas länger her.....Aber ich glaube Jens und ich haben damals zur gleichen Zeit ein Studenten-Forum eröffnet. Und beide nutzten (Jens tuts immernoch) die Woltlab Software. Und ich glaube ich sah das im WB-Supportforum...

    JC

  • Rechnungswesen

    • JayC
    • 31. März 2004 um 22:15

    Hi tekk also an deiner Lösung stimmt irgendetwas nicht (meine ich zumindest).

    Du erstellst einen Passivposten: EWB zu Forderungen (1) , soweit okay aber mit der zweiten Buchung

    Zitat


    2.) Bestandskonto Einzelwertberichtigungen an Forderungen 7.000 €

    machst du diese EWB in der Passiva wieder platt und kürzt auch deine Forderung um 7.000 €.

    Somit können schon die Abschlussbuchungen (und die Folgebuchungen) nicht mehr stimmen.

    Meine Lösung:
    Buchungssatz bei Bildung der EWB:

    Einstellung in EWB 7.000
    an
    EWB 7.000

    Buchungssatz bei 0% Ausfall:
    (1)
    Geldkonto 11.600
    an
    Forderungen 11.600

    und
    (2)
    EWB 7.000
    an
    Erträge aus Herabsetzung EWB 7.000


    So müsste das stimmen. Erst wenn der Forderungsausfall endgültig feststeht, ist die Umsatzsteuer zur berichtigen. Rechtsgrundlage: §17 UStG.

    Grüße
    JC

  • Business - Plan

    • JayC
    • 25. März 2004 um 22:21

    Zur Not kannst Du ja deinen Steuerberater fragen. Die (wir unter anderem auch) erstellen für die Mandanten solche Businesspläne und helfen bei den entsprechenden Anträgen. Als Nachteil muss man hier die StB-Gebühren sehen....

  • Newsletter bekommen?

    • JayC
    • 22. März 2004 um 23:48

    Nichts gegen das Study Board, aber ich bin sowieso KEIN Fan von regelmäßig automatisch erstellten Newslettern. M.E. sind Newsletter schon relativ vergleichbar mit Spam. Deshalb habe ich die Newsleter-Funktion mittlerweile in den Study-Board-Einstellungen deaktiviert.

    Grüße
    JC

  • Hit Tipp

    • JayC
    • 22. März 2004 um 23:03

    Also ich habe im moment einen Song der mir nicht aus dem Kopf gehen will:

    Savage Garden - Break Me, Shake Me

    Am besten kommt dieser Song bei Autofahren in voller Lautstärke :)

  • Newsletter bekommen?

    • JayC
    • 21. März 2004 um 16:39

    heute sogar zweimal.

    Der erste um 14:30
    der zweite um 16:28

  • Rauchfrei ?

    • JayC
    • 18. März 2004 um 17:09

    Ich bin immernoch clean :D und das wird (hoffe ich) auch so bleiben....

  • Rauchfrei ?

    • JayC
    • 9. März 2004 um 21:43

    Ich bin heute seit einer Woche ohne....... Drückt mir die Daumen... :)

  • Telefonanbieter

    • JayC
    • 4. März 2004 um 21:28

    Okay ein kleiner Tipp --> https://www.study-board.de/www.verivox.de <--

  • Windows und Passwörter

    • JayC
    • 29. Februar 2004 um 15:34

    Die Erstellung der Disk kann am Anfang relativ schwer sein. Doch die englische Anleitung, erläutert das ganze Prozedere ganz gut.

  • Windows und Passwörter

    • JayC
    • 29. Februar 2004 um 15:21

    Es gibt ein netten Linux Tool, welches auf eine Diskette passt und von dieser auch bootet. Mit diesem Tool kannst du das Administrator-Passwort ändern. --> http://home.eunet.no/~pnordahl/ntpasswd

    Das kann das Programm:

    Zitat
    • This is a utility to (re)set the password of any user that has a valid (local) account on your NT system, by modifying the encrypted password in the registry's SAM file.
    • You do not need to know the old password to set a new one.
    • It works offline, that is, you have to shutdown your computer and boot off a floppy disk or CD. The boot-disk includes stuff to access NTFS partitions and scripts to glue the whole thing together.
    • Works with syskey (no need to turn it off, but you can if you have lost the key)
    • Will detect and offer to unlock locked or disabled out user accounts!


    Mal ne andere Sache m.E. kann man unter Windows das Admin Konto nicht löschen, oder irre ich mich da?

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