Beiträge von Donald

    Ich kann mich bei meinem Lösungsvorschlag nur an der eingestellten Aufgabenstellung orientieren. Da lässt es sich nach der Aufgabenstellung davon ausgehen, dass der Büromöbellieferant die Stühle gemäß seinem verbindlich gemachten Angebot zu 150.- € liefert. Aber gut.

    Dass sowohl Vermieter und der Mieter wissen, dass die alten Heizkörper funktionieren, spielt schon eine Rolle. Wären sie defekt, bestünde uU ein mietrechtlicher Mängelanspruch. Die Lösung müsste danach anders aufgebaut werden.

    Was Deine Meinung zur Schwierigkeit der Fälle bei ILS anbelangt, nützt es Dir mMn bei der Lösung der Fälle wenig, wenn die Juristen ein vermeintlich ungleiches Niveau bei deren Hausarbeiten haben und Du Dir das vergegenwärtigst. Sonst stimme ich Dir zu, eine so ausführliche Lösung wird sicher nicht verlangt, habe ich zunächst auch nicht vorgeschlagen. Du hast aus dem Interesse heraus gefragt: was wäre wenn, und ich habe versucht, den Fall weiter zu durchdenken.

    Keine Lust mehr auf Auslegung ?

    Die Auslegung muss sich an allen Anhaltspunkten der Aufgabenstellung orientieren. Zunächst ist interessant, dass der Vermieter sich damit einverstanden erklärt, die noch funktionsfähigen Heizkörper durch den Mieter zu ersetzen. Diese Erklärung ist notwenig, da der Mieter aus dem Mietvertrag nur zum Gebrauch, aber nicht zur eigenmächtigen Veränderung der Mietsache berechtigt ist, § 535 I BGB. Deshalb liegt in der Einwilligung die Rechtfertigung dafür, dass keine Pflichtverletzung des Mieters nach § 280 I BGB i.V.m. Mietvertrag ableitbar ist. Ferner entfällt infolge Einwilligung die Widerrechtlichkeit aus § 823 I und II BGB, z. B. Beschädigung von Eigentum bzw. strafrechtliche Sachbeschädigung hinsichtlich der Demontage der bestehenden, alten Heizkörper.

    Der Mieter will auf eigene Kosten die Heizkörper einbauen. D.h., der ist sich der Verbindung mit dem Haus nach § 946 BGB bewusst. Für § 946 BGB spielt das keine Rolle, weil das Gesetz an die Verbindung Rechtsfolgen unabhängig vom Willen des Mieters knüpft. Interessant ist die Erklärung für § 951 BGB, da ein Rechtsverlust auf Seiten des Mieters durch den Einbau der Heizkörper eintritt und deshalb grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch entsteht. In der Erklärung, die Ersetzung auf eigene Kosten vornehmen zu wollen, liegt ein Verzicht auf jegliche Ansprüche, insbesondere auch auf den Anspruch aus § 951 BGB, weil nun ein Rechtsgrund besteht.

    Anhaltspunkte für einen nur vorübergehenden Einbau, z. B. bis Mietvertragsende, kann ich nicht finden. Denn es macht wirtschaftlich keinen Sinn, die funktionellen Heizkörper rauszunehmen, und den Ersatz am Ende des Mietvertrags durch den Mieter abbauen zu lassen. Das wäre allenfalls über § 539 II BGB, Wegnahmerecht, denkbar. Für ein solches gibt der Sachverhalt nichts her, außerdem halte ich dessen Entstehung hier für unmöglich, da infolge der Kostenzusage der Mieter sich ggf. treuwidrig verhält. Denn die Zusage des Vermieters zum Einbau ist an die Kostenerklärung des Mieters geknüpft. Mangels konkreter Umstände auch im wirtschaftlichen Bereich wäre ein vorübergehender Einbau als Auslegungsergebnis unsinnig, und kann daher von den Parteien nicht gewollt sein.

    Da der EV nach meiner Ansicht untergehen wird durch den Einbau der Heizkörper, halte ich die Sicherungsübereignung nach wie vor für die zuverlässigste Sicherung im Fall.

    Auf das Problem der Wirkung des EV beim Einbau einer beweglichen in eine unbewegliche Sache bin ich bereits ansatzweise eingegangen. Die Aufgabenstellung befasst sich mit dem gewöhnlichen, einfachen EV. Die Verarbeitung der Heizkörper kann eine Zäsur bedeuten. Dadurch enthält Aufgabenstellung ein Erfordernis dahingehend, dass der Bearbeiter sich entscheiden muss, ob er nach § 946 BGB, Verbindung der Heizkörper mit dem Haus, oder nach §§ 94, 95 BGB argumentieren möchte. Für beide Argumentationen gibt die Aufgabenstellung ausreichende Angaben.

    Davon hängt auch ab, wie man die Sicherung durch den Eigentumsvorbehalt beurteilt. Das Einverständnis des Vermieters zum Einbau und die Erklärung des Einbaus auf eigene Kosten ist auch ein für das Mietrecht relevanter Vorgang. Die Abrede enthält keine Angaben darüber, für welche Dauer die Heizkörper eingefügt werden sollen, also bis zum Ende des Mietvertrages oder darüber hinaus. Hier ist eine Auslegung des Parteiwillens vorzunehmen.

    Die Abgabenordnung regelt das Besteuerungsverfahren der Finanzbehörden gegenüber dem Bürger. Bei strikter Trennung von den materiellen Steuergesetzen, die die Bemessungsgrundlage enthalten, bleibt offen wer welche Steuer und in welcher Höhe zahlen muss. Vielleicht hilft dieser Tipp weiter.

    Der Ansatz ist gut. Die Anspruchsgrundlage ist §§ 280 II, 286 BGB. Es ist ein Vertrag zustande gekommen der Kauf und Lieferung einer Ware beinhaltet. Die Leistung ist zwar zu spät erbracht, aber es ist noch keine Unmöglichkeit eingetreten. Wichtig ist auch der § 376 HGB bei Handelsgeschäften und die §§ 286 IV, 276, 278 BGB, weil sich der Unternehmer eines Erfüllungsgehilfen bedient hat.

    *****, was soll denn das? Halte Dich bitte an die Forenregeln, lieber Jürgen, die Du mit Deiner Registrierung akzeptiert hast. Study-board ist eine Diskussionsplattform für die Nutzer, und ein Info-Board für nicht registrierte Interessenten. Deshalb ist Verwendung allgemeiner Ausdrucksformen unerlässlich. Die Verzerrung legaler Postings durch eine Art Geheimsprache ist hier nicht erwünscht. Also!

    Den Unterschied bei a) sehe ich darin, dass das Frühwarnsystem mit Indikatoren arbeiten muss, während die Frühaufklärung schon mit Tatsachen operiert, die aber noch entwicklungsfähig sind, d.h. der Sachverhalt als solcher noch nicht feststehend ist und so die Unternehmung noch gegensteuern kann.

    Das Spezielle bei NPO ist mir nicht bekannt. Ich tendiere dazu zu sagen, das ein Ziel-Mittel-Konflikt vorliegt. Die Ausgestaltung von Führungsinstrumenten und die Führung selbst sind zielorientiert, während Organisationsstrukturen die Durchführung betreffen. Beides fördert sich so nicht. Insofern muss man umgestalten und beides aufeinander zubewegen müssen.

    Ich kann mir gut vorstellen, dass betriebliche Entscheidungsprozesse nach eigenen Gesetzen ablaufen. Von daher ist für mich die beschriebene Abweichung der Einschätzung von Führungspersonen vom Ideal nachvollziehbar. Dennoch ist es erstrebenswert, dem Ideal jeden Tag ein Stück näher zu kommen.

    Edit:

    Zu 3) Der K als Eigentümer kann natürlich auch Herausgabe von G verlangen, § 985 BGB. G hat dabei kein Besitzrecht, § 986 I S1 BGB. G kann jedoch das Bild –theoretisch- an M, infolge der noch gültigen Leihe, oder an K herausgeben, § 986 I S2 BGB. § 985 BGB ist rechtlich stärker als der Anspruch aus § 812 I BGB, weil seine Durchsetzung einfacher für den K ist. Auf die Besitzlage nach §§ 854 ff BGB ist wohl eher nicht ausführlich einzugehen.

    Meine Lösungsansätze habe ich sehr komprimiert dargestellt. Vom Aufbau her ist bei den Aufgabenstellungen meiner Meinung nach aber nicht mehr zu tun. Also Carmen, die gesetzlichen Vorschriften bitte nachschlagen und ausformulieren.

    Viel Spaß mit den Ansätzen!

    Grüße

    Donald

    Wieder einmal : Hallo Carmen,

    vielleicht kann ich Dir helfen.

    Zu 1) Jegliche Ansprüche auf "Rückverlangen" müssen scheitern, wenn G Eigentümer des Bildes wurde. Nach der Vorgeschichte ist an einen gutgläubigen Erwerb zu denken, da der M das Bild übereignete, ohne Eigentümer zu sein. Die von Dir angeführte Norm des §§ 929 (Eingangsnorm) und 932 I BGB ist richtig und die Anmerkungen dazu auch. Aber § 932 I BGB beinhaltet zwei Voraussetzungen. Du solltest Deine Lösung noch um die Anmerkung ergänzen, dass G auch tatsächlich gutgläubig war "...es sei denn,...." .

    Zu 2) Hier ist die Lösung komplizierter als von Dir dargestellt. Zuerst besteht ein Anspruch aus § 433 I BGB auf Verschaffung des Bildes gegen K. Dieser Anspruch konnte auch wirksam begründet werden, obwohl K zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses das Bild nicht mehr hatte, §§ 311 a, 275 I BGB. § 311 a II BGB bewirkt aber, dass der Anspruch auf Leistung sich in einen Ersatzanspruch umwandelt. K muss also 200.000.- an den Freund zahlen. Mangels weiterer Angaben ist dieser Betrag auch als tatsächlicher Schaden statt der Sachleistung anzusehen.

    Die Frage ist nun, was K gegen M tun kann, denn der hat das Bild für 50.000.- an G verkauft.

    K hat einen Anspruch aus §§ 280 I, 598 ff, § 275 I und letzter Absatz BGB aus Leihe, weil der M das Bild nicht mehr zurückgeben kann infolge des Verkaufs, § 604 BGB. Dies hat der M auch zu vertreten = kurzes Abwägen ist Vorsatz, §§ 280 I S2, 599 BGB. M ist deshalb dem Grunde nach ersatzpflichtig aus diesen Normen.

    In der Höhe beläuft sich der Ersatzanspruch auf 200.000.- . Dies ist der Wert der Verpflichtung, von der M den K freistellen muss, § 249 I BGB. Der Wert der Pflicht ist zwar vereinbart, setzt sich jedoch zusammen aus dem Wert des Bildes und einem etwa entgangenem Gewinn, § 252 BGB.

    Ferner kann K die 50.000.- Barerlös (also alles, was M erhalten hat) von M verlangen nach §§ 816 I, § 185 II BGB. M war Nichtberechtigter und die Übereignung ist nach §§ 929, 932 BGB gegenüber M wirksam. Jedoch hat K den Vorgang noch nicht genehmigt, was Anspruchsvoraussetzung in dieser Dreiecksbeziehung ist. An der Übereignung kann er nichts mehr ändern, deshalb solltest Du ihm anraten, zu genehmigen, was den Anspruch auslöst. Der weitere Anspruch hier bewirkt nicht, dass K jetzt 250.000.- fordern kann. Er kann lediglich die Zahlung von 50.000.- auf zwei Anspruch stützen, was in einem Prozess vorteilhaft für ihn ist.

    Rückforderung des Bildes durch M gegen G, einzig denkbar über § 812 I BGB. M hat zwar an G geleistet, was sich in der Übereignung nach §§ 929, 932 BGB ausdrückt. Jedoch geschah dies nicht rechtsgrundlos. M und G haben einen gültigen Kaufvertrag geschlossen, der als Rechtsgrund taugt. Also hieraus kein Anspruch aus § 812 I BGB.

    3) Unter diesen Voraussetzungen wäre weder ein gutgläubiger Erwerb nach § 929, 932 I letzter HS BGB, noch eine wirksame Verfügung eines Nichtberechtigten gegeben, § 185 I BGB. K bliebe Eigentümer. Die Rechtslage wäre wie folgt:
    Anspruch K gegen G aus § 812 I BGB (+). M leistet das Bild auf Kosten des K, der ja Eigentümer geblieben ist. G wurde unmittelbarer Besitzer. Dies geschieht ferner ohne Rechtsgrund, da ein ihm gegenüber wirksamer (Kauf-)Vertrag infolge des Widerspruchs nicht vorliegt.

    Ansprüche G gegen M: Ein Sachleistungsanspruch aus § 433 I BGB besteht aus gültigen Kaufvertrags wegen § 311 a I, 275 I BGB. G kann bei dieser Variante aber keinen Schadensersatz fordern, weil ihn infolge des deutlichen Widerspruchs selbst ein Verschulden trifft. Der begründete Ersatzanspruch (§§ 311a II S 2 BGB greift nicht) ist letztlich durch die Bewertung der Vertragsabschlusssituation über § 254 I BGB auf Null zu mindern.

    K kann die Leihe kündigen, § 605 Nr. 2 BGB.

    Das ist mein Denkanstoß dazu, hoffentlich habe ich mich bei den Namenskürzeln nicht vertan.

    Grüße
    Donald

    Eine merkwürdige Aufgabe! Vermutlich ist sie simpel. Nun, kein Lernprozess ohne Kommunikation. Ich würde den Ansatz darin sehen, dass der Vorgesetzte eines Mitarbeiters die übrigen von dessen Erfolg, und auch über den Weg dahin, informiert. Das kann durch Mitteilungen geschehen, oder aber durch Einarbeitung des Lösungswegs und des Erfolgs in ein innerbetriebliches Training. Woraus sich durch den Lernprozess und die Meinungsvielfalt der übrigen Personen wiederum weitere Wege und Effekte auslösen lassen.

    Zu 2) Warum ist es für ein Unternehmen nicht sinnvoll, Strategien im Umgang mit dem Betriebsrat zu entwickeln ?

    Im eigentlichen Sinn entwickelt eine Strategie auf der Planungsebene die Lücken bei der Betrachtung von Etwas. Auf der Durchführungsebene werden die Planungsergebnisse dann umgesetzt. So ist dies z. B. bei der Entwicklung von Marktstrategien, die mit Verwendung eines Marktwachstumsportfolio schließlich umgesetzt werden. Die Lücke in der Planung kann hier allenfalls darin gesehen werden, dass für einen Abschnitt der Betriebsrat nicht einzubeziehen ist.

    Zum anderen regelt das BetrVerfG, bei welchen Angelegenheiten und in welcher Form der Betriebsrat einzubeziehen ist. In vielen Fällen kann auch eine Einigungsstelle angerufen werden, um einen Konsens herzustellen. Es besteht auch Friedenspflicht im Betrieb! Das ist sowohl von Seite der Unternehmung, als auch des Betriebsrates zu beachten und zu fördern.

    Meiner Meinung nach solltest Du Dich durch die Fragestellung nicht davon abbringen lassen, was Du während Deines Studiums gelernt hast.

    Zu 1) Die § 60 HGB i. V. m §§ 74 ff HGB = Vorschriften über das Verhältnis eines Handlungsgehilfen zum Arbeitgeber, sind hilfreich dafür, was schon der Gesetzgeber für regelungsbedürftig ansieht. Z. B. Vereinbarung Wettbewerbsverbot, Zeitraum Wettbewerbsverbot, Pflicht zur Entschädigung des Arbeitnehmers, Bestimmung Höhe der Vertragsstrafe, Gründe für die Auslösung der Vertragsstrafe. Im übrigen besteht hierbei Vertragsfreiheit, insbesondere Inhaltsfreiheit. Praktische Wirksamkeit = Beweisfrage für Annahme eines Verstoßes.

    Zu 2) Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit gemäß den gesetzlichen Bestimmungen wird wohl die beste Strategie sein für das Unternehmen.

    Zu 3) Die Personalplanung ist an die Vorgaben der Aufbauorganisation gebunden, umgekehrt soll die Aufbauorganisation eine zielführende Personalplanung ermöglichen. Jedes der aufgeführten Elemente steht also mit einem oder mehreren anderen in Beziehung. Da sonst nichts vorgegeben ist, kannst Du hier ein konkretes Beispiel setzen und daran die Beziehungen ausfüllen.

    Ich versuchs mal ;):

    a) Gesamterfolg – Die Unternehmung macht sich ein Cash-flow-Statement zu nutze. Der Casch-flow ist nicht identisch mit der G+V-Rechnung und dem daraus folgenden Ergebnis. Schau mal in die Definition einer der möglichen Cash-flow-Rechnungswege, um zu verstehen, was und wie verrechnet wird. Das haste bestimmt in Deinen Lehrbriefen. Dort werden z. B. bereits wirksam verbuchte Aufwendungen wieder dazugerechnet, was sich im Gesamterfolg niederschlägt. Der Cash-flow legt die Geschäfts-, Finanzierungs-, und Investitionstätigkeiten offen.

    Betriebserfolg – Den ermittelt das Unternehmen mit der interbetrieblichen Leistungsrechnung. Dort werden betriebsindividuelle Kostengrößen verrechnet, so dass das Ergebnis daraus logischerweise als verschieden vom Gesamterfolg zu begreifen ist.

    b) Jahresrechnung und – überschuss – Ermittelt durch die Finanzbuchhaltung nach den Regeln der Verbuchung von Erträgen und Aufwendungen mit Abschluss der Konten am Ende der Rechnungsperiode. Unterscheidet sich nach den Rechengrößen und dem Rechenverfahren (es bestehen auch gesetzliche Vorschriften zur Beachtung) vom Gestamt- und Betriebserfolg, somit auch im Ergebnis.