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Brauche Erklärung für die Lösung - Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit & Kapitalvermögen

  • senjaudi
  • 19. November 2017 um 16:14
  • Erledigt
  • senjaudi
    Anfänger
    Beiträge
    1
    • 19. November 2017 um 16:14
    • #1

    Aufgabe:

    Fall 3 – Trennungsprinzip vs. Transparenzprinzip

    Sonja Stähler (S), ledig, wohnt in Dresden, ist Gesellschafterin der "Autohaus Sonja Stähler &

    Co. KG" sowie der "Autoreparaturen Stähler GmbH" mit jeweils 40 % Beteiligung.

    1. Die Gewinnanteile bzw. Beteiligungserträge für 02, die in 03 zugeflossen sind,

    betragen:

    a) Autohaus Sonja Stähler & Co. KG ..........................................................................................€ 14.160

    b) Autoreparaturen Stähler GmbH ..............................................................................................€ 7.500

    2. S. hat im Jahre 02 folgende Gutschriften auf ihrem Bankkonto:

    a) Bruttogehalt der Autoreparaturen Stähler GmbH ...............................................................€ 17.000

    b) Bruttogehalt der Autohaus Sonja Stähler & Co. KG .............................................................€ 15.000

    c) Gewinnausschüttung der GmbH für das Jahr 01 .............................................................€ 17.000

    d) Zinsgutschrift für Wertpapiere (der Bank wurde kein Freistellungsauftrag erteilt)......€ 5.880



    Ermitteln Sie die Einkünfte aus den einzelnen Einkunftsarten, das im VZ 02 zu

    versteuernde Einkommen, die tarifliche ESt und die verbleibende Steuerschuld

    bzw. den Erstattungsbetrag.



    Lösung:

    2a)

    Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit § 19 (1) Nr. 1 EStG

    Einnahmen (Bruttogehalt) ............................................................................................................17.000

    - WK-Pauschbetrag gem. § 9a S.1 Nr.1 EStG.................................................................................. 1.000 (Wird dieser Pauschbetrag immer abgezogen?)

    = Überschuss der Einnahmen über die WK = Einkünfte § 19 EStG ...........................................16.000

    Wieso gilt das Gehalt von der GmbH als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit?

    Ich bin davon ausgegangen, dass Sonja Strähler als Gesellschafterin der GmbH ein Einkommen aus Gewerbebetrieb bezieht gem. §15 (1) Nr. 1 EStG. Bei der KG ist Sonja ebenfalls Gesellschafterin und da fällt ihr Einkommen unter Gewerbebetrieb. Wieso ist das bei der GmbH anders?

    ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

    2c), 2d)


    Einkünfte aus Kapitalvermögen § 20 (1) Nr. 1, 7 EStG


    Einnahmen Beteiligungsertrag GmbH für 01 § 20 (1) Nr. 1 EStG ............22.667

    [17.000 (75 %) + 5.667 (25 % einbehaltene Kapitalertragsteuer]

    Wo kommen die "75%" bzw. "25%" her? In welchem § steht das? und wieso stehen da "5.667"?

    Einnahmen Zinsen Wertpapiere § 20 (1) Nr. 7 EStG ....................................7.840

    [5.880 (75 %) + 1.960 (25 % einbehaltene Kapitalertragsteuer]

    In welchem Paragraphen steht, dass 25% Kapitalertragsteuer einbehalten werden?

    Einnahmen aus Kapitalvermögen gesamt ..................................................30.507

    - Sparer-Pausch-Betrag § 20 (9) EStG ................................................................801

    = Einkünfte § 20 EStG .....................................................................................29.706


    Bei der KG gilt der Gewinnanteil als Einkommen aus Gewerbebetrieb gem. §15 (1) Nr. 2 EStG (Mitunternehmerschaft)

    Aber bei der GmbH gilt der Gewinnanteil als Einkommen aus Kapitalvermögen gem. § 20 (1) Nr. 1 EStG.

    WARUM? Für mich sind beide Unternehmen Handelsgewerbe und Sonja ist bei beiden eine Gesellschafterin. Beide sind buchführungspflichtig und müssen das Betriebsvermögen ansetzen. Das verwirrt mich.


    Ich hoffe es kann mir jemand weiterhelfen. Danke.

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  • AndiSteuer
    Steuern · ReWe
    Beiträge
    47
    • 10. Februar 2026 um 11:15
    • #2

    Der Schlüssel ist die unterschiedliche Behandlung der beiden Gesellschaften:

    • KG (Autohaus) – Transparenzprinzip: Eine KG ist Mitunternehmerschaft (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Der Gewinnanteil wird S unmittelbar als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zugerechnet – im Jahr der Entstehung (02), unabhängig vom Zufluss.
    • GmbH (Autoreparaturen) – Trennungsprinzip: Die GmbH ist ein eigenes Steuersubjekt (Körperschaftsteuer). Bei S sind die Ausschüttungen Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) – hier gilt das Zuflussprinzip (03), je nach Fall Abgeltungsteuer oder Teileinkünfteverfahren.

    Also: KG-Anteil = Gewerbebetrieb im Entstehungsjahr, GmbH-Anteil = Kapitalvermögen im Zuflussjahr. Wenn du das sauber trennst, fällt die Aufgabe auseinander. 🙂

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