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Schadenersatz

  • Strolch
  • 26. Februar 2005 um 15:13
  • Erledigt
  • Leverage
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    1
    • 25. Mai 2006 um 13:58
    • #21

    Denny, ich bin nicht Deiner Meinung...

    Alles schön und gut, es ist ein Leihvertrag zustande gekommen
    (ein Leihvertrag ist per Definition IMMER unentgeltlich und somit eigentlich immer ein freundschaftlicher Dienst. Man kann nicht einfach sagen, es sei ein freundschaftlicher Dienst. Dann gäbe es überhaupt keinen Leihvertrag!). Soweit gehen wir d'accord! ABER: Der §311a ist ausschließlich bei URSPRÜNGLICHER, nicht bei NACHTRÄGLICHER Unmöglichkeit anzuwenden. Bei nachträglicher Unmöglichkeit (was hier der Fall ist), kommt der §283 in Verbindung mit §280 in Betracht. Das Ergebnis ist das Gleiche... 50 € Schadensersatz.

    Das mag für Viele "unfair" klingen. Knackpunkt ist hier, daß V. die Sache selbst zu verantworten hat, da er fahrlässig gehandelt hat. Wäre das Ganze einfach so abgefackelt (durch höhere Gewalt), dann hätte er keine 50 € an zahlen müssen.

    Liebe Grüße,

    Leverage

  • Angel112
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    15
    • 26. Mai 2006 um 19:41
    • #22

    Hi Leverage,

    hab grad ne Freundin gefragt, die das erste Staatsexamen in Rechtswissenschaft hinter sich hat. Sie ist voll meiner Meinung.
    Die Unentgeltlichkeit des Leihvertrages hat überhaupt nichts mit einem Gefälligkeitsverhältnis zu tun. Der Unterschied ist, dass man sich bei einem Leihvertrag rechtlich binden will, sich also auch schadensersatzpflichtig macht. Bei einem Gefälligkeitsverhältnis ist dies nicht der Fall, da das auf einem freundschaftlichen Verhältnis beruht. Das ist durch Auslegung der Willenserklärungen der Parteien zu ermitteln (es ist zu beachten, dass es Arbeitskollegen sind und sie keinen Vertrag eingehen wollen).
    Wenn man mal überlegt, wäre es ja auch ungerecht, wenn V aus Freundlichkeit die Leinwand dem L geben will und ihm noch Geld geben muss, weil sie verbrannt ist.
    Selbst wenn ein Leihvertrag vorläge, würde es sich entgegen deiner Meinung um nächträgliche Unmöglichkeit handeln, da zum Zeitpunkt dese Vertragsabschlusses die Leistung nooch möglich war.
    Hoffe, dass hat euch weitergeholfen (studier halt erst im 3. Sem. Jura).
    Wäre auch froh, wenn das Thema endlich nach über einem Jahr vom Tisch wäre.

    Liebe Grüße

    Angel112

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