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Pseudorechtsfähigkeit bei der KG

  • Krine
  • 30. April 2010 um 10:45
  • Erledigt
  • Krine
    Benutzer
    Beiträge
    21
    • 30. April 2010 um 10:45
    • #1

    Hallo ich befasse mich gerade mit der Rechtsform Kommanditgesellschaft und habe eine kleine Übersicht dazu, jetzt steht bei mir unter dem Punkt 'sonstiges' : die Pseudorechtsfähigkeit für bestimmte Geschäfte! kann mir jemand erklären was genau das bedeutet?

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  • Donald
    Moderator
    Reaktionen
    1
    Beiträge
    555
    • 1. Mai 2010 um 10:11
    • #2

    Den Begriff Pseudorechtsfähigkeit kenne ich nicht. Ich habe bisher auch noch niemanden gehört, der über diesen Begriff gesprochen hätte. Bei der Rechtsfähigkeit im Zusammenhang mit der OHG/KG spricht man gemeinhin von der Quasi-Rechtsfähigkeit.

    Vielleicht hilft Dir folgende Übersicht:

    Unternehmen.....nat.Person.......Quasi-Rfk.......Rechtsfähigkeit....=Unternehmen
    -Betrieb............§ 1 BGB......§§ 124, 161 HGB.....GmbHG, AktG....+Rechtsform

    Ich würde die Zusammenhänge wie folgt erläutern:

    Jedes Unternehmen steht zunächst bei der Gründung uneingekleidet da. Es muss eine Entscheidung über die Rechtsform getroffen werden. Die Basis dafür bietet die Rechtsfähigkeit der natürlichen Person (eKfm.), die OHG/KG, die teilweise von der Person der Gesellschafter losgelöst sind, aber nicht ohne sie auskommen, und die GmbH/AG, die völlig selbständig, also eigene Rechtsfähigkeit besitzen, ohne abhängig zu sein von den Gesellschaftern bzw. Aktonären. Aus der getroffenen Wahl geht das Unternehmen hervor mit der für das Unternehmen gewählten Rechtsform.

    Bei der OHG/KG bedeutet dies, dass die Gesamthand zwei Gesichter erhält, nämlich die grundsätzliche Ausformung durch das BGB (§§ 704 ff BGB, 105 III, 161 HGB) und die dazu im Vergleich formellere Ausformung durch das HGB. Zum Teil sind die Vorschriften dispositiv. OHG/KG beruhen auf einem Gesellschaftsvertrag. Sie können auf Zeit (Zweckerreichung) errichtet werden.

    Aus der Abhängigkeit der OHG/KG zur Gesamthand ergeben sich besondere Regelungsnotwendigkeiten:

    1. Die Rechtsform der OHG/KG bringt im Außenverhältnis zum Geschäftsverkehr eine gewisse Selbständigkeit hervor. D.h., die OHG/KG wird als solche vertreten, kann als OHG/KG Rechte und Pflichten begründen und als OHG/KG klagen und verklagt werden. Infolge der Abhängigkeit von den Gesellschaftern sieht das Gesetz vor, dass die Gesellschafter neben der OHG/KG persönlich für begründete Pflichten haften müssen (Kommanditisten nur mit Einlage) und auch verklagt werden können.

    2. Im Innenverhältnis gilt grundsätzlich, dass jeder phG an der Geschäftsführung beteiligt ist. Des weiteren werden Regeln aufgestellt für Gewinnverteilung, Entnahme und Liquidation.

    Da die Gesamthand der OHG/KG gewissermaßen von den natürlichen Personen teilweise losgelöst ist, aber noch nicht den Status der vollen, eigenen Rechtsfähigkeit zuerkannt bekommt, also ein Mittelding ist (s.o), spricht man von der Quasi-Rechtsfähigkeit der OHG/KG.

    Für den Kreis der Geschäfte gilt § 343 HGB nicht. Die OHG/KG kann jedes Geschäft abschließen, auch wenn es nicht zum Betrieb des Handelsgewerbes gehört. Die §§ 343 ff HGB bringen lediglich Abwicklungsmodalitäten. Allerdings ist die OHG/KG von höchstpersönlichen Rechtsgeschäften ausgeschlossen. Sie kann nicht heiraten und auch nichts vererben. Beides müssen die einzelnen Gesellschafter für sich selbst tun.

    Grüße
    Donald

    Edit: Berichtigung Tippfehler

    Einmal editiert, zuletzt von Donald (1. Mai 2010 um 10:18)

  • Krine
    Benutzer
    Beiträge
    21
    • 3. Mai 2010 um 09:56
    • #3

    hey vielen dank für die tolle antwort
    es kann natürlich auch sein dass sich unser lehrer dieses begriff nur ausgedacht hat, aber auch genau das meinte was du meinst!

  • Donald
    Moderator
    Reaktionen
    1
    Beiträge
    555
    • 3. Mai 2010 um 10:14
    • #4

    Mir geht es nicht um Rechthaberei, den Begriff habe ich bisher wirklich noch nicht gehört. Pseudorechtsfähigkeit - das trägt eine Komponente der Falschheit in sich. Das passt mMn nicht, um die Rechtsfähigkeit der OHG/KG, die ja etwas positiv voraussetzt, zu beschreiben.

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