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  4. Steuerlehre

STW06 vorübergehende Wertminderung eines Grundstücks

  • Billchen
  • 6. Mai 2009 um 20:12
  • Erledigt
  • Billchen
    Benutzer
    Beiträge
    20
    • 6. Mai 2009 um 20:12
    • #1

    Hallo,

    ich sitze über der Frage 2b zu diesem Heft und komm einfach nicht weiter:

    Unbebautes Grundstück im Januar erworben, Anschaffungskosten für dieses nicht abnutzbare Wirtschaftsgut 100.000 Euro. Zum 31.12. betrug der Teilwert des Grundstücks vorübergehend 95.000 Euro. In der Handelsbilanz kann der Unternehmer auf den niedrigeren Wert heruntergehen, ist dazu nicht verpflichtet. Steuerlich ist nach § 6 (1) EStG der Ansatz des nieg#drigen Teilwertes nicht zulässig.
    Mit welchem Wert ist ist das unbenaute Grundstück in iner einheitlichen Handels- und Steuerbilanz zum 31.12. anzusetzen? Begründen Sie Ihre Auffassung.

    Entweder seh ich den Wald vor lauter Bäumen nicht oder ich bin wirklich b... Vom rein logischen würde ich sagen, r muss die 100.000 Euro ansetzen - aber begründen kann ich das nicht. Könnt ihr mir einen Ansatz zeigen?

    Danke

  • Luckygirl11
    Fortgeschrittener
    Beiträge
    419
    • 6. Mai 2009 um 21:58
    • #2

    Also ich würd auch sagen, Du musst den Wert mit 100.000 ansetzen. Bei einer Einheitsbilanz (einheitliche Handels- und Steuerbilanz) versuchst Du, möglichst gleiche Werte für Handels- und Steuerbilanz anzusetzen. Manche Abweichungen müssen dann außerbilanziell für die Steuer noch hinzugerechent werden. Bei Wahlrechten orientierst Du Dich danach, ob die Wahlrechte für beide Rechtsanwendungen gelten. Ist bei einem ein Wahlrecht gegeben und beim anderen nicht musst Du den Wert angeben, bei dem kein Wahlrecht gegeben ist, der also quasi vorgeschrieben ist.
    VG, Luckygirl

  • Naddl5484
    Anfänger
    Beiträge
    29
    • 11. Juni 2009 um 20:00
    • #3

    Handelsrechtlich besteht zwar ein Wahlrecht, d.h es könnte zum Teilwert angesetzt werden.
    Steuerlich ist die Bewertung zum niedrigeren Teilwert unzulässig, weil es nur eine vorüberghende Wertminderung ist. Das heißt das Grundstück muss mit 100.000 angesetzt werden, damit es eine einheitliche Steuer - und Handelsbilanz gibt.

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