Eugenische Argumentation im Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Inzestverbot

    • Offizieller Beitrag

    Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Humangenetik (GfH):In seinem Urteil vom 26. Februar 2008 hat das Bundesverfassungsgericht die Strafbarkeit des Inzests unter Geschwistern bekräftigt (2 BvR 392/07). Neben kulturellen und sozialen Aspekten - Bewahrung der familiären Ordnung und Schutz "unterlegener" Partner - führt der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts zur Begründung auch eugenische Argumente an. In der Urteilsbegründung heißt es:"Der Gesetzgeber hat sich zusätzlich auf eugenische Gesichtspunkte gestützt und ist davon ausgegangen, dass bei Kindern, die aus einer inzestuösen Beziehung erwachsen, wegen der erhöhten Möglichkeit der Summierung rezessiver Erbanlagen die Gefahr erheblicher Schädigungen nicht ausgeschlossen werden könne" (Abs. 27 der Urteilsbegründung). Dabei stützt man sich unter anderem auch auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts, der "... auch dem Schutz der Volksgesundheit ein legitimierendes Gewicht" zuspricht (Abs. 49).

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