- Offizieller Beitrag
Die Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten muss auch zukünftig in der Hand und Verantwortung der Ärzte bleiben. Hierauf weist die AWMF in einer aktuellen Stellungnahme hin. Die wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften der AWMF begrüßen die von der Bundesregierung mit der jüngst verabschiedeten Pflegereform vorgesehenen Kompetenzerweiterungen der Pflegeberufe und eine damit verbundene stärkere Einbindung nicht-ärztlicher Gesundheitsberufe in die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung. Die Notwendigkeit der Entlastung der Ärzte in Klinik und Praxis von administrativen und anderen nicht-ärztlichen Aufgaben lasse eine Ausweitung der Einsatzmöglichkeiten des nicht-ärztlichen Personals sinnvoll erscheinen. Eine solche auch vom Sachverständigenrat geforderte multiprofessionelle Teamarbeit zähle weitestgehend auch heute schon zum klinischen Alltag im Sinne eines qualifikationsorientierten Personaleinsatzes, bei dem die Leitungsverantwortung stets beim Arzt verbleibe.Eine Substitution ärztlicher Leistungen durch Leistungen nicht-ärztlicher Gesundheitsberufe mit Übertragung ärztlicher und juristischer Verantwortung für deren ordnungsgemäße Durchführung wird von den medizinischen Fachgesellschaften demgegenüber strikt abgelehnt. Nach den Neuregelungen im Pflegeweiterentwicklungsgesetz (§ 63 Abs. 3 c SGB V) können Modellvorhaben der GKV eine Übertragung ärztlicher Tätigkeiten im Sinne einer Substitution auf nicht-ärztliches Personal vorsehen. Eine solche Substitution ärztlicher Leistungen durch Leistungen nicht-ärztlicher Gesundheitsberufe führe nach Ansicht der AWMF zu schwierigen tatsächlichen Abgrenzungs- und daraus resultierenden Haftungsfragen. Es sei daher an einer einheitlichen Heilkundeausübung durch approbierte Ärzte festzuhalten.Wesentlich für den Umfang einer zulässigen und unter gebotenen medizinischen Gesichtspunkten verantwortbaren Delegation ärztlicher Leistungen sei die Qualifikation des nicht-ärztlichen Personals. Dabei müsse es dem einzelnen ärztlichen Fachgebiet vorbehalten sein, die erforderliche fachliche Qualifikation des nicht-ärztlichen Personals für die jeweils zu delegierenden Aufgaben zu definieren. Dasselbe gelte für die Definition der einzelnen fachspezifischen delegierbaren Leistungen und den Bereich derjenigen Leistungen, die in der eigenen Verantwortung und Hand des jeweiligen Facharztes verbleiben müssten. Entsprechende Kataloge einzelner Fachgesellschaften lägen bereits vor.Bei der Delegation ärztlicher Leistungen auf nicht-ärztliches Personal seien der Facharztstandard und die von den medizinisch-wissenschaftlichen Standards geprägte Qualität der Versorgung der Patienten zu gewährleisten. Die Delegation dürfe in keinem Fall zu einer Risikoerhöhung für den jeweiligen Patienten führen. Verrichtungen, die wegen ihrer Schwierigkeiten, ihrer Gefährlichkeit oder wegen der Unvorhersehbarkeit etwaiger Reaktionen ärztliches Fachwissen voraussetzten, seien nicht delegationsfähig, erst recht nicht substitutionsfähig.