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Haftung und Verjährung nach §823 BGB

  • himmelskomet
  • 9. Mai 2007 um 11:51
  • Erledigt
  • himmelskomet
    Anfänger
    Beiträge
    2
    • 9. Mai 2007 um 11:51
    • #1

    Hi
    Könnt ihr mir bitte bei einer Fragestellung helfen?

    A (privat) kauft von B (Händler) eine neue Waschmaschine. Aufgrund eines Sachmangels nach §437 BGB läuft die Maschine aus. Das Wasser läuft in die Wohnung des C, der unter dem A wohnt. Das Wasser zerstört beim C den Fernseher und die Wände müssen neu tapeziert werden.

    Wer ist aus was (dur deliktische Ansprüche!) wem zum Schadenersatz verpflichtet?
    B dem A auch aus §823 BGB?
    Wer haftet gegenüber dem C?
    Wann verjähren die einzelnen Ansprüche (auch vertragliche)?

    Vielen Dank.:)

  • Hey Gast!
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  • Donald
    Moderator
    Reaktionen
    1
    Beiträge
    555
    • 30. Mai 2009 um 11:10
    • #2

    Der schwierigste Teil der Aufgabe besteht in der Suche nach einer Anspruchsgrundlage für C.

    C kann den A nicht aus Vertrag haftbar machen, weil er zu ihm nicht in einem Vertragsverhältnis steht.

    Eine Inanspruchnahme des A aus § 823 I BGB scheitert ebenfalls. Zwar wird Eigentum des C durch die Inbetriebnahme der Waschmaschine durch A beschädigt, dennoch scheitert die Herleitung eines Anspruchs an
    § 276 II BGB mit seinem speziellen Fahrlässigkeitbegriffs für das Privatrecht.

    Ein Anspruch des C gegen A aus § 823 II i.V.m. § 303 StGB kommt ebenfalls nicht in Frage. Dies deshalb, weil § 303 StGB eine vorsätzliche Tat sanktioniert. A hat aber nicht vorsätzlich gehandelt.

    Vertragliche Ansprüche des C gegen den Händler B scheitern zum einen daran, dass C selbst mit B nichts zu tun hat.

    Darüber hinaus steht C zu A in keinem Vertragsverhältnis, so dass A keine Interessen des C wahrgenommen hat. Deshalb kann A den Schaden des C nicht im eigenen Namen für Rechnung des C geltend machen.

    Da weitere Personen nicht beteiligt sind, kann C seinen Schaden nicht erfolgreich geltend machen.

    B haftet dem A nur aus den §§ 437 ff i.V.m. §§ 474 ff BGB, weil es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt.

    Die Anwendung des § 823 I BGB durch A gegenüber B erfordert die Beeinträchtigung eines Gegenstandes, an dem A ein absolutes Recht innehat. Darüber lässt sich der Sachverhalt nicht aus.

    Die Frage nach der Verjährung ist kein Problem (§ 438 BGB).

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