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Sozialversicherung, Reha,Sachleistung

  • beatrice
  • 21. Dezember 2006 um 20:47
  • Erledigt
  • beatrice
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    12
    • 21. Dezember 2006 um 20:47
    • #1

    Frage zu Sor01 / SGD

    4) aus welchem Grund wird in der Sozialversicherung zwischen Versicherungspflicht und freiwilliger Mitgliedschaft unterschieden.

    Aufgabe 10
    Erklären Sie die Bedeutung der Rehabilitation aus der Sicht des einzelnen und der Gesamtheit

    11) Beschreiben Sie die wesentlichen Vor- Nachteile der Sachleistung und Kostenerstattungsprinzip aus der Sicht des Versicherten und der Krankenkassen.

    Danke
    Bea

  • Hey Gast!
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    Hier findest Du die Antworten

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  • Pikola
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    13
    • 1. Januar 2007 um 21:17
    • #2

    Hallo beatrice,

    ich versuchs mal, hier sind meine Antworten:

    Zu 4)
    In der Sozialversicherung gibt es zwei Arten von Mitgliedschaft: die Versicherungspflicht und die freiwillige Versicherung. Die Pflichtversicherung ist eine Zwangsversicherung, die unabhängig vom Willen des Betroffenen eintritt, die freiwillige Versicherung entsteht erst, wenn der Versicherungsberechtigte sich hierfür entscheidet. Maßgebend für die Abgrenzung beider Personenkreise sind das Schutzbedürfnis der Betreffenden und die Größe der Versicherungsgemeinschaft.
    Versicherungspflicht = Zwangsversicherung
    Freiwillige Versicherung = freie Willensentscheidung


    Zu 10)
    Aufgabe der Reha ist es, den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit des Versicherten entgegenzuwirken, um auf diese Weise seine Erwerbsfähigkeit möglichst dauerhaft zu sichern. Zu diesem Zweck erbringt die GRV medizinische, berufsfördernde und ergänzende sowie sonstige Leistungen zur Reha.

    Die Leistungen zur Reha haben grundsätzlich Vorrang vor den Rentenleistungen, denn eine gesundheitliche und berufliche Förderung ist sowohl für den Versicherten als auch für die Allgemeinheit sinnvoller als eine dauernde Rentenleistung.
    Reha soll frühzeitige Rentenzahlung verhindern und die Erwerbsfähigkeit erhalten.
    Es gilt: Reha vor Rente.


    Zu 11)
    Für sämtliche Leistungen, die von den Krankenkassen erbracht werden, gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot. Dieses besagt, dass die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein müssen.

    Der Pflichtversicherte braucht die Leistungen nicht vorzufinanzieren, da es Ihnen nur schwer zuzumuten ist. In der Regel haben die Versicherten den Anspruch darauf, dass Ihnen die Leistung von den Krankenkassen zur Verfügung gestellt wird.
    Freiwillige Versicherte können wählen, ob sie die Leistungen als Sachleistungen oder im Weg der Kostenerstattung in Anspruch nehmen wollen.


    Pikola

  • beatrice
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    12
    • 2. Januar 2007 um 21:16
    • #3

    Danke für Deine Hilfe
    Bea

  • Felice
    Anfänger
    Beiträge
    2
    • 19. April 2007 um 12:01
    • #4

    Ich verstehe nich ganz die Vor- und Nachteile aus der Sicht der Krankenkassen? Kann mir es bitte jemand erklähren?
    Danke Felice

  • Kati-Florentina
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    33
    • 2. Juni 2007 um 15:01
    • #5

    Hallo,
    ich komme mit Aufgabe 20 nicht klar, also ich weiss nicht, wie ich solch einen Ablauf der mündlichen Verhandlung vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit beschreiben soll.
    Vielleicht kann mir ja jemand einen Hinweis geben? Das wäre nett.

    Danke schon mal im Voraus.

    Gruß Kati

  • annika1983
    Anfänger
    Beiträge
    14
    • 8. Februar 2008 um 14:13
    • #6

    Hallo Kati,

    hast du einen Ansatz gefunden. Bin nämlich gerade an dieser Aufgabe und mein Kopf raucht schon. Wäre nett wenn du mir eventuell weiter helfen könntest.

    Gruß Annika

    :nein:

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