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fristlose Kündigung / außerordentliche Kündigung / Auslauffrist

  • Denny
  • 24. November 2006 um 14:19
  • Erledigt
  • Denny
    Erfahrener Benutzer
    Reaktionen
    1
    Beiträge
    380
    • 24. November 2006 um 14:19
    • #1

    Hallo,

    Frau XYZ die einen befristeten Arbeitsvertrag bis zum 31.12.2005 hat, hat Firmengelder in höhe von 25.000€ für einen Privaten Grund auf ihr eigenes Konto überwiesen.
    Die Geschäftleitung Kündigt Frau XYZ am 15.07.2005 fristlos zum 31.07.2005.
    Hilfsweise erklärt die Geschäftlsleitung Frau XYZ auch die ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin.


    Eigentlich ist es doch sodas nach §626 Abs2 Satz1 BGB die außerordentliche Kündigung innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen erfolgen muss.

    Wie ist die sachlage hier?
    Wann endet das Arbeitsverhältnis der Frau XYZ...


    Ich hoffe mir kann jemand helfen.

    Gruß
    Denny

    Nichts ist unmöglich, bis man sich selber davon überzeugt hat.

  • hayfu
    Erfahrener Benutzer
    Beiträge
    314
    • 27. November 2006 um 08:39
    • #2

    Steht im Teilzeit/Befristungsgesetz was von einer außerordentlichen Kündigung??
    Guck mal da nach, was über solche Fälle steht, ansonsten gilt glaube ich der Zeitpunkt, andem der befristete Arbeitsvertrag endet

  • Denny
    Erfahrener Benutzer
    Reaktionen
    1
    Beiträge
    380
    • 27. November 2006 um 17:48
    • #3

    Hallo,

    danke für deine Antwort... gibt es hier noch konkretere Aussagen?

    Gruß
    Denny

    Nichts ist unmöglich, bis man sich selber davon überzeugt hat.

  • Fleetmaus
    Benutzer
    Beiträge
    46
    • 28. November 2006 um 11:59
    • #4

    Hallo Denny,

    die erste Frage ist etwas hinterhältig gestellt, wo wie sie da steht mit den reichlich 14 Tagen. Denn die 14 Tage auf die sich § 626 II BGB bezieht ist tatsächlich nur die Zeit von der Kenntniserlangung des Kündiungsgrundes bis zur Aussprache der Kündigung. Darüber ist in deinem Fall so gar keine Rede. Die Kündigung selbst darf auch fristig ausgesprochen werden, nur besteht darauf halt kein Anspruch. Die außerordentliche Kündigung ist also rechtmäßig.

    Die ordentliche Kündigung allerdings nicht. Ein befristeter Vertrag kann ordentlich nur gekündigt werden, wenn dies im Einzelarbeitsvertrag oder im Tarifvertrag geregelt ist. Siehe § 15 TzBfG.

    Viel Glück
    Fleetmaus

    Ich bin eigentlich ganz anders, ich komme nur so selten dazu. 8)

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