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Abschreibungen

  • JanFr
  • 19. September 2006 um 11:17
  • Erledigt
  • JanFr
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    20
    • 19. September 2006 um 11:17
    • #1

    Hallo,

    ich habe eine Frage zum Thema Abschreibungen. Ist die Umsatzsteuer den Anschaffungskosten nie zuzurechnen oder muss hier zwischen vorsteuerabzugsberechtigt und nicht-vorsteuerabzugsberechtigt unterschieden werden?Wenn ja, gilt diese Unterscheidung auch nach Handelsrecht oder nur nach Steuerrecht?

    Meiner Ansicht ist die USt nicht aktivierbar, wenn das Finanzamt die gezahlte USt als Vorsteuer erstattet, da hier keine Aufwendungen vorliegen. Andererseits wäre aus Sicht eines nicht-abzugsberechtigten Unternehmers die Umsatzsteuer zu zahlen und somit Aufwand(bzw. Ausgabe). Deshalb wäre doch dem Sinn des § 255 Abs. 1 HGB folgend die Ust mit in die AK einzurechnen und zu aktivieren.

    Danke für Eure Hilfe

    Jan

  • Markus
    Erfahrener Benutzer
    Beiträge
    6.920
    • 19. September 2006 um 11:21
    • #2

    Du meinst wenn jetzt jemand wg. Kleinunternehmertum USt-befreit ist? Grundsätzlich wird sie nicht aktiviert, das ist klar. Wenn man befreit ist, wäre es von der Logik sinnvoll sie zu aktivieren ja, ob das richtig ist kann ich Dir leider nicht zu 100% bestätigen.

    Gruß
    Markus

    I don't always know what I'm talking about but I know I'm right!


    E-Mail: markus at study-board.com


    Skype und MSN auf Anfrage

  • mark twain
    Benutzer
    Beiträge
    40
    • 19. September 2006 um 12:20
    • #3

    hi,

    Lt. H 32a ESTR ist der Begriff und Umfang der Anschaffungskosten aus § 255 Abs.1 HGB zu übernehmen. Daher betrachten wir die handelsrechtliche Ermittlung der Anschaffungskosten als relevant.

    I. d. R. ist der Anschaffungspreis immer der Nettopreis. Nettopreise kommen allerdings nur dann in Frage, wenn ein Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, das heißt ,es muss gegenüber dem Finanzamt einen Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer besitzen.

    Es sei denn, dass der Unternehmer steuerfreie Umsätze tätigt und deshalb vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist (Ausnahme: steuerfreie Exportgeschäfte – hier kann die Vorsteuer abgezogen werden).

    In einem Fall, wenn das Unternehmen Geschäfte in einer fremden Währung tätigt, werden die Verbindlichkeiten durch den Wechselkurs beeinflusst. Somit ist der Kurs der Währung zum Zeitpunkt des Eingehens der Verbindlichkeit für die Anschaffungskosten maßgebend. Wenn vorher die Anzahlungen getätigt wurden, werden die Anschaffungskosten durch die Kurse der Anzahlungen jeweils anteilig festgelegt.

    Hoffe dass es stimmt und du damit weiterkommst. Obige Paragrafen prüfen.

    Machs gut

    Mark Twain

  • JanFr
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    20
    • 19. September 2006 um 14:30
    • #4

    Hi,

    ich bedanke mich für die schnelle Antwort. Ich denke, dass ich meine Position als gestärkt ansehen darf.

    Jan

  • Madball
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    7
    • 20. September 2006 um 06:47
    • #5

    Ihr habt vollkommen recht. Ich geb euch nur noch mal die gesetzliche Grundlage.

    § 9b EStG, nur im Umkehrschluss.

  • Steffen600
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    4
    • 21. November 2006 um 17:59
    • #6

    Können Sie mir die Lineare undie geometrische- degressive Methode gegenüberstellen?

    Und mir die Berechnung der: Abschreibungsbeträge, Abschreibungssätze, Nutzungsdauer und Buchwerte Erläutern? Barche das ganz dringen für die Berufsschulle! :rolleyes:

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