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Magister nicht bestanden - Neuanfang Bachelor?

  • pulp
  • 23. November 2005 um 16:33
  • pulp
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    2
    • 23. November 2005 um 16:33
    • #1

    Hallo,

    mich würde interessieren, ob man, wenn man die Magisterzwischenprüfung in einem Studienfach endgültig nicht besteht, den Studiengang auf Bachelor wechseln kann und in demselben Fach als Erstsemester neu beginnt.
    Theoretisch bliebe es mir ja nur verwehrt einen Magisterabschluss in dem Fach in der Bundesrepublik zu erlangen.

    Vielen Dank schonmal für die Antworten

  • Hey Gast!
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  • pulp
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    2
    • 24. November 2005 um 22:15
    • #2

    Ich antworte mir mal selbst. Das Berliner Hochschulgesetz besagt, dass

    Zitat


    § 14
    Immatrikulation

    (1) Studienbewerber und Studienbewerberinnen sind zu immatrikulieren, wenn sie die Voraussetzungen gemäß §§ 10 bis 13 erfüllen und Versagungsgründe für die Immatrikulation nicht vorliegen. Mit der Immatrikulation wird der Student oder die Studentin Mitglied der Hochschule.

    ...
    (3) Die Immatrikulation ist zu versagen, wenn der Studienbewerber oder die Studienbewerberin

    1. in einem zulassungsbeschränkten Studiengang nicht zugelassen ist,
    2. in dem gewählten Studiengang vorgeschriebene Leistungsnachweise oder Prüfungen an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat,
    3. die Zahlung von Gebühren und Beiträgen einschließlich der Sozialbeiträge zum Studentenwerk, des Beitrags für die Studierendenschaft und, soweit eine entsprechende Vereinbarung besteht, des Beitrags für ein Semester-Ticket, nicht nachweist,
    4. vom Studium an einer Hochschule im Wege eines Ordnungsverfahrens ausgeschlossen worden ist, es sei denn, dass die Gefahr einer künftigen Beeinträchtigung nicht mehr besteht.

    ...

    Alles anzeigen

    Daraus könnte man jetzt frei interpretieren, dass die Magisterzwischenprüfung keine "im gewählten Studiengang vorgeschriebene [..] Prüfung" darstellt, und einem dadurch die Immatrikulation nicht verwehrt werden dürfte.

    Wie seht Ihr das? Käme man so durch?

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