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Berichtigungs- und Änderungsvorschriften für Steuerbescheide

  • palmus
  • 18. Oktober 2005 um 16:31
  • Erledigt
1. offizieller Beitrag
  • palmus
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    17
    • 18. Oktober 2005 um 16:31
    • #1

    Eine habe ich noch, von der ich denke, dass sie eventl. für ein paar Diskussionen sorgen könnte:

    Folgende Aussage steht im Raum:
    „Nach der AO 1977 benötigt man zu Berichtigung bzw. Änderung eines Steuerbescheides, der wirksam bekannt gegeben worden ist, nicht angefochten wurde und nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, eine Ermächtigungsvorschrift.

    Aufgabe:
    Erläutern Sie diese Aussage, nennen Sie die wesentlichen Berichtigungs- und Änderungsvorschriften und zeigen Sie die zeitlichen Grenzen für eine Korrektur von Steuerbescheiden auf.

    Ich bin mal gespannt, wie Ihr die Sache seht.

    Gruss und Dank
    Palmus

  • Hey Gast!
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  • gorgonaut
    Benutzer
    Beiträge
    39
    • 4. November 2005 um 21:33
    • #2

    was soll denn AO 1977 sein?

    irgendwie ein sehr eigenartiger fall, wozu bitte brauch man denn eine Ermächtigungsvorschrift?

    gruß

    gorgo

  • Jens
    Admin
    Reaktionen
    1
    Trophäen
    1
    Beiträge
    4.435
    • 4. November 2005 um 22:28
    • Offizieller Beitrag
    • #3

    Ich würde sagen Abgabenordnung!

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  • D-Pole
    Benutzer
    Beiträge
    35
    • 7. November 2005 um 00:26
    • #4

    Ich glaube die Frage bezieht sich auf die "1977", nicht auf "AO", würde mich aber auch mal interessieren.
    Könnte es sein, dass Ermächtigungsvorschrift an alter Begriff für Änderungsvorschrift ist und sich also auf die Bestimmungen der AO zur Änderung (§§ 172 - 177) bezieht?

    :rolleyes:

  • JayC
    Erfahrener Benutzer
    Beiträge
    259
    • 8. November 2005 um 07:07
    • #5

    Die AO 1977 wurde am 16. März 1976 zum verfasst - letzte Änderung am 22.09.2005.

    Gemeint sind m.E. die ganz normalen Korrekturvorschriften §§ 164, 165, 172-177.

    JC

  • D-Pole
    Benutzer
    Beiträge
    35
    • 8. November 2005 um 16:52
    • #6

    Habe mich mal erkundigt; meine Kollegin meinte, dass es sich wohl um Vorschriften handelt, die bestimmte Amtsträger dazu ermächtigen eine Änderung vorzunehmen (sehr geistreich), allerdings sind damit wohl auch Vorschriften außerhalb der AO gemeint (z.B. im GG oder Landesgesetzen), die einen Amtsträger ermächtigen eine bestimmte Handlung vorzunehmen. Wenn man das ganze dann auf den o.g. Fall bezieht könnte m.E. gemeint sein, dass keine der Änderungsvorschriften der AO mehr greift, und daher eine Vorschrift ausserhalb der AO den Amtsträger ermächtigen muss den Bescheid zu ändern.
    Klingt für mich aber ehrlich gesagt ziemlich an den Haaren herbeigezogen, es möge mich jemand erleuchten, der die Antwort weis.
    :hammer:

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