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Rechte des Mehrheitsaktionärs

  • Sonja E.
  • 20. August 2005 um 14:15
  • Erledigt
  • Sonja E.
    Benutzer
    Beiträge
    563
    • 20. August 2005 um 14:15
    • #1

    Hallöchen,
    komme bei dieser Frage nicht recht weiter.

    Kann ein Mehrheitsaktionär den Vorstand, d.h. "seine AG" veranlassen, eine für die Aktiengesellschaft wichtige Niederlassung (mit ca. 28% Umsatz-Anteil) aus der Zuständigkeit des Unternehmens auszugliedern und auf eine Tochtergesellschaft zu übertragen, an der auch Dritte beiteiligt sind?

    Die betroffenen Aktionäre können eine ausserordentliche Hauptversammlung nach §122 Abs.1 AktG einberufen.

    Da er die Aktienmehrheit besitzt, hat er auch das alleinige Mitspracherecht.

    Hat der Beschluss des Vorstandes gültigkeit?

    Kann mir bitte jemand helfen? Irgendwie bekomme ich da nichts hin.

    Gruß
    Sonja

    Kindermund tut Wahrheit kund

  • Strolch
    Moderator
    Beiträge
    1.504
    • 20. August 2005 um 15:23
    • #2

    Ein deutscher Aktionär hat es schwer, muss man wohl sagen.
    Ich gehe mal davon aus, dass der Hauptaktionär (ob natürliche oder juristische Person sei dahingestellt), keine anderen Einflussmöglichkeiten, wie Behrschungsvertrag etc. hat, sondern nur über die Aktionmehrheit verfügt.

    Also, bevor wir jetzt mit Paragraphen werfen, zitieren wir mal Wöhe: Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 19. Aufl. S. 340

    Zitat

    Bei der AG ist die Trennung zwischen Eigentümern (Aktionären) und Betriebsleitung (Vorstand) streng durchgeführt. Hier sind die Mitglieder des Vorstandes und nicht die wirtschaftlichen Eigentümer des Betriebes die eigentlichen Unternehmer, denn der Vorstand trifft sämtliche Führungsentscheidungen selbständig und trägt die gesamte Verantwortung für die wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft und das ihm anvertraute Kapital.


    weiter gehts auf Seite 341 selbe Quelle

    Zitat

    Der Vorstand ist bei der Führung der Gesellschaft nicht an Weisungen des Aufsichtsrates oder der Hauptversammlung gebunden.


    immer noch Seite 341

    Zitat

    Die Hauptversammlung hat keinen Einfluss auf die laufende Geschäftsführung ... obwohl die Aktionäre das gesamte Kapitalrisiko tragen.

    Seite 341-342

    Zitat

    Nach § 119 Abs. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung in den im Gesetz und in der Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen, insbesondere über
    (1) die Bestellung der Mitglieder des aufsichtsrates, soweit sie nicht in den Aufsichtsrat zu entsenden oder als Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer ... zu wählen sind;
    (2) die Verwendung des Bilanzgewinns
    (3) die Entlastung der Mitgliedeer des Vorstandes und des Aufsichtsrates
    (4) die Bestllung des Abschlußprüfers
    (5) Satzungsänderungen
    (6) Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
    (7) die Bestellung von Prüfern zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung
    (8) die Auflösung der Gesellschaft

    Alles anzeigen

    So, was sagt uns das jetzt also, dass der einfache Wunsch des Mehrheitsaktionärs bei einer "normalen" Satzung nicht durchzudrücken ist, sondern nur mit Einverständnis des Vorstandes zu verwirklichen ist.
    Wenn der Vorstand nicht einverstanden ist, muss der Mehrheitsaktionär wohl einen großen Umweg machen und über den Aufsichtsrat einen neuen Vorstand einsetzen, sprich den alten zu Entlassen. Wenn der Aufsichtsrat auch nicht will, muss er über eine Hauptversammlung Aufsichtsrat und Vorstand nicht Entlasten, einen neuen Aufsichtsrat wählen und hoffen das die Arbeitnehmervertreter ihm bei der Neubesetzung des Vorstandes durch den neuen Aufsichtsrat nicht im Wege stehen.
    Im übrigen gilt wie immer meine Meinung, daher keine Gewähr.
    Paragraphen kann ich dir jetzt keine sagen, aber die sollen sich im AktG finden lassen!

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  • Sonja E.
    Benutzer
    Beiträge
    563
    • 20. August 2005 um 15:57
    • #3

    Hallo Strolch,
    vielen Dank für Deine Antwort. Ich werde mich mal da durcharbeiten.

    Gruß
    Sonja

    :dankedankedanke:

    Kindermund tut Wahrheit kund

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