Zweifelhafte Forderungen sind mit ihrem wahrscheinlichen Wert anzusetzen . Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Forderung nicht in voller Höhe realisiert werden kann (z.B. Kunde löst einen Scheck oder Wechsel nicht ein, meldet Konkurs oder Vergleich an, überschreitet das Zahlungsziel erheblich), so ist die Forderung in voller Höhe auf das Konto 241 "Zweifelhafte Forderungen" umzubuchen. Anschließend ist der wahrscheinliche Forderungsausfall zu schätzen und dieser Betrag abzuschreiben (Einzelwertberichtigung). Eine Korrektur der Umsatzsteuer kommt nicht in Betracht. Ist eine Forderung sicher ausgefallen (z.B. nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens), so ist die entsprechende Forderung auszubuchen und die Umsatzsteuer zu korrigieren.
Vorgehen:
1. Umbuchung der Forderung auf das Konto "Zweifelhafte Forderungen"
2. Abschreibung der Ausfallquote
3. Buchung des tatsächlichen Forderungsausfalls (USt-Korrektur!)
Neben dieser Methode der direkten Forderungsabschreibung ist es auch möglich, ein passives Wertberichtigungskonto Einzel- bzw. Pauschalwertberichtigung (Konto 36) zu bebuchen. Dies führt zu einer indirekten Abschreibung. Dieses Vorgehen ist für Kapitalgesellschaften allerdings nicht mehr zulässig.
Kto.Nr. nach IKR.
Gruß
Markus