Die GmbH & Co. KG gilt als Mischform.
Rechtsgrundlage: Anwendung der Vorschriften über KG
Wesen:
• Personengesellschaft (hier eine KG):
• Komplementär ist eine GmbH als juristische Person (damit Vollhafter mit ihrem Stammkapital)
• Kommanditisten (mit Einlagen haftend)
• Absicht ist, die Vorteile der KG als Personengesellschaft zu erhalten, aber die volle Vermögenshaftung des Komplementärs zu “umgehen”; d.h., die Haftung aller als Gesellschafter beteiligten natürlichen Personen ist - obwohl Personengesellschaft - auf die Höhe ihrer Einlage beschränkt
echte (typische) Form:
• die GmbH ist der geschäftsführende (und i.d.R. der einzige) Komplementär der KG
• GmbH-Gesellschafter und Kommanditisten sind die gleichen Personen (Identität und häufig auch gleiche Beteiligungsquoten);
• selten ist sog. ‘doppelstöckige’ oder ‘mehrstufige’ GmbH & Co.KG, bei der die GmbH & Co.KG I Komplementärin einer weiteren GmbH & Co.KG II wird; möglich auch eine Einmann-GmbH & Co.KG, bei der es sich praktisch um ein
Einzelunternehmen mit beschränkter Haftung handelt
unechte (untypische):
• andere Personen
Gründe zur Wahl der Rechtsform:
• die erwähnte Haftungsbeschränkung (Vollhafter ist eine Kapitalgesellschaft; damit richtet sich die Höhe der unbeschränkten Haftung tatsächlich nur nach dem vorhandenen Gesellschaftsvermögen - mindestens 25 000 Euro); da die Haftungsbeschränkung auch durch die Gründung einer GmbH erreichbar wäre, treten noch andere Motive hinzu:
• Kontinuität der Unternehmen (z.B. bei Erbfolge); Tod von Gesellschaftern führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft
• Geschäftsführung durch kompetente Gesellschaftsfremde (Vorteil der
Drittorganschaft; solche Vertretungsbefugnis ist bei der KG und der OHG nicht
möglich)
• für Sanierungen (z.B. Aufnahme neuer Kommanditisten)
• Kapitalbeschaffung (z.B. über neue Kommanditisten, wenn man nicht neue
Gesellschafter aufnehmen will oder die Mittel zur Erhöhung der Stammeinlage
fehlen)
• Steuervorteile (nicht mehr gegeben, da Doppelbelastung bei Gewinnbesteuerung seit 1977 beseitigt)
Mindestkapital:
• nicht für KG, aber für Komplementär-GmbH 25 000 Euro
Geschäftsführung/Vertretung:
• wie KG
• Geschäftsführung liegt bei der Komplementär-GmbH, handelnd durch deren
Geschäftsführer (normalerweise sind Kommanditisten nach § 164 HGB
ausgeschlossen; Umgehung: Geschäftsführer der Komplementär-GmbH wird ein Kommanditist der KG); Geschäftsführer kann auch ein gesellschaftsfremder Dritter sein
• Vertretung ebenso
Haftung:
• wie KG
• Haftung der Kommanditisten auf Einlage beschränkt
• unbeschränkte Haftung durch die Komplementär-GmbH - durch beschränkte
Realisierbarkeit des Haftungszugriffs abgeschwächt
• da Vollhafter eine GmbH, muß keine natürliche Person mit ihrem Privatvermögen ganz einstehen, es besteht also keine unbeschränkte Haftung wie bei KG
Gewinn/Verlust:
• wie KG
• Untergrenzen für Gewinnanteil der Komplementär-GmbH - u.U. versteckte Gewinnnausschüttung
• Gewinne Kommanditisten - ESt
• GmbH anfallende Gewinnanteile - KSt
Bedeutung/Vorkommen:
• hat sich trotz anfänglich heftigen Widerstands der Registergerichte durchgesetzt (ursprünglich aus rein steuerlichen Gründen geschaffen)
• ab 1922 als zulässig erkannt
• hat aber immer noch keinen eindeutigen gesetzlichen Niederschlag gefunden
• sehr häufig anzutreffen, primär bei kleinen und mittleren Unternehmensgrößen, ca. 60 000 - 80 000
• macht mindestens einen 60%-Anteil am KG-Feld aus
• GmbH-Mix von GmbH zu GmbH&Co.KG von etwa 3:4 (Quelle: Strobel)
• der frühere, enorme steuerliche Vorteil ist seit der KStreform von 1977 nicht mehr gegeben - obwohl dies hätte erwartet werden können, hat sich das Bild aber nicht zugunsten der GmbH verschoben
Vorteile:
• obwohl eine Personengesellschaft, Beschränkung der Haftung auf Einlagen der Kommanditisten und das Gesellschaftsvermögen der GmbH
• steuerliche Gründe:
• Einkünfte der GmbH unterliegen der KSt, Gewinn der KG ist ESt-pflichtig, Gewinnverlagerung auf KG. Damit, wenn Gesellschafter nicht dem Spitzensteuersatz unterliegen, günstiger.
• Bei GmbH weiterhin Doppelbelastung bei VSt.
• Bei Personengesellschaften ist in Verlustjahren eine Verrechnung von Verlusten mit sonstigen Einkünften der Gesellschafter möglich (nicht bei GmbH).
• Dagegen überwiegen die steuerlichen Vorteile der GmbH (Abzugsfähigkeit von Miet- und Pachtzahlungen, Zinsen auf Gesellschafterdarlehen und für Pensionsrückstellungen, Gehälter der Geschäftsführer), i.d.R. GewSt-Ersparnis.
• Kapitalbeteiligung vieler Anleger möglich
• obwohl Personengesellschaft, kann sie auch einen Nicht-Gesellschafter als Geschäftsführer haben (da GmbH Komplementär); auch Möglichkeit der Nachfolgerregelung (wenn kein geeigneter Nachfolger unter den Kindern)
• es können Vorteile der GmbH und der KG im Interesse der Gesellschafterbasis so kombiniert werden, daß Unternehmensexistenz weniger abhängig von Zufälligkeiten der Gesellschafterexistenz wird (unproblematische Übergangs- und Fortbestandsregelung
Nachteile:
• Überbetonung des Steueraspekts
• “Konstruktion” (evtl. Vernachlässigung wichtiger betriebswirtschaftlicher Gründe)
• höhere laufende Kosten (Existenz zweier Gesellschaften)
• relativ komplizierte Gründung
• z.T. in Mißkredit geraten, da häufig bei sog. Abschreibungsgesellschaften
anzutreffen