Ich meinte nur, ob es sich um interne oder externe Abschreibungen handelt. Aber ich denke mal es handelt sich hier um die Abschreibungen aus externer Sicht also legen wir mal los:
1.
Lineare Abschreibung (AfA) i.H.v. 40.000 € im ersten Geschäftsjahr; Halbjahresregel tritt nicht in Kraft. Verbuchung über AfA auf EDV Anlagen an EDV Anlagen.
Begründung:
Die Anschaffungskosten (AK) nach §§ 253 I S.1, 255 I HGB betragen 200.000 €. Die Wertobergrenze i.S.v. § 253 I S.1 HGB sind die 200.000 €. Nach § 247 II HGB handelt es sich um Anlagevermögen (AV), daher gilt vorherig erwähntes AK-Prinzip i.S.v. § 253 I S.1 HGB. Es handelt sich um einen abnutzbaren und zeitlich begrenzt nutzbaren Vermögensgegenstand (VG). Am Jahresende (JE) müssen die AK um eine planmäßige Afa gemindert werden (§ 253 I S.1, II HGB). Grundsätze für das Anwenden von Abschreibungen finden sich in §§ 252 I Nr. 6 (Stetigkeit), 253 III (Planmäßigkeit) und in 253 i.V.m. 243 I HGB (Methodenfreiheit).
2.
Bei einer dauerhaften Wertminderung muss eine Teilwertabschreibung (TWA) i.S.v. § 253 II S. 3 HGB erfolgen. Da die Analge überholt ist, ist von einer dauerhaften Wertminderung nach dem dritten Nutzungsjahr auf 20.000 € auszugehen. Würde sich diese Annahme als falsch heraustellen muss der Wert aufgeholt werden (§ 280 I HGB). Die Begründungen für die Zweckbestimmung, AK, Wertobergrenze, die Art des VG und die Grundsätze gelten simultan wie bei 1.). Nach dem gemilderten Niederswertprinzip muss auf den niedrigeren anzusetzenden Wert abgeschrieben werden (§ 253 II HGB). Nach dem Steuerrecht ist eine TWA möglich, aber nicht verpflichtend, es ist jedoch die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz (HB) für die Steuerbilanz (StB) zu beachten.
Berechnung:
AK 200.000 € - AfA'01 40.000 € - AfA'02 40.000 € - AfA'03 40.000 € = 80.000
Der dauerhaft geminderte Wert beträgt aber 20.000 €, d.h. es muss aus obig genannten Gründen eine TWA i.H.v. 60.000 € erfolgen!
Buchung:
a) AfA EDV Anlagen an EDV Anlagen 40.000 €
b) TWA EDV Anlagen an EDV Anlagen 60.000 €
Ist bei meiner Herangehensweise jedoch nicht von einer dauerhaften Wertminderung auszugehen (was meiner Ansicht nach aus der Aufgabenstellung nicht hundertprozentig ersichtlich wird) so darf keine TWA vollzogen werden. Es wird dann Verfahren wie bei 1.).
Gruß
Markus