Beiträge von Markus

    Hi,

    ich verschiebe deinen Beitrag in den Bereich Fachhochschulen & Universitäten, dort ist er besser aufgehoben :falschesForum:

    Zum Thema Mankiw: Nutze die Suchefunktion hier im Forum und schau mal in der Datenbank nach. Dort findest du ein paar Sachen.

    Gruß

    Markus

    Poste doch auch mal etwas genaueres zur Stellenbeschreibung. Desweiteren Schulabschluss, Art der Ausbildung, Branche und Aufgabenbereiche. So kann man sich einen gröberen Überblick verschaffen!

    Gruß

    Markus

    Wo liegen denn die Probleme? Ich halte es nicht gerade für sinnvoll hier einfach nur für dich die Aufgaben zu lösen. Einmal lass ich mich noch hinreissen, beim nächsten mal bitte konkrete Fragen zum Thema mit eigenen Ansätzen. Denn ein Lösungsbuch bin ich nicht ;)

    1.

    AK nach §§ 253 S.1, 255 I HGB:

    Listenpreis 800.000 €
    +Transport 2.000 €
    +Montage 3.500 €
    +Fundamentierung 2.500 €
    -----------------------------------
    =ZVP 808.000 €
    - Sk.2% 16.160 €
    -----------------------------------
    =AK 791.840 €

    2.

    Grundlagen: §§ 247 II, 253 I S.1 HGB und v.a. § 253 II i.V.m. § 243 I HGB

    Höchstmögliche AfA: 158.368 € (degressiv, 20%)

    Niedrigste AfA: 79.184 € (linear, 10%)

    3.

    Das Unternehmen wird wohl den Verlust nicht unnötig vergrößern wollen, daher werden sie linear abschreiben.

    Gruß

    Markus

    Zitat

    Original von Michi
    Folge dem Link und du hast den NC vom München

    NC Wirtschaftsinformatik FHM

    Da schau einer an, das sieht ja sehr sehr gut für mich aus

    Ha ha, seit wann lassen wir den alle zu, komische Sache, im Jahr zu vor ein NC wie bei den BWLer soweit ich weiss und jetzt alle, da wirste wohl Glück haben und den Platz bekommen.

    Recoch: Wann willst du denn anfangen? Mit einem Schnitt von 2,2, wenn du im SS05 anfangen willst (was fast nirgends gehen wird) wirst du auf jeden Fall einen Platz bekommen. Der korrigierte Schnitt ist sowieso 2,1. Wenn du im WS 05/06 beginnt solltest du mit einen 2,0 keine Probleme haben und dir die FH wohl aussuchen können.

    Gruß

    Markus

    Vergleichswert bei mir:

    Grundstudiumsvorlesung am Abend in wichtigen Fächern: 5-10 Leute. In der Peaktime: 80-140 Leute. Kommt immer auf die Größe der FH an, nicht wahr ;) Und natürlich auch darauf, wie oft ein Fach angeboten wird, hier z.B. Mathe: Du brauchst 6 SWS zur Prüfung aber es werden wohl um die 30 insgesamt angeboten.

    Gruß

    Markus

    Hi,

    Einnahmen Januar + Einnahmen Februar + Einnahmen März - Ausgaben Januar - Ausgaben Februar - Ausgaben März = Saldo des 1. Quartals. Saldieren ist wenn man die Summe im Soll bildet, die Summe im Haben und die Differenz ermittelt, die Differenz ist dann dein Saldo.

    Alles klar?

    Gruß

    Markus

    Ich meinte nur, ob es sich um interne oder externe Abschreibungen handelt. Aber ich denke mal es handelt sich hier um die Abschreibungen aus externer Sicht also legen wir mal los:

    1.

    Lineare Abschreibung (AfA) i.H.v. 40.000 € im ersten Geschäftsjahr; Halbjahresregel tritt nicht in Kraft. Verbuchung über AfA auf EDV Anlagen an EDV Anlagen.

    Begründung:

    Die Anschaffungskosten (AK) nach §§ 253 I S.1, 255 I HGB betragen 200.000 €. Die Wertobergrenze i.S.v. § 253 I S.1 HGB sind die 200.000 €. Nach § 247 II HGB handelt es sich um Anlagevermögen (AV), daher gilt vorherig erwähntes AK-Prinzip i.S.v. § 253 I S.1 HGB. Es handelt sich um einen abnutzbaren und zeitlich begrenzt nutzbaren Vermögensgegenstand (VG). Am Jahresende (JE) müssen die AK um eine planmäßige Afa gemindert werden (§ 253 I S.1, II HGB). Grundsätze für das Anwenden von Abschreibungen finden sich in §§ 252 I Nr. 6 (Stetigkeit), 253 III (Planmäßigkeit) und in 253 i.V.m. 243 I HGB (Methodenfreiheit).

    2.

    Bei einer dauerhaften Wertminderung muss eine Teilwertabschreibung (TWA) i.S.v. § 253 II S. 3 HGB erfolgen. Da die Analge überholt ist, ist von einer dauerhaften Wertminderung nach dem dritten Nutzungsjahr auf 20.000 € auszugehen. Würde sich diese Annahme als falsch heraustellen muss der Wert aufgeholt werden (§ 280 I HGB). Die Begründungen für die Zweckbestimmung, AK, Wertobergrenze, die Art des VG und die Grundsätze gelten simultan wie bei 1.). Nach dem gemilderten Niederswertprinzip muss auf den niedrigeren anzusetzenden Wert abgeschrieben werden (§ 253 II HGB). Nach dem Steuerrecht ist eine TWA möglich, aber nicht verpflichtend, es ist jedoch die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz (HB) für die Steuerbilanz (StB) zu beachten.

    Berechnung:

    AK 200.000 € - AfA'01 40.000 € - AfA'02 40.000 € - AfA'03 40.000 € = 80.000

    Der dauerhaft geminderte Wert beträgt aber 20.000 €, d.h. es muss aus obig genannten Gründen eine TWA i.H.v. 60.000 € erfolgen!

    Buchung:

    a) AfA EDV Anlagen an EDV Anlagen 40.000 €
    b) TWA EDV Anlagen an EDV Anlagen 60.000 €

    Ist bei meiner Herangehensweise jedoch nicht von einer dauerhaften Wertminderung auszugehen (was meiner Ansicht nach aus der Aufgabenstellung nicht hundertprozentig ersichtlich wird) so darf keine TWA vollzogen werden. Es wird dann Verfahren wie bei 1.).

    Gruß

    Markus

    Wie oben erwähnt benutze ich das Kto. Wertberichtigungen auf Anlagen für die Abrechnung der kalkulatorischen Abschreibungen!

    Z.b. Kalk. AfA an Wertberichtigungen

    Im Jahresabschluss wird das Ganze dann mit der Buchung:

    Wertberichtigungen an Kalk. Afa und dem entsprechenden Betrag berichtigt.

    In einem anderen Fall, außer in diesem mit der kalk. AfA sind mir diese Wertberichtigungen noch nicht untergekommen.

    Gruß

    Markus