In Deutschland gilt für Kartelle das Verbotsprinzip und nicht das Missbrauchsprinzip (Kartelle sind grundsätzlich zulässig, eine Aufsicht überwacht, dass Marktmacht nicht missbraucht wird).
Kartellrechtsfrei Kooperationen:
- Wirtschaftliche Zusammenarbeit von Unternehmen, deren wirtschaftliche und rechtliche Selbstständigkeit weitgehend erhalten bleibt
- Keine Wettbewerbsbeschränkungen (keine neue Marktmacht), d.h. der Zusammenschluss fällt nicht unter die Unwirksamkeitsbestimmungen (§ 1 GWB)
- Spürbarkeitsgrenze liegt bei < 10-15 % Marktanteil, Marktpartner können auf Konkurrenten ausweichen
Bereiche mit Sonderregelung: Landwirtschaft, Kredit- und Versicherungswirtschaft, Urheberrechtverwaltungsgesellschaften, Sport-bereich (§§ 28-31 GWB)
So, nun zu des Pudels Kern:
Ausnahmen bei denen § 1 GWB, also ein Kartellverbot, nicht in Kraft tritt: U.a. Normen- und Typenkartelle (§ 2 I GWB), z.B. Herstellung von genormten Produkten (nach Vereinbarung)!
Merkmale für die Wirksamkeit von Kartellen im Sinne von §§ 2-8 GWB:
Sie bedürfen in den Fällen §§ 2 – 4 Abs. 1, der Anmeldung. Erlaubnis gilt als erteilt, wenn die Kartellbehörde nicht innerhalb von drei Monaten widerspricht.
Mehr gibt es dazu nicht zu sagen 
Gruß
Markus