Beiträge von Markus

    Wo liegen denn genau die Probleme? Wenn die Buchungen fehlen, fehlt doch alles oder? Poste die Aufgabe doch einfach hier (inklusive Lösungsvorschlag). Du kannst auch Dateien anhängen. Von mir aus kannst du mir das ganze auch einmal an markus at study-board.de schicken.

    Gruß
    Markus

    Hi,

    also ich bin bei meinen Ausführungen immer von einer großen Kapitalgesellschaft i.S. des HGB ausgegangen, es kann natürlich sein das marginale Unterschiede zwischen AG & GmbH und den Typen der OHG, KG bestehen, dazu müsste ich selbst noch einmal nachsehen. Das weiss ich jetzt aus dem Stegreif auch nicht.

    Gruß
    Markus

    Edit: Rechtschreibung

    Also jetzt einmal konkret auf deine Aufgabe bezogen (es soll immer um WP des UV gehen):

    Jahr 2005:

    a) Anschaffung i.H.v. 200 €
    ba) Höchstkurs 220 €
    bb) Tieftskurs 150 €
    c) Stichtagswert 180 €

    Bilanzierung:

    Eine Aktie wird mit 180 € bilanziert.

    Begründung:

    Es handelt sich um FA des UV i.S.v. § 247 II (Umkehrschluss) i.V.m. § 266 II B III HGB, bei diesen muss eine TWA nach dem strengen Niederswertprinzip immer erfolgen (§ 253 II HGB).

    Jahr 2006:

    a) Anschaffung i.H.v 200 €
    b) Bilanzansatz 2005 i.H.v. 180 €
    ca) Höchstkurs 240 €
    cb) Tiefstkurs 120 €
    d) Stichtagswert 190 €

    Bilanzierung:

    Eine Aktie wird mit 190 € bilanziert.

    Begründung:

    Es handelt sich um FA des UV i.S.v. § 247 II (Umkehrschluss) i.V.m. § 266 II B III HGB, bei diesen muss eine Zuschreibung nach dem Wertaufholungsgebot i.S.v. § 280 I HGB immer erfolgen.

    Eine unlöchrigere Lösung kann ich dir jetzt nicht mehr anbieten :)

    Im großen und ganzen solltest du es dir so merken:

    FA des UV:

    a) Wertobergrenze für den BA sind immer die AK (§ 255 I HGB)
    b) Bei einer nicht dauerhaften Wertminderung muss eine TWA erfolgen (§ 253 II HGB)
    c) Bei einer dauerhaften Wertminderung muss eine TWA erfolgen (§ 253 II HGB)
    d) Zuschreibungen müssen immer erfolgen (§ 280 I HGB)
    e) BA = AK - ANK

    FA des AV:

    a) Wertobergrenze für den BA sind immer die AK (§ 255 I HGB)
    b) Bei einer nicht dauerhaften Wertminderung kann eine TWA auf den gesunkenen Tageswert erfolgen (§ 253 II i.V.m. § 279 I HGB)
    c) Bei einer dauerhaften Wertminderung muss eine TWA erfolgen (§ 253 II HGB)
    d) Zuschreibungen müssen immer erfolgen (§ 280 I HGB)
    e) BA = AK + ANK

    Hoffentlich ist jetzt alles klar. Ansonsten weiter fragen. Die Werte unter dem Jahr sind irrelevant, da das HGB keine Durchschnittskursbildung vorsieht soweit ich weiss. Es wird im UV grundsätzlich zu Marktwerten bilanziert, ein gegenteiliges Beispiel ist natürlich die Bewertung von Vorräten.

    Gruß
    Markus

    So auch noch einmal ein Statement von mir dazu:

    Es kann definitiv nicht angehen, das hier Beleidigungen irgendwelcher Art ausgetauscht werden. Ich glaube kaum, dass dies jemand verdient der hier an diesem Forum mitarbeitet. Manchmal habe ich echt das Gefühl, dass einige Leute einfach nur vorgefertigte Lösungen haben wollen ohne sich auch nur ein klein wenig zu bemühen. Dies ist sicherlich nur die Minderheit, denn es zeigte sich auch gerade in letzter Zeit, dass das Bemühen aller User hier in diesem Forum vorbildlich ist. Dies gilt auch für den Umgangston. Es gibt mMn nicht sehr viele Foren dieser Art in der Internetwelt, bei denen Kompetenz und Freundlichkeit in diesem Ausmaß vorhanden sind. Ich hab in obigen Post explizit darauf hingewiesen wie man es am besten handhaben kann und diese unschöne Reaktion einer einzelnen ist mehr als Schade. Obige Maßnahmen dienen nur der Übersichtlichkeit und sollen die Qualität, v.a. der Beiträge im Archiv, aufrechterhalten. Zum Glück hat der Großteil der User Verständnis dafür und hält sich an die Regeln. Dies wird Tag für Tag von den Usern gezeigt und Freundlichkeit bleibt oberste Maxime.

    Das Thema hier ist nun für mich endgültig beendet.

    Gruß
    Markus

    Hi,

    du hättest auch ruhig deinen alten Thread dafür benutzen können ;)

    Siehe hier :hand: Fragebogen - Marketing Hausarbeit

    Geb doch das Thema am besten im Betreff an, so werden sicherlich mehr Leute mitmachen!

    Um es den Usern einfacher zu machen verkünde ich einmal das eigentliche Thema:

    Erhebung zum Einkaufsverhalten im Internet

    Hier der Direktlink:

    http://www.mulas.de/HomepageLink3.html

    Werde den Fragebogen im Laufe der Tag einmal ausfüllen.

    Ich würde mich freuen wenn du die Ergebnisse deiner Umfrage hier veröffentlichen könntest.

    Viel Glück mit deiner Umfrage und Hausarbeit.

    Gruß
    Markus

    Finanzanlagen (FA) des Umlaufvermögens (UV), sind FA die zur kurzfristigen Veräußerung bestimmt sind (Umkehrschluss der Zweckbestimmung § 247 II i.V.m. § 266 II B III HGB). Eine Teilwertabschreibung (TWA) auf den gesunkenen Tageswert muss immer erfolgen, egal ob von Dauer oder nicht, hier gilt das strenge Niederstwertprinzip (§ 253 II HGB). Zuschreibungen müssen erfolgen (Wertauholungsgebot § 280 I HGB). Es gilt das Anschaffungskosten (AK) - Prinzip nach § 255 I HGB. Die Zahlenermittlung des Bilanzansatz (BA) geht vom Absatzmarkt aus, d.h. der BA ist der Kurswert (KW) abzüglich der Anschaffungsnebenkosten (ANK).

    FA des Anlagenvermögens (AV) sind nach § 247 II HGB, FA der langfristigen Planung bei denen eine kurzfristige Veräußerung nicht möglich ist. Hierunter fallen Anteile an verbundenen Unternehmen, bei denen mehr als 50% des Stammkapitals in unserer Hand liegen, diese sind in den Konzernabschluss miteinzubeziehen (§ 271 II i.V.m. § 266 II A III.1 HGB), ebenso fallen hierunter Beteiligungen (Besitz von mehr als 20% des Stammkapitals), s.a. § 271 I HGB , insb. § 271 I S.3 HGB. Bei nicht dauerhafter Wertminderung kann eine TWA auf den gesunkenen Tageswert erfolgen (§ 253 II i.V.m. § 279 I HGB). Bei dauerhaften Wertminderungen muss eine TWA auf den gesunkenen Tageswert erfolgen (§ 253 II HGB). Wertaufholungen müssen wie bei den FA des AV zugeschrieben werden (§ 280 I HGB). Das AK-Prinzip gilt hier ebenfalls (§ 255 I HGB) und die Ermittlung des BA geht vom Beschaffungsmarkt aus, d.h. der BA ergibt sich aus KW plus ANK.

    Das sind die Unterschied :)

    Gruß
    Markus

    Edit: Zahlendreher

    Zu ökologischen Aspekten kannst du auch noch folgende anführen:

    Dematerialisierung, Materialverantwortung, Langlebigkeit, Recycling, Nachhaltigkeit, Product Stewardship

    Es gibt drei Ausprägungen von Umweltschutz in der Produktion

    • End-of-pipe Technologien (nachsorgender Umweltschutz)
    • Produktions- und prozessorientierter Umweltschutz (vorsorgender Umweltschutz)
    • Integrierte Produktpolitik

    Ist jetzt alles eher BWL-lastig, sollte aber brauchbar sein :)

    Gruß
    Markus