Beiträge von Strolch

    Wöhe will er ja nicht! Wobei ich ein großer Freund dieses Standartwerkes bin!
    Aber mal ganz ehrlich ich hab noch kein wirkliches wissenschaftliches Buch gesehen, dass sich einfach ließt, wenn man mal von der Populärwissenschaftlichen Literatur absieht, aber sowas gibts für BWL eher weniger.

    Schau dir einfach mal den Threat hier an, zumindest ist das Ding kostenlos und bietet einen Kompakteinstieg:

    Kostenlose VWL und BWL Bücher als PDF

    Zitat

    Original von Jabell01

    2.
    Kauf einer Webmaschine in Liverpool zu 10.00 £ (Kurs 1,40 €/£). Am Bilanzstichtag sind 50 % der Verbindlichkeit bezahlt.

    Mit welchem Wert sind die Restverbindlichkeiten der Webmaschine zu bilanzieren, wenn der Wechselkirs zu deisem Zeitpunkt 1,50 €/£ beträgt?

    Begründingen sind jeweils anzugeben!

    Hm, hat sich da in letzter Zeit wsa geändert? Ich hab das noch so gelehrnt, das gesetzliche Regelungen nur für Banken bestehen und das alle anderen nach den GoB handeln müssen, wobei hier wahlrecht bestehen würde:

    - Zeitbezugsverfahren, d.h. es wird nach dem Kursverhältnis zum Zeitpunkt des Geschäfstvorfalls umgerechnet

    - Stichtagskursverfahren, es wird nach dem Kurs am Bilanzstichtag umgerechnet

    - Fristigkeitenverfahren (unterschiedliche Umrechnung mit differenzierten Stichtagskursen jeweils für AV und UV)

    - Nominal-Sachwertverfahren /differnzierte Umrechnung bei reinem Geldvermäögen /-schulden)

    wobei in der Steuerbilanz (Maßgeblichkeit beachten) wohl das Zeitbezugsverfahren zu bevorzugen ist, da es dazu ein Urteil des BFH, aus dem Jahr 1989 gab.

    Nach IFRS Standart 21, ist bei der erstmaligen Bilanzierung :


    Also ich interpretiere das analog zum Steuerrecht als Zeitbezugsverfahren.

    Der aktuelle DRS liegt mir leider en Detail nicht vor, die Zusammenfassung von DRS 14 sagt aber aus

    Zitat

    Die erstmalige Erfassung eines Fremdwährungsgeschäfts erfolgt zum Devisenkassakurs am Transaktionstag. Danach sind monetäre Posten zum Stichtagskurs umzurechnen.

    was wohl analog zum IFRS ist.

    Wobei jedoch sowohl IFRS als auch DRS offiziell nur für Konzernabschlüsse gelten.

    Zitat

    1.
    Mit welchem Wert muss die AG ihre Forderungen in der externen Bilanz ausweisen?
    (Das Berechnungsschema ist vollständig und die Zahlenwerte sind exakt anzugeben. Umsatzsteuerkorrekturen sind vorzunehmen)

    Dazu darf ich zitieren

    Zitat

    Zweifelhafte Forderungen sind mit dem wahrscheinlich eingehenden Betrag, uneinbringliche Forderungen mit einem Erinnerungswert zu bewerten. Die Forderungsabschreibung, die auch das allgemeine Kreditrisiko berücksichtigen kann, muss direkt, nicht über passive Wertberichtigung erfolgen. Dabei kann das Delkredere für besondere Gefährdungsgründe (...) auf einzelne Forderungen berechnet werden und das allgemeine Kreditrisiko mit einem nach bisherigen Erfahrungen geschätzten Prozentsatz pauschal berücksichtigt werden.


    Federman: Bilanzierung nach Handelsrecht und Steuerrecht

    So, das 1% ist natürlich dass allgemeine Kreditrisioko, die 50.000 sind die zweifelhaften und die 20.000 die uneinbringlichen Forderungen.
    Rechnen darfst du jetzt selber.

    Also ich probier mich mal dran:
    Essay: Ironie enthält das Essay wohl, jedoch ist es eine fachlich fundierte Äußerung der eigenen Meinung zu einem gesellschaftspolitischen Thema, das gut lesbar sein soll und ein gewisses literarisch-bellistrisches Niveau aufweisen sollt. Ironisch, geistreich, mit Witz, nenn es wie du willst.

    Glosse: Der Unterschied zum Essay ist in meinen Augen am ehesten an der Zielsetzung auszumachen, ist das Essay fachlich, d.h. wissenschaftlich, fundierte Meinung, so ist die Glosse eher "journalistisch" Geprägt, also eher vorhandenes Wissen erklärend als neues Wissen vermittelnd - wobei hier auch Polemik und andere eher "unfeinere" Arten des ironisch, zynisch, satirisch, sarkastischen Schreibens zum Einsatz kommen dürfen.

    Satire: Die Satire ist das Verspotten von Zuständen oder Personen oder Begebenheiten. Das hat also nichts mehr mit Wissen zu tun, sondern etweder mit reiner Unterhaltung oder wenn man böse ist mit Agitation.

    Die Übergänge dürften ziemlich fließend sein, ich leg für diese persönliche Abgrenzung mit Sicherheit auch nicht die Hand ins Feuer, allerdings sollte dir jedes vernünftige Lexikon eine differneziertere Erklärung geben können als ich!

    1.) Patient kommt in die Praxis, meldet sich an und muss seine Versicherungskarte vorlegen
    2.) Patient muss 10,-- EUR Praxisgebühr berappen (dann darf er ins Wartezimmer)
    3.) Arzthelferin sucht Patientenakte aus dem Schub bzw. aus der Datenbank
    4.) Arzt schaut Patienakte kurz an und drückt dann den Summer
    5.) Patient darf jetzt zum Onkel Doktor.
    6.) Vorgespräch zwischen Artz und Patient
    7.) Nachdem Patient erklärt hat, wo der Schuh drückt Untersuchung
    8.) Untersuchung wird in einem kreativen Prozess vom Arzt in eine Diagnose umgewandelt (Laboruntersuchung, Ultraschall, Blutnehmen läuft alles extra.)
    9.) Diagnose dem Patienten mitteilen
    10.) Rezept ausstellen
    11.) Patienten mahnende Worte mitgeben, dass er a) weniger Essen b) weniger Rauhen c) weniger Trinken d) mehr Sport treiben etc. soll
    12.) nachdem der Patient weg ist, Patientenakte aktualisieren
    13.) Abrechnung schreiben
    14.) der Privatpatient zahlt nicht, also Zahlungserinnerung

    denk dir selber noch was auß, vom Telefongespräch des Hausarztes mit dem Spezialisten, bis zum Ausstellen einer Überweisung, das Spektrum ist wahnsinnig groß!

    Also in meinen Augen hat dein Vater verbindlich ein Ersatzteil bestellt.

    Angebot des Monteurs ein solches zu besorgen und zu liefern, wurde von deinem Vater mit ja beantwortet.

    Haustürgeschäft im engeren Sinne war es mMn auch nicht, da ihr den Monteur ja ins Haus bestellt habt.

    Aber wie immer gilt, meine persönliche Meinung, keine Gewähr auf Richtigkeit und ne Rechtsberatung war das schon gleich gar nicht, sondern lediglich die Äußerung einer persönlichen Meinung. So, der Form genüge getan!

    Zitat

    Aber ich denke man muss beachten das es sich hier um ein bürgerliches Schuldverhältnis handelt. Wären jetzt nur Kaufleute involviert dann könnte man nur mit dem HGB argumentieren. Ich denke das die Lösung schon im BGB liegt.

    Wie kommst du den darauf, wie gesagt lange her und so, aber ich glaube irgendwie ihr geht hier zu kompliziert ran.

    Einfach ausgedrückt ist die Sachlage doch so, Kunde K geht in das Autohaus und schließt einen Kaufvertrag mit dem Autohaus ab.

    Wenn ich in einen Laden gehe, gehe ich davon aus, dass der Angestellte mir die Sachen in dem Laden verkaufen darf ohne erst seinen Chef fragen zu müssen, deshalb ist er ja Verkäufer. Das ist § 56 HGB
    Ich muss mich als Käufer nicht darum kümmern, ob der Verkäufer das was er da treibt auch mit seinem Chef abesprochen hat, das ist § 54 Abs. 3 HGB also habe ich einen rechtsgültigen und wirksammen Kaufvertrag abgeschlossen.
    Die ganze Sache mit der Vertretung spielt doch bei der Fragestellung (muss geliefter werden) in meinen Augen eine untergeordnete Rolle, da sie rein das Innenverhältnis betrifft.

    Wie gesagt ich hätte auch gerne eine "offizielle" Antwort.

    Also ich hab keine Ahnung von dem Thema, also packen wir es an.

    Zitat

    § 56 HGB
    Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen.

    Im Autohaus werden Autos verkauft, von daher kann man wohl davon ausgehen, dass das passt. Die Uni Hamburg schreibt dazu

    Zitat

    Original von Dr. Klaus Moritz
    Rechtsscheinsvollmacht des Ladenangestellten
    Zum Schutz der Kunden ist der Ladenangestellte in § 56 HGB mit einer Vertretungsmacht ausgestattet, die alle Umsatzgeschäfte erfasst. Der Gesetzgeber hat dies in Form einer Anscheinsvollmacht ausgedrückt.

    Jetzt ist die Frage also kann diese Form der Vertretung im Bereich der Außenwirkung eingeschränkt werden?
    Dazu darf ich jetzt wieder zitieren, diesmal von FinanzXL

    Zitat

    Hat der Ladenangestellte keine Vollmacht, handelt er also ohne Vertretungsmacht, dann wirkt § 56 HGB als unwiderlegbare Vermutung zugunsten des Dritten. Dessen Vertrauen wird geschützt. Die unwiderlegbare Vermutung des § 56 HGB findet nur Anwendung, wenn der Dritte gutgläubig ist, insbesondere ist § 54 Abs. 3 HGB bei § 56 HGB analog anzuwenden

    Jener § 54 Abs. 3 HGB lautet nun

    Zitat

    Sonstige Beschränkungen der Handlungsvollmacht braucht ein Dritter nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen muß

    So, da ganze hängt sich jetzt natürlich an dem Punkt auf, ob S ein Angesteller im Laden ist. Wenn ja, was ich aufgrund der Verhandlungsanweisung für den Verkauf als schlüssig ansehe, heist das Ergebnis V muss liefern, da die Beschränkung der "Rechtsscheinsvollmacht des Ladenangestellten" nach § 54 HGB gegenüber Dritten nicht wirksam ist.

    Wie gesagt keine Ahnung von dem Thema, aber mich hat es interessiert, daher hab ich ein bisschen gegoogelt und meine Gesetzbücher aus dem Regal gezogen. Für eine korrekte, autorisierte Lösung wäre ich dann doch dankbar um zu überprüfen ob meine Gedankengänge richtig waren.
    Ach ja ich gehe natürlich davon aus, das Autohändler V Kaufmann im Sinne von §1 HGB ist und dieses (das HGB) daher primär auf ihn anzuwenden ist.