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Beiträge von deprasi

  • umgekehrte Maßgeblichkeit

    • deprasi
    • 21. September 2012 um 16:44

    Aufgabe: Welche steuerlichen Regelungen können als konkrete Beispiele für die umgekehrte Maßgeblichkeit genannt werden.

    Meine Antwort lautet:

    Ein handelsrechtliches Aktivierungsgebot, Aktivierungswahlrecht und Passivierungsgebot führt steuerrechtlich zu einem Bilanzierungsgebot.
    Handelsbilanz: § 248 Abs. 2 HGB: Aktivierungswahlrecht selbstgeschaffener immaterieller Vermögenswerte des Anlagevermögens
    Steuerbilanz: § 5 Abs. 2 EStG: Aktivierungsverbot

    Handelsbilanz: § 249 Abs. 1 HGB: Drohverlustrückstellungen sind zu bilden
    Steuerbilanz: § 5 Abs. 4a EStG: Bildung von Drohverlustrückstellungen grundsätzlich unzulässig


    Ein handelsrechtliches Aktivierungsverbot, Passivierungsverbot und Passivierungswahlrecht führt steuerrechtlich zu einem Bilanzierungsverbot.
    Handelsbilanz: 253 Abs. 3 HGB: außerplanmäßige Abschreibung bei nur vorübergehender Wertminderung für Finanzanlagen zulässig
    Steuerbilanz: § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG: Abschreibungsverbot

    Handelsbilanz § 246 HGB: Ansatz des derivativen Firmenwerts und Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, keine Wertaufholung
    Steuerbilanz § 7 Abs. 1 EStG: Ansatz und Abschreibung über 15 Jahre. Wertaufholungsgebot

    Bin ich richtig oder liege ich total falsch ?

  • Abschreibungen

    • deprasi
    • 11. September 2012 um 08:31

    Aufgabe: Die Anschaffungskosten für das Anfang 2002 erworbene Gebäude betragen 600.000 €. Die planmäßige Abschreibung erfolgt durchgehend mit jährlich 2 % der maßgeblichen Bemessungsgrundlage.

    Aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung wurde am 31.12.2006 eine außerplanmäßige Abschreibung von 280.000 € vorgenommen.

    Zum 31.12.2010 kommt der Buchalter - der die Regeln des § 11 c Abs. 2 EStDV kennt - unter Berücksichtigung der planmäßigen Abschreibung auf einen Buchwert von 234.400 €.

    Ermitteln Sie, wie die Werte des Buchalters zustande kommen.

    Also nach meiner Berechnung ergibt sich folgendes Bild.

    Anschaffungskosten 600.000 € - Abschreibung 8 jahre * 12.000 € = 96.000 € - außerplanmäßige Abschreibung 280.000 € = 224.000 €.

    Wie ergibt sich nun aber die Differenz von 10.400 € ?

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