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Beiträge von cham

  • GrRe 2b Hilfe Aufgabe 2

    • cham
    • 15. Januar 2009 um 14:18

    Hallo Tantebina,

    hier mal mein Lösungssatz, hoffe ich konnte dir damit helfen....!

    ____

    Es ist ein Verbraucherdarlehensvertrag zwischen dem Kreditinstitut Hey und Knechel und dem kaufmännischen Angestellten Alt. . § 492 Abs. 1 BGB ist bei einem Darlehensvertrag die Schriftform vorgeschrieben, demnach reicht eine Empfangsbestätigung nicht aus. Die Schriftform ist nur dann gültig wenn die Willenserklärungen beider Parteien mit Unterschrift bestätigt werden.


    Der Verbraucherdarlehensvertrag muss inhaltlich die nach § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 bis 7 BGB vorgesehenen Mindestangaben beinhalten.

    Im Falle dass die o.g. Inhalte nicht aufgeführt werden ist der Darlehensvertrag gem. § 494 Abs. 1 BGB nichtig.

    In dem o.g. fall wurde der Inhalt lt. § 492 Abs.1 Satz 5 Nr. 1 bis 7 nicht eingehalten, somit ist der Vertag nicht wirksam.


    Im Falle, dass der kaufmännische Angestellte innerhalb der zwei Monaten gebrauch vom Darlehensvertrag gemacht hat, ist der Darlehensvertrag lt. §494 Abs. 2 Satz 1 BGB rechtswirksam ungültig.


    Betrachten wir den Zinssatz der Kreditinstitut Hey und Knechel, so sehen wir dass der Zinssatz in Höhe von 9% effektiv p.a. deutlich über dem gesetzlichen Zinssatz von 4 % liegt.
    (§§494Abs. 2, Satz 2, 246 BGB)

    Der kaufmännische Angestellte sollte die Differenz der zu viel bezahlten Zinsen zurückverlangen und künftig einen wirksamen Darlehensvertrag in Schriftform abzuschließen. Denn so muss er nur die gesetzlichen Zinsen bezahlen.

    Falls er allerdings aufgrund dieser Vorkommnisse vom Kreditinstitut Abstand nehmen möchte, so kann er dies auch tun, er sollte allerdings beim nächsten Verbraucherdarlehensvertrag auf die Schriftform mit den notwendigen Mindestangaben gem. § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 bis 7 BGB beharren.

  • FinB 3 (1005 A05), Aufgabe 3b (ILS)

    • cham
    • 9. Januar 2009 um 23:38

    Hallo hier mal mein Lösungsvorschlag... falls noch fragen sind einfach melden!

    b)
    Das Ergebnis der Durchschnittsbewertung muss mit dem am bilanzstichtag geltenden Tageswert von 11,00 € niedriger als der durchschnittlicher Anschaffungswert von 12,07€ ist, muss nach dem strengen Niederwertprinzip der niedrigere Tageswert in der Bilanz angesetzt werden.
    Der Bilanzansatz per 31.12.2006 wäre somit 100 Stück x 11,00€ = 1100,00€

  • FinB 3 / 1005 Ao5 Aufgabe 3b

    • cham
    • 9. Januar 2009 um 01:28

    Hallo,

    anbei mal meine Lösung, vielleicht hilft es dir ja! Kannst du mir vielleicht bei der Aufgabe 5 c Helfen????

    Aufgabe 3 b)


    b)
    Das Ergebnis der Durchschnittsbewertung muss mit dem am bilanzstichtag geltenden Tageswert von 11,00 € niedriger als der durchschnittlicher Anschaffungswert von 12,07€ ist, muss nach dem strengen Niederwertprinzip der niedrigere Tageswert in der Bilanz angesetzt werden.
    Der Bilanzansatz per 31.12.2006 wäre somit 100 Stück x 11,00€ = 1100,00€

  • Lernhefte: REK01-02,-TKÖ01 und BRS03F

    • cham
    • 8. Januar 2009 um 14:06

    hey

    irgendwie komme ich mit den ganzen heft nicht klar...!

    vielleicht kann ich dir im gegensatz bei andere esa helfen...!

  • Lernhefte: REK01-02,-TKÖ01 und BRS03F

    • cham
    • 7. Januar 2009 um 19:15

    Hallo Zusammen,

    kann mir jemand evtl die ESA von TKÖ helfen....! Habe voll den durchhänger... wäre super....!

    Ich helfe euch gerne bei anderen Aufgaben....!

    Kontakt: mary.morina@web.de

    Danke...!

  • ILS Bewi 6

    • cham
    • 7. Januar 2009 um 19:11

    hallo velvet,
    hoffe das ist die Aufgabe die du brauchst.. ansonsten melde dich nochmal!!!


    LG





    Aufgabe 1b

    Welche Zwecke werden mir der Einführung der Stellenbeschreibungen verfolgt?



    Die Einführung von Stellenbeschreibungen dient der:

    • Personalbeschaffungsplanung
    • Personalentwicklungsplanung
    • Darstellung der Aufgaben für Mitarbeiter
    • Abgrenzung der Kompetenzen und Aufgaben
    • Grundlage der Entgeltfindung
    • Bewertungsmaßstäbe für die Leistungsbeurteilung



    Obwohl die Vorteile der Stellenbeschreibung bekannt sind, verzichten viele Betriebe aus Kostengründen auf die Einführung einer geeigneten Stellenbeschreibung.










  • Bwlb 1/n

    • cham
    • 7. Januar 2009 um 19:08

    Hallo zusammen,

    1. Die Hersteller von Bürostühlen vereinbaren, in Zukunft nur noch genormte Rollen zu verwenden.

    a.) Normungs- und TypungskartellP

    b.) In Deutschland gilt für Kartelle das Verbotsprinzip und nicht das Missbrauchsprinzip (Kartelle sind grundsätzlich zulässig, eine Aufsicht überwacht, dass Marktmacht nicht missbraucht wird). P
    Ausnahmen bei denen § 1 GWB, also ein Kartellverbot, nicht in Kraft tritt: U.a. Normen- und Typenkartelle (§ 2 I GWB), z.B. Herstellung von genormten Produkten (nach Vereinbarung)! P
    Merkmale für die Wirksamkeit von Kartellen im Sinne von §§ 2-8 GWB: P
    Sie bedürfen in den Fällen §§ 2 – 4 Abs. 1, der Anmeldung. Erlaubnis gilt als erteilt, wenn die Kartellbehörde nicht innerhalb von drei Monaten widerspricht. P 14/14

  • Maök03 ( sgd / ils )

    • cham
    • 7. Januar 2009 um 17:43

    Hallo zusammen,

    ich brauche dringend Hilfe bei folgender Aufgabe MAÖK03 Aufgabe 2 c:

    Gegeben ist folgende Funktion:

    y = f(x) = X³ + 3x² - 9x -27

    Bestimmen Sie die Gleichung der tangente der Kurve f(x) an der Stelle x1 = 1.

    Ich stehe total auf dem Schlauch :confused::confused:

    Wäre super wenn sich jemand meldet!!!

  • SoPo1/ 1004

    • cham
    • 15. Dezember 2008 um 15:33

    hey franzi,

    wollte dir die aufgaben schicken, die email kommt wieder zurück!!!

    hmmm

    hast du auch eine andere adresse?

  • SoPo1/ 1004

    • cham
    • 15. Dezember 2008 um 14:30

    wie november 2008???

  • SoPo1/ 1004

    • cham
    • 15. Dezember 2008 um 14:02

    Hey

    ich mache meinen Beriebswirt /in Fachrichtung Logistik bei der sgd.

    bin seit 2007 dabei ( also sein einem jahr ) und werde jetzt im März zu meinem ersten Seminar fahren.

    und du?

  • SoPo1/ 1004

    • cham
    • 15. Dezember 2008 um 12:03

    ja

    gib mir mal deine email... ich schicke dir die aufgaben von maök 01 heute abend,,,,, muss sie erst einscannen....!

    Bin noch bei der Arbeit...!+g+

  • SoPo1/ 1004

    • cham
    • 15. Dezember 2008 um 10:55


    Hallo Hulaschnitte...

    vielen Dank

    Vielleicht kannst du mit ja noch bei Föderalismus sowie Sozialstaat helfen...!

    Habe die Aufgaben bereits gelöst, wäre jedoch nicht schlecht wenn ich vorher vergleichen könnte.

    kannst mich aber auch gerne direkt anschreiben....! vielleicht können wir uns auch über icq oder msn austauschen....!

    mary.morina@web.de

    Also nochmals vielen Dank!

  • SoPo1/ 1004

    • cham
    • 12. Dezember 2008 um 19:11

    Hallo,

    hast du die Erklärung zu Steuerverbund schon? Diese brauche ich auch!

    hier mal die zu Regierungskoalition:

    Parteien koalieren in Deutschland miteinander, um eine stabile Regierung zu bilden. Dies ist nötig, weil - besonders in politischen Systemen mit Verhältniswahlrecht - eine Partei alleine nur selten über die dafür nötige absolute Mehrheit an Mandaten im Parlament verfügt.

  • Dringennddd!!!!!!!!!!!!

    • cham
    • 9. Dezember 2008 um 10:20

    Können Sie die Aufgabe mal genau abtippen... dann können wir viel besser helfen...!

    mfg

  • GRRE02B - BGB Schuldrecht

    • cham
    • 1. Dezember 2008 um 14:58

    Hallo Liebe Mitstudenten,

    habe Probleme mit folgender Aufgabe, hoffe mir kann jemand helfen????
    :confused::confused:

    Vielen Dank schon mal.... könnt euch aber auch gerne direkt melden: mary.morina@web.de!!!!


    _________________


    Aufgabe 3

    Minus (M) hat erhebliche Liquiditätsprobleme. Er beantragt daher bei der B-Bank einen Kredit über 100.000,-€ und übereignet der B-Bank zur Sicherheit 5 Hochwertige CAD-Computeranlagen, die er für den Betrieb seines Ingenieurbüros angeschafft hat. Da Minus die Computer-Anlagen für die Fortführung seiner beruflichen Tätigkeiten weiter benötigt, wird in dem Vertrag mit der B-Bank vereinbart:


    „ Die beteiligten sind sich einig, dass das Eigentum an den CAD-Computer-Anlagen des Minus (Marke „Compuskript“, Herstellernummer 4711-0815, 4711-0816, 4711-0817, 4711-0818, 4711-0819) zur Sicherung des Darlehens auf die B-Bank übergeht. Die Übergabe des Sicherungsgutes wird dadurch ersetzt, dass der Sicherungsgeber das Sicherungsgut unentgeltlich für die Bank verwahrt.

    Für den Fall, dass ein Teil der Sicherungsübereigneten Anlagen veräußert und durch neue ersetzt wird, einigen sich der Sicherungsgeber und die B-Bank schon jetzt, dass das Eigentum an den Ersatzstücken zu dem Zeitpunkt auf die Bank übergeht, in dem der Sicherungsgeber das Eigentum an den Maschinen erwirbt.

    Ein halbes Jahr später veräußert Minus drei Maschinen mit Zustimmung der B-Bank und kauft vier neue hinzu.

    Aufgrund nachlassender Auftragslage kommt Minus wenig später in weitere finanzielle Schwierigkeiten. Er wendet sich daher an die Sparkasse S, die Ihm die benötigten Mittel gegen Sicherungsübereignung der vorhandenen sechs Maschinen beschafft. Von der Sicherungsübereignung an die B-Bank, hatte die Sparkasse unverschuldet keine Kenntnis. Nachdem Minus einige Zeit später zahlungsunfähig wurde, drängen die B-Bank und die Sparkasse auf Herausgabe und Verwertung der Maschinen. Sowohl die B-Bank als auch die Sparkasse sind der Auffassung, sie hätten das Sicherungseigentum erworben.

    Prüfen und Begründen Sie: Wer ist Eigentümer der 6 CAD-Computer-Anlagen?

  • GRRE01 - Kündigungsrücknahme per Fax

    • cham
    • 10. November 2008 um 21:20

    Hallo zusammen, anbei mal meine Lösung die ich zurückerhalten habe!

    Aufgabe 1:
    Bei diesem Sachverhalt handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung.
    Die Wirksamkeit einer empfangsbedürftigen Willenserklärung erfordert den Zugang der Erklärung. Eine Willenserklärung unter Abwesenden geht zu, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass unter normalen Umständen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist.
    Lt. § 126 Abs. 3 BGB kann die schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden.
    Hierbei spielt es keine Rolle, dass der Widerruf per Telefax eingegangen ist gem. § 126 Abs. 3 und erst später dem Sachbearbeiter vorliegt, weil der Widerruf bereits am 26.09. um 15.00 Uhr im Machtbereich des Sachbearbeiters lag und zu den normalen Öffnungszeiten übermittelt wurde.
    Die Kündigung ist somit gemäß § 130 Abs. 1 BGB unwirksam, da der Empfänger B die Kündigung und den Widerruf am gleichen Tag erhalten hat. Wäre der Widerruf hingegen erst am nächsten Tag bei B eingetroffen, wäre die Kündigung wirksam, da der A, nach Zugang der Kündigung, daran gebunden ist.
    Hier kann A davon ausgehen dass B den Widerruf der Kündigung erhalten hat.

    ( Quelle: Lernheft Kapitel 4.5 ab Seite 35 – 38 )


    10/10

  • GRRE01 - Kündigungsrücknahme per Fax

    • cham
    • 31. Juli 2008 um 22:15

    Hallo Cari284,

    hast du die Aufgabe gelöst????

    Habe im Moment ein Brett vorm Kopf ;-(...

    vielleicht kannst du mir helfen?

    Danke im Voraus!

  • BWLB 3 MaWi und Logitik

    • cham
    • 20. Juli 2008 um 16:23

    Hallo zusammen,

    folgedes zu den angegeben Werten:

    Ihr üsst die angegeben zahlen in % Auswerten und vergleichen z.b.

    ich habe da eine Tabelle mit 2 Spalten erstellt:

    Vorjahreswerte / Jahrewerte:

    Jahreswerte
    Vorjahreswerte
    Ausgelieferte Aufträge an Kunden200

    180


    Gesamtbestellkosten

    1.000 €

    750 €


    Anzahl der Bestellungen von Lieferanten

    200

    150


    durchgeführte Transporte an Kunden

    75

    55


    Gesamttransportkoten

    4.500 €

    3.600 €


    jährlicher Materialverbrauch

    420

    310


    termingerecht ausgelieferte Aufträge an Kunden

    195

    120


    Lagerbestand am Jahresanfang

    150

    200


    Lagerbestand am Jahresende

    330

    150


    dann kan man z.B. folgende Werte ausrechnen:
    Durchschnittlicher Lagerbestand:
    Kosten pro Bestellung:
    Umschlagshäufigkeit:
    Lagerdauer:
    Termintreue:
    Transportkosten je Auftrag:

    Einfach die Ergenbisse gegenüberstellen wie in der o.g. Tabelle und die Veränderungen aufzeigen!

    Viel Glück, bei Fragen könnt Ihr auch gerne mailen: mary.morina@web.de

    ;)

  • ECON03 Grundlagen des Wirtschaftens

    • cham
    • 20. Juli 2008 um 15:58
    Zitat von lasse_86

    Hallo,

    hab Probleme bei folgenden 2 Fragen, vielleicht könnt Ihr mir ja weiterhelfen...

    1. Bitte bringen Sie die folgenden Einkommensarten in eine sinnvolle Ordnung:
    Zinsen, Gehalt eines Angestellten, Pacht, Gewinn eines Einzelunternehmers, Lohn eines Landarbeiters, Einkommen eines Rechtsanwalts, Gehalt eines Beamten

    Was ist gemeint mit Einkommensarten?
    Ist damit vielleicht EInkommen aus dem Faktor Arbeit, Einkommen aus dem Faktor Kapital... gemeint?

    2. „In einer Marktwirtschaft bestimmen allein die Unternehmungen Richtung und Umfang der Produktion.“

    a) richtig

    b) falsch

    Begründen Sie kurz Ihre Meinung.

    Wäre schön wenn Ihr mir weiterhelfen könnt.

    Vielen Dank im Voraus.

    Alles anzeigen


    Hallo,

    also bei der Aufgabe 1 musst du nur die Faktoren beachten z.B. fator Arbeit, Faktor Natur, Faktor Kapital !!!!

    Die in der Aufgabe 1 genannten Einkommensarten je nach Faktor sortieren!!!

    Aufgabe 2:

    Die Unternehmungen müssen ihre Güterproduktion nach den Wünschen der Haushalte ausrichten oder versuchen, die Bedürfnisse der Konsumenten im Sinne Ihrer gewinninteressen ( z.B. durch Werbung ) zu beeinflussen. Da der Markt durch Angebot und Nachfrage bestimmt wird, werden sich die Konsumenten also an andere Anbieter der benötigten Güter wenden.

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