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  4. Steuerlehre

Halbeinkünfteverfahren, Spekulationsfreigrenze

  • Ms.Luna
  • 28. Februar 2005 um 15:54
  • Erledigt
  • Ms.Luna
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    6
    • 28. Februar 2005 um 15:54
    • #1

    Ich habe in einer Zeitung diesen Artikel gesehen:
    (Es sind keine weiteren Angaben zu Personen gemacht worden)

    (...)
    Aktiengewinne, die vor Ablauf von 12 Monaten erzielt werden, unterliegen nur zur Hälfte dem individuellen Stuersatz. Das heißt: Der Aktiensparer steckt immer komplett mindestens 50 v.H. Kursgewinn in die eigene Tasche. Mit dem Halbeinkünfteverfahren verdoppelt sich außerdem die Spekulationsfreigrenze von 512 € auf 1.024 € im Jahr. (...)

    Meine Frage: Ich dachte immer die Freibeträge verdoppeln sich nur wenn man verheiratet ist und sie die Zusammenveranlagung gewählt haben. Aber einfach so geht das doch nicht, oder?

    Danke schon mal an euch

    :baby: 'sch gucke!

  • Hey Gast!
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  • minister
    Neuer Benutzer
    Beiträge
    2
    • 8. März 2005 um 12:16
    • #2

    Durch das Halbeinkünftverfahrenverdoppelt sich der Spekulationsfreibetrag nur indirekt, denn durch das Halbeinkünfteverfahren (HEV) ist die Hälfte des Veräußerungsgewinns (§ 23 Abs. 3 EStG) steuerfrei (§ 3 Nr40 j EStG).
    Darüber hinaus wird für den steuerpflichtigen Anteil ein Freibetrag i.H.v. 512€ gewährt.
    Im Ergebnis würde ein Spekulationsgewinn i.H.v. 1024 € steuerfrei bleiben.

    Bsp.:

    Veräßerungsgewinn = 4.000 €
    davon stpfl. 2.000 €

    abzgl. FB 512 €

    = zu versteuernde Einkunft 1.488 €


    Ich hoffe kann dir mit dieser Information weiterhelfen...

    Gruß, der Minister

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