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Übungsfall "Die Bürgschaft"

  • Berti House
  • 15. Januar 2012 um 22:49
  • Erledigt
  • Berti House
    Anfänger
    Beiträge
    2
    • 15. Januar 2012 um 22:49
    • #1

    Ich schreibe am Dienstag Klausur in Recht 2 und wollte nur mal wissen, ob ich meinen Schreibstil so beibehalten kann. Auch möchte ich natürlich auf groben Unfug hingewiesen werden :) Hier also der ausformulierte Fall:

    K könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung aus der Bürgschaft nach § 765 I BGB haben.
    K und B haben sich geeinigt, dass sich B für die Verbindlichkeit des L verpflichtet. Laut Sachverhalt ist dies gegeben.
    Eine wirksame Bürgschaftserklärung zwischen K und B hat zur Voraussetzung, dass es eine Hauptverbindlichkeit des L gegen K gibt. Eine Bürgschaft ist abhängig von ihrer Hauptverbindlichkeit ( = Akzessorietät). Diese ist in Fort eines wirksam zustande gekommenen Darlehensvertrags nach $ 488 BGB zwischen L und K gegeben.
    Die Gültigkeit der Bürgschaft könnte durch die fehlende Schriftform nach $ 766 I BGB in Gefahr sein. $ 350 HGB besagt, dass die Form geheilt ist, wenn es sich bei der Abgabe der Bürgschaft um ein Handelsgeschäft nach $ 343 IHGB handelt.
    Nach dieser Vorschrift sind alle Geschäfte eines Kaufmannes Handelsgeschäfte, die zum Betrieb eines Handelsgewerbes gehören. Dazu sind zwei Voraussetzungen nötig:

    1. B müsste Kaufmann nach § 1 HGB sein. Laut Sachverhalt ist zu erkenn, dass dies der Fall ist, Aufgrund der Größe des Betriebes von B und dessen Aufgabenbereich. B ist Kaufmann nach §1 BGB. Die Eintragung ist ein deklaratorisch.
    2. Die Bürgschaftserklärung müsste zum Betrieb des Handelsgewerbes von B gehören. Auch dies ist wiederum der Fall. B hält mit der Bürgschaftserklärung sein Geschäft aufrecht.

    Es handelt sich also um ein Handelsgeschäft nach § 350 HGB.
    Der Bürgschaftsvertrag ist gültig. K hat Anspruch auf Zahlung aus der Bürgschaft gegen B nach § 765 I HGB.

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